Dienstag, 31. Dezember 2024



Abfindung bei freiwilliger vorzeitiger Altersrente
Wie Sie freiwillig und vorzeitig in Altersrente gehen und sich trotzdem eine Abfindung erwirken können.

Geht ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig in Altersrente, so hat er nur dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn er dies mit dem Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag vereinbart hat. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer keine Abfindung beanspruchen.

(BAG, Urteil vom 26. August 1997, Az. 9AZR 227/96)

Quelle: Rechtsanwältin Christel Hahne in Volksstimme vom 22.03.2008;

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Montag, 30. Dezember 2024



Abfindung und Steuererklärung
Ist bei einer Abfindung eine Steuererklärung abzugeben? Und welche Möglichkeiten gibt es, die Steuererklärung einfach und kostengünstig zu erledigen?

Abfindung und Steuererklärung


Kann es sein, dass

- die Steuererklärung auch nicht gerade zu Ihren Lieblingsbeschäftigungen zählt?


- Sie sich jedes Jahr wieder wünschen, dass alles viel einfacher wäre?


- Sie sich dann fragen: Muss das überhaupt sein und lohnt der Aufwand?

Wenn das auch Ihre Fragen sind, finden Sie hier gleich nicht nur Antworten darauf, sondern auch Tipps, damit Sie die Erklärung einfacher und schneller erledigen.


Bei Abfindung Erklärungspflicht?


Grundsätzlich ergibt sich die Steuererklärungspflicht für die Einkommensteuer aus § 25 Einkommensteuergesetz (EStG). Wer jedoch beispielsweise nur "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" wie Lohn und Gehalt in einem Kalenderjahr bezogen hat, ist nicht erklärungspflichtig. Der Lohnsteuerabzug hat dann ähnlich wie der Abzug der Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung.

Wurde jedoch eine Abfindung ausgezahlt und die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung gem. § 39b (3) S. 9 EStG einbehalten, dann ist eine Erklärung abzugeben - siehe § 46 (2) Nr. 5 EStG.

Vorausgefüllte Steuererklärung


Für das Jahr 2012 und die nachfolgenden Jahre hat die Steuerverwaltung ab dem Jahr 2014 den "kostenlosen Service" der "vorausgefüllten Steuererklärung" ermöglicht. Auf der Webseite der Steuerverwaltung erhalten Sie dazu auch gleich mehrere Argumente, welche Vorteile dieser Service bietet. Doch bedenken Sie:

Der Steuerverwaltung liegen Belege für Ihre Einnahmen und die davon vorgenommenen Steuerabzüge vor. Welche steuermindernden Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Dienstleistungen Ihnen entstanden sind, sind aus den Belegen nicht zu entnehmen.

Auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes ist nachlesbar:


"2020 gab es in Deutsch­land rund 25,8 Millionen unbeschränkt Steuer­pflichtige, die aus­schließlich Ein­nahmen aus nicht­selbständiger Arbeit und eventuell Kapitaleinkünfte erzielten.

14,9 Millionen dieser Steuerpflichtigen ließen sich zur Einkommensteuer veranlagen. Davon erhielten 12,6 Millionen Steuerpflichtige eine Steuererstattung. Diese lag im Durch­schnitt bei 1 063 Euro."


Wer eine Abfindung erhält, kann unter Umständen mit einer viel höheren Steuererstattung rechnen. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung lohnt sich gerade für diesen Personenkreis oft die Steuererklärung. Wer beispielsweise die Steuertipps von dieser Webseite  oder von abfindunginfo.blogspot und auch die Beispielvideos zum Abfindungsrechner genutzt hat, dürfte schon alle entscheidenden Chancen für eine Steuerentlastung erkannt haben.

Wer keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hat, der bei der Steuererklärung hilft, kann auch oft mit geeigneter Software schon zu günstigen Preisen seine Steuererklärung anfertigen:

Aktuelle Steuerprogramme für Ihre einfache Steuererklärung 2025

Wenn Sie nach der Bearbeitung Ihr Steuererklärungsformular ansehen, müsste Ihre Bruttoabfindung in der Anlage N Zeile 17 "Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre" erscheinen. In den Zeile 18 müsste die nicht ermäßigt versteuerte Abfindung sowie in den Zeilen 19 und 20 die dafür vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern lt. Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sein:

Zur Beachtung: Eine Software ist wie eine Schere - Sie können damit zwar ein paar Steuern kürzen - doch wenn Sie nicht wissen, wo Sie ansetzen sollen, können Sie sich auch in den Finger schneiden. ;-)

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Sonntag, 29. Dezember 2024



Anspruch auf Abfindung bei Kündigung - kann sein, muss aber nicht!
Einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung gibt es nur in wenigen Fällen. Doch hier finden Sie hier gleich noch ein paar Tipps, wie Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung erhöhen können.

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung - kann sein, muss aber nicht!


Einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im bundesdeutschen Recht nur in wenigen Fällen. Meist ist eine Abfindung Verhandlungssache. Auch wenn Sie dabei nicht so erfolgreich sein sollten wie die "ehrenwerten Eliten", geben ihnen die nachfolgenden Beispiele vielleicht ein paar Anregungen:

- Ehemaliger DWS-Chef Asoka Wöhrmann erhält trotz Ermittlungen gegen DWS-Mitarbeiter wegen des Verdachts auf Kapitalmarktbetrug eine Abfindung 8,15 Millionen Euro (msn.com, 17.03.2023)


- SAP-Finanzchef Luka Mucic erhält 9,6 Millionen Euro Abfindung (businessinsider.de, 03.03.2023)


- Für die Zeit vom 1. Januar 2021 an erhält Martin Zielke eine Abfindung in Höhe von 3.348.480 Euro brutto. (faz.net, 24.03.2021)


- Die ehemalige Co-CEO Jennifer Morgan erhält eine Abfindung in Höhe von 15 Millionen Euro. Insgesamt Zahlt SAP für Morgan, die Vorstände Michael Kleinemeier und Stefan Ries mehr als 23 Millionen Euro an Abfindungen. (businessinsider.de, 05.03.2021)


- Sechs Millionen Euro Abfindung soll Guido Kerkhoff für nur ein Jahr als Vorstandsvorsitzender von Thyssen-Krupp erhalten, obwohl der Ruhrkonzern angeblich kein Geld hat. (handelsblatt.de 01.10.2020)


- Matthias Müller (seit September 2015 VW-Vorstandschef) kann 2018 mit einer Abfindung von rund 20 Millionen Euro oder einer Fortzahlung seiner Bezüge bis 2020 in gleicher Höhe rechnen. (wiwo.de, 18.04.18)


- Air Berlin Chef Thomas Winkelmann erhält für die Pleite der Fluggesellschaft eine "Insolvenzversicherung" von über 4 Millionen Euro - für die Mitarbeiter gibt es nicht mal einen Sozialplan. (rtlnext.rtl.de, 19.10.17)


- Yahoo hat das Webgeschäft an den Telekomkonzern Verizon verkauft. Die ehemalige Firmenchefin Marissa Mayer kassiert nun letztendlich eine Abfindung von "nur noch" 23 Millionen US-Dollar (2016 waren noch 55 Millionen US-Dollar im Gespräch) – 3 Millionen in Bar, der Rest in Aktien. (SPIEGEL, 14.03.2017)


- Die frühere Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt kