Sonntag, 25. Januar 2026



Dankeseite Strategischer Entscheidungs-Check
Herzlichen Glückwunsch!


Ihre Terminreservierung für das Erstgespräch zur Einordnung ist bestätigt. Das ist zunächst einmal eine sehr gute Entscheidung.

Wählen Sie jetzt hier Ihren Wunschtermin.

Sie wollen mit diesem Erstgespräch zur Einordnung ​Zusammenhänge ordnen und ein besseres Verständnis dafür gewinnen, ob und welche Entscheidungen zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden könnten.

lanen Sie dafr in Ihrem Kalender ca. 45 Minuten ein und notieren Sie sich auch die fr Sie entscheidenden Gedanken​.

Ihr

Thomas Schulze


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Merz Spezial Dragees: gegen gesunden Menschenverstand und für garantiert miese Stimmung

"Die Koalition gab vor, Missbrauch zu begegnen, um am Ende doch alle Leistungsempfänger zu treffen, durch noch einmal mehr Druck, auch noch den allerletzten Job anzunehmen, durch weniger Rechte, weniger Schonvermögen, weniger Würde. So schleift man mit Legendenbildung den Sozialstaat bis zur Unkenntlichkeit und forciert damit die Spaltung der Gesellschaft." https://www.nachdenkseiten.de/?p=145246

Samstag, 24. Januar 2026

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:
- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?
- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen
- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?
- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"





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Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.



Drei Wege für mehr Geld nach Steuern
Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:
- die Ein-Fünftelregelung;
- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;
- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.
Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.
Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?

Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?
Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:
- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).
- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).
- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"
Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.
Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.
Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.
Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:
zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
15.656 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern:
19.074 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)
3.418 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen
32.746 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern*
97.254 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.
Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:
Steuerersparnis Ein-Fünftelregelung

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Fazit:
Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?
Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?
Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.
Tipp!
Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.
Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.
Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.
Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?
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Text-Überwachung und Plagiatsprüfung durch PlagAware https://bit.ly/35OFvNZ

Dienstag, 20. Januar 2026

Hallo Thomas,

ja, diese Tipps, zusammen mit Der Privatier Webseite und dem Buch, haben mir 2018/2019 auch viel geholfen, und ich war sehr dankbar darum. Aufgrund von entsprechenden Investitionen – auch in meine Immobilien - habe ich über 84.000 € von der Steuer zurück bekommen ... Der obige Satz stimmt jedenfalls: „Ich hätte (damals) nie gedacht, dass ich soviel Steuern zurückbekomme“.

Freundliche Grüße

Ingeborg, 20.01.2026

 

Sehr geehrter Herr Schulze,

Pünktlich ... kam am Tag davor auch der Bote meines (noch)


Arbeitgebers mit dem fertigen Aufhebungsvertrag, der auch


maßgeblich durch Sie so gut ausfiel daß wir uns nun auf


die nächsten Jahre in neuem Umfeld freuen!

Ganz liebe Grüße nach Magdeburg senden

Andreas B., 12.12.2025

 

Guten Tag, Herr Schulze.

Vielen Dank für die wirklich "griffigen" Praxistipps.

Thomas H., 16.03.2023

 


Herr Dr. Schulze,

allerbesten Dank, nun bin ich gut vorbereitet.


Viele Grüße von


Christine G., 06.05.2022


 

Sehr geehrte Herr Schulze,

Ist beste beste Beratung die ich auf einer SozialMedia Plattform bekommen habe.

Dubravka N., 08.05.2019

 

Guten Tag Herr Schulze,

... Vielen Dank für den Hinweis, ich habe den Rechner ohne Probleme downloaden können. Herzlichen Dank, dass Sie diesen Rechner zugänglich machen.

Alexander B., 26.02.2018

 

Hallo Herr Dr. Schulze,

ich bin von Ihrer Seite, Ihren Darstellungen und Ihrem gesamten Angebot einschließlich des Rechners sehr beeindruckt.

Auf diesem Wege meine hohe Achtung und ein herzliches Dankeschön für den Service!

Peter R., 26.02.2018

 

Ich habe mit Herrn Schulze Kontakt aufgenommen zur Frage zum Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung. Ich habe eine ausführliche und leicht verständliche schnelle Antwort erhalten. Diese Vorgehensweise wird mir eine erhebliche Steuerersparnis bringen. Und diese kompetente Antwort erfolgt auch noch kostenfrei. Auch der Abfindungsrechner ist sehr einfach zu bedienen und zeigt den Optimalfall für die jeweilige Situation an. Ich bin Herrn Schulze sehr dankbar und vergebe ihm volle Punktzahl.

Steffi A., 11.06.2018

 

Sehr geehrter Herr Dr. Schulze


... Jetzt mit etwas Abstand habe ich viele Fragen zur Sozialversicherung, ggf. Krankenkassenwechsel, Finanzplanung, berufliche Neuorientierung etc. und bin nach eher qualitativ ernüchternden Kontakten zu spezialisierten Rechtsanwälten auf Ihre Seite gestoßen.

Nach Lektüre Ihres blogs  habe das Gefühl, dass Sie sich mit sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und finanztechnischen Fragen sehr leidenschaftlich beschäftigen und  ein sehr guter Sparrigspartner für Fragen meiner Lebensplanung für mich sein könnten.


Stefan S., 03.04.2017

 

Hallo Thomas Schulze,

Unabhängig davon bedanke ich mich nochmals ausdrücklich für Ihre bisherige Unterstützung und die Zurverfügungstellung Ihres Abfindungsrechners, den ich sehr gut finde.

Dietmar W., 06.03.2017

 

Moin Herr Schulze.

Sie haben auf Ihrer Webseite wahnsinnig viele Informationen und Hilfestellungen ... Top!

Florian K., 23.02.2017

 


Hallo Herr Schulze,


Kompliment, mit drei E-Mails haben Sie sehr viel mehr beantwortet, als ich in diversen anderen Terminen erfahren habe.

Peter S., 21.11.2016

 

Guten Morgen Herr Dr. Thomas Schulze,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.


Es hat viele Fragen beantwortet.

Evelyn F., 13.11.2016

 

Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Auf meiner Suche nach Informationen zum Thema Abfindung bin ich auf ihre Seite gestoßen. Ich bin wirklich begeistert, wie viele Informationen Sie zur Verfügung stellen. Das finde ich großartig.

Michaela J., 26.09.2016

 

Hallo Herr Schulze,

 

Bei meiner Planung haben mir Ihre Seiten und auch die der-privatier viel Input geliefert, wofür ich mich an dieser Stelle schon mal bei Ihnen ganz herzlich bedanke.

Manfred F., 30.07.2016

 

Sehr geehrter Herr Schulze,

ganz toll, was Sie da alles für Tips und Ratschläge zugänglich machen …


Vielen Dank.

Dagmar O. 20.07.2016

 

Hallo,

ja, vielen Dank!

Die Tabellen sind einfach spitze aufgearbeitet!- Vielen Dank noch einmal dafür!

Viele Grüße aus Hannover

Doreen L., 18.11.2015


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Ihr Abfindungsrechner hat meine vorherigen Überlegungen bzw. rechnerischen Abschätzungen bestätigt. Ich kann daher meine Entscheidung bzgl. meines Ausscheidens aus dem Unternehmen richtig treffen und ebenfalls meine Kollegen beraten.


Haben Sie vielen Dank für Ihre freundliche Unterstützung.

Mit besten Grüßen

Wolfgang M., 06.05.2015


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Ja, vielen Dank hat wunderbar funktioniert.

Viele Grüße


Andrea S., 17.07.2014


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Hallo Herr Schulze,


ja ich habe den Abfindungsrechner bzw. den Link und dann den Download erhalten.


Alles hat bestens geklappt und ich bin sehr zufrieden.


Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg für die Zukunft.

Mit freundlichen Grüßen

Enrico L., 18.09.13


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Sehr geehrter Herr Schulze,

besten Dank für Ihren Rückruf bezüglich der Versteuerung meiner Abfindung.


Ich muss sagen, das Ihre Seite sehr, sehr gut und sehr hilfreich ist.


Ein großes Lob auch was den Kontakt zu Ihnen betrifft. Sie hatten meine Telefonnummer gesehen, und haben sich umgehend bei mir gemeldet.


Finde es auch sehr toll, das Sie mir noch Unterlagen zusenden wollen, damit ich diese bei meiner Firma vorlegen kann.


Also nochmals vielen, vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Lothar K., 18.03.13


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Vielen, vielen Dank für ihre Tips und Ratschläge. So etwas ist heut zutage nicht selbstverständlich. Ich habe völlig unverbindlich mein Anliegen an ca 25 Experten gemailt. Zwei davon schrieben mir, 2013. Alle anderen schickten mir, ihre Honnorar-Anforderungen. Vier Zahlen zu schreiben war bei denen, wahrscheinlich zu viel verlangt.


Schön das es noch Leute gibt, wie sie. Das macht die Welt irgendwie menschlicher.

Axel K., 17.07.12


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze

herzlichen Dank für ihr Engagement ... In Meiner Funktion als Personalrat möchte ich meine Kollegen entsprechend beraten können.

Udo A., 02.01.12


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Sehr geehrter Herr Schulze

Ihre Informationen zum Bereich Abfindung aufteilen in Abfindung und soziale Fürsorgeleistungen ist sehr gut. Dies habe ich bei meinem Aufhebungsvertrag ... auch vereinbart.

Claus J., 10.11.11


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze

so schnell und so konkret habe ich mit einer Auskunft nicht gerechnet. Vielen Dank und einen schönen Sonntag

Frank D., 16.10.11


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für Ihre sehr ausfürliche Aufklärung.

Pad... R., 08.04.11


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Ich möchte mich einmal für Ihren kostenlosen Informationsdienst recht herzlich bedanken ... Ich selber war schon zwei mal von der Thematik "Abfindung" betroffen. ... jetzt wurde ich von einem Bekannten um einen Rat gebeten, für den das Theman jetzt ansteht. Mit Ihrer Exceltabelle konnte ich ihn viel genauer Informieren.

Eine einfache und schnelle Lösung die den tatsächlichen Ergebnissen sehr nahe kommen.

Erwin G., 28.02.11


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Vielen Dank für die super Information!

Eric S., 30.10.10


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Sehr geehrter Herr Thomas Schulze,

vielen Dank für die ausführliche Information. Dann weiß ich jetzt, wie ich mit meiner Abfindung umgehen muß.

Thomas S., 11.06.10


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Hallo Herr Schulze,

vielen vielen Dank für Ihre KOSTENLOSE Info !!! Ich habe diese Email bereits an weitere betroffene Kollegen weitergeleitet.

Thomas T., 30.05.10


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Hallo,

gute Informationen zur Abfindung.

Volker H., 04.04.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze

Danke für die reichhaltigen Informationen rund um Abfindung und Steuern. gerne beantworte ich Ihnen die Fragen: - Wie zufrieden sind Sie mit dem Service von abfindunginfo.de? Ausgezeichnet, nicht aufdringlich, seriös, verständlich, da auch die Wortstrukturen etwas vom Beamtendeutsch gereinigt scheinen.

Uwe F., 08.01.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

die Informationen in Ihrer Website sind sehr gut zusammengefasst und erklärt. Derzeit kann ich nicht feststellen dass etwas fehlen würde.

Christoph S., 08.01.10


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Guten Tag,

herzlichen Dank, dass ich Ihren Abfindungsrechner so schnell laden konnte und ihn problemlos nutzen kann. Vielen Dank auch für die Mühe beim Erstellen der Excel-Tabelle.

Günter T., 04.01.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank zunächst für Ihren Abfindungsrechner.

Marco K., 02.01.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Zunächst erstmal vielen Dank für die vielen Infos ... Ihre Infos halfen mir aber eine Entscheidung zu treffen.

Axel R., 01.12.09


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

dank des von Ihnen übersandten Abfindungsrechners kann ich jetzt so ungefähr einschätzen, was mir steuerlich bei Erhalt einer Abfindungszahlung drohen würde.

Margit L., 15.09.09


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Guten Tag Herr Dr. Schulze,

Ihre Internetseite habe ich besucht, da ich zu diesem Thema Informationen benötigte, die mir in meiner derzeitigen Situation weiter helfen können. Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Infos und Hinweise waren für mich sehr hilfreich. Vielen Dank und beste Grüße

Hans-Jürgen K., 26.01.09


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Guten Tag Herr Dr. Schulze,

ich habe mich fuer den steuerlichen Teil der Abfindung interssiert. Welche Moeglichkeiten gibt es Steuern zu sparen bzw. was ist zu versteuern? Leider sind die Moeglichkeiten ja sehr begrenzt, trotzdem fand ich Ihre Praesentation sehr hilfreich! Freundliche Gruesse

Christian M, 21.01.09


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Sehr geehrter Herr Schulze,

danke der Nachfrage. Ich habe da schon meinen Nutzen aus Ihren Tipps ziehen können.

Dirk G., 12.01.09


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Hallo Herr Dr. Schulze,

Ihre Informationen haben mir bei meinem Grundverständnis sehr gut weitergeholfen, vielen Dank, dass Sie diese ins Netz gestellt haben.

Dr. Manfred L., 22.12.08


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Guten Tag Herr Schulze,

hre Informationen sind in ihrer konzentrierten Darstellung sehr hilfreich. Es war ungleich schwieriger all diese Information aus anderen Quellen zusammen zu suchen. Für mich war es somit eine gute Bestätigung des angeeigneten Wissens.

Otto S., 16.12.08


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Hallo Herr Schulze,

Ihren Abfindungsrechner fand ich recht praktisch - interessant waren für mich auch die vielfältigen rechtlichen bzw. steuerlichen Hinweise.

Sven G., 04.12.08


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Guten Tag Herr Schulze,

ich bin im Rahmen meiner Tätigkeit als Betriebsratmitglied bzw. durch die Suche über www.google.de auf Ihre Seite aufmerksam geworden. Im großen und ganzen konnte ich den ein oder anderen Tipp mitnehmen. Zusätzlich habe ich Ihre Internetseite an meine Kollegen als Informationsquelle weiter gegeben.

C. K., 03.12.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

das Thema Abfindung ist bei mir schon verhandelt und einen neuen Job habe ich ebenfalls bereits angetreten ... somit war der Abfindungsrechner eines der wichtigsten Tools für mich.

Matthias F., 20.11.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

habe ihre Ausführungen zum Thema Abfindung im Internet gelesen und fand es sehr interessant. Von einigen Regelungen wie z.B. der Fünftelregelung, hatte ich schon gehört ,nur wann und wie sie angewandt werden noch nicht so richtig.

Susanne K, 01.10.08


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Hallo Herr Schulze,

... Um die Vor- und Nachteile beider Varianten gegeneinander abzuwägen, habe ich nach Infos zur Besteuerung von Abfindungen gesucht. Ihre Website und das Exceltool waren dafür sehr hilfreich. Vielen Dank dafür.

Miroslaw W., 12.09.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

glücklicherweise hat sich das Thema "Abfindung" für mich vorerst erledigt. Ich danke Ihnen aber nochmals sehr für die kostenlos zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle im Internet. Ich konnte mir dadurch einen sehr guten Überblick über die Versteuerung von Abfindungen verschaffen.

Helmut P., 02.09.08


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Guten Tag Herr Dr. Schulze,

Die Informationen, die ich von Ihnen (damals sogar übers Telefon... noch mals danke dafür) bekam, haben mir schon geholfen... es ging um die Fünftelregelung bei Abfindungen... Ich fand es schon sehr hilfreich bei Ihnen einen Abfindungsrechner zu finden und benutzen zu können... und das Beste war dann unser Telefonat das wir geführt haben, mit dem Sie mir Sicherheit vermittelten...

Karl H., 07.08.08


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Hallo Herr Schulze,

Ihre Ausführungen sind einleuchtend und treffen den "Nagel auf den Kopf". Schönen Dank für Ihre Mail.

Heinz W., 28.07.08


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Guten Tag Herr Schulze,

Trotz allem, Ihre Seite ist wirklich sehr informativ - selbst für Juristen wie meinen Mann, aber keiner kann ja alles wissen, jeder hat so sein Spezialgebiet.

Ute W., 25.07.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank der Nachfrage. Die allgemeinen Infos zum Thema Abfindung in Ihrer Website waren sehr interessant, ...

Dieter S.,20.07.08


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Hallo Herr Schulze,

... Vielen Dank für Ihr Email. Ihr Excel Spreadsheet zum Download war hilfreich.


Auch ihre Website ist übersichtlich und gut verständlich ...

Bert G.,20.06.08


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Guten Morgen Herr Schulze

... Ihr Excelsheet hat mir tatsächlich sehr geholfen wobei es, wie ja auch geplant, lediglich um einen schnellen Überblick ging. Der hat dann tatsächlich die Entscheidung leichter gemacht deshalb danke für Ihren Aufwand.

Karl H.,17.06.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

... Die Information, die ich im Netz gesucht habe, war die, wie Sie richtig vermutet haben, daß ich meinen Job verloren habe. Es ging mir in so fern nur darum, um überhaupt annähernd einen Überblick zu bekommen, wieviel man unter den heutigen Umständen noch in der Hand behält, wenn man in einer solchen Situation ist. Und ich muß fairer weise dazu sagen, daß Sie relativ weit oben standen, wo eine brauchbare Information zu finden war. Annähernd ist diese Information auch zugetroffen. Und das war mir das wichtigste.

Hardy W.,17.06.08


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Guten Tag Herr Schulze,

... Ihre website habe ich aufgerufen, um mich wegen der Besteuerung der Abfindungen "schlau zu machen". Hat mir sehr geholfen, denn jetzt weiß ich, dass ich auf das Angebot meines ehemaligen Arbeitgebers nicht einlassen werde ...

Anja W.,17.05.08


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Wer sind Sie nur?

All dies habe ich durch und überlebt! Jetzt bin ich selbstständig und das erste Mal im Leben glücklich!

Vielen Dank für die interessanten Informationen!

Antje P., 09.04.08

Anmerkung: Wer ich nur bin? - Jemand, der seit 1991 Gekündigte auf den ersten Schritten in den neuen Lebensabschnitt betreut und seit 1998 seine Erfahrungen und Informationen zu Abfindung und Steuern im Internet zur Verfügung stellt.


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

ich habe mir vor einigen Tagen Ihren Abfindungsrechner geladen und


ausgeführt. Herzlichen Dank für die kostenlose Bereitstellung eines


solchen "Werkzeugs".

Hans-Dieter M., 25.03.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für Ihre Info-Mails, die ich ausgesprochen interessant, gut aufgebaut und hilfreich finde. Manches war mir bereits vertraut und ich war neugierig was da kommt und noch kommen wird. Also, das haben Sie sehr gut aufbereitet.

Volker G., 05.03.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

... Für Ihren Rat möchte ich Ihnen ganz herzlichen danken ...

Christa W., 28.02.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

nun habe ich alles errechnet und bedanke mich für Ihre Hilfe.

Ingelore P., 06.02.08


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Hallo Herr Schulze,

vielen Dank für Ihre Hinweise zum Thema Abfindung und Steuern, die Informationen waren für mich sehr wertvoll, bestärkten sie mich in meiner Sicht der Situation.

Hermann G., 31.01.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für die Nachricht. Ich finde,Ihre Website und die enthaltenen Informationen sehr interessant und hilfreich!

Peter S., 28.01.08


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Sehr geehrter Herr Schulze,

vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe! ... In der Sache habe ich noch eine Fristverlängerung bekommen und versuche das Problem zu klären. Nochmals herzlichen Dank und viele Grüße an Sie und Ihren Steuerberater! Alles Gute!

Helmut P., 16.01.08


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Einen wunderschönen guten Morgen,

vielen Dank für Ihre nette Einleitung zu der Exeltabelle. Die Anwendung ist hervorragend und die Ergebnisse stimmen mit Steuerprogrammen überein.

Dirk S., 20.12.07


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Ich bedanke mich herzlich für Ihre umgehende Antwort.

Christa U., 11.12.07


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Guten Tag Herr Doktor Schulze

Nachdem ich mich von meinem Arbeitgeber getrennt habe werde ich demnächst eine Abfindung bekommen. Ihr Abfindungsrechner hat mir dabei sehr geholfen, meine Steuerlast zu ermitteln und Szenarien durchzurechnen.

Kurt W., 05.12.07


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

erstmal vielen Dank das Sie mir so schnell geantwortet haben. Da haben Sie mir wirklich gute Informationen übermittelt. Damit kann ich auf jeden Fall mehr anfangen.

Kim S., 30.11.07


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Sehr geehrter Herr Schulze,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Diese klärt umfassend das, was ich erhofft hatte, aber nicht zu glauben wagte: Durch die 1/5 Regel macht der Staat dem Bürger ein Geschenk wenn er nicht arbeitet, und bestraft ihn, wenn er es tut. Der Straf-Aspekt kommt in Ihrer vorbildlichen Darstellung auf Ihrer Web-Page gut rüber. Den Geschenk-Aspekt haben wir jetzt per Mail geklärt.

Jürgen W., 15.10.07


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Hallo Herr Dr. Thomas Schulze!

Vielen Dank für Ihre Nachricht ... Ich bedanke mich aber für Ihre Informationen und finde sehr schön das solche Menschen wie Sie es noch gibt.

Johann S., 21.09.07


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Hallo Herr Schulze,

Ihre Seite ist sehr informativ.

Dr. Rainer B., 21.05.07


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für Ihre Information. Ihre Seite ist sehr interessant.

Matthias F., 21.05.07

Samstag, 17. Januar 2026

Wie geht es mit den großen Stellenabbau-Programmen weiter?

Mercedes-Sprecherin stellvertretend für viele Unternehmen: "Es geht nicht darum, an einem Wettbewerb teilzunehmen, wer die meisten Beschäftigten abbaut. Es geht darum, unsere finanziellen Ziele zu erreichen". - Wer sind also die Verlierer? https://bit.ly/49LxpYg

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

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- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?
- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen
- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?
- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
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Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"





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Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.



Drei Wege für mehr Geld nach Steuern
Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:
- die Ein-Fünftelregelung;
- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;
- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.
Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.
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Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?
Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:
- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).
- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).
- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"
Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.
Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.
Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.
Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:
zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
15.656 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern:
19.074 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)
3.418 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen
32.746 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern*
97.254 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.
Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:
Steuerersparnis Ein-Fünftelregelung

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Fazit:
Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?
Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?
Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.
Tipp!
Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.
Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.
Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.
Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?
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Mittwoch, 14. Januar 2026



Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern
Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert?


Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern


Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente) abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl:

- laufende Rentenzahlung oder


- Einmalauszahlung.

Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage:

Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden?

Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert.


Direktzusage und Unterstützungskasse


Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von

- Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und


- Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse

ermäßigt zu versteuern.

Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BFH Urteil vom 23.04.2021, IX R 3/20).

Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02).


Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds


Leistungen aus

- einer Direktversicherung,


- einer Pensionskasse und


- einem Pensionsfonds,

die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden.

Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 05.10.2023 Rz 128) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.


Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung


Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung.

Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen.


Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung"


In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften".

Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif.

Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt:


"Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten."


Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5


Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden:


"Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und


Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung".


Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind.

Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit


dem Besteuerungsanteil besteuert.

Fazit:

Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand der BMF-Schreiben, 12.08.2021 und 18.03.2022 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15

Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften

LStH 2025 > B. Anhänge > Anhang 2 Altersversorgung > III. Steu­er­li­che För­de­rung der betrieblichen Al­ters­versor­gung, BMF vom 12.08.2021 unter Berücksichtigung BMF vom 18.03.2022

 

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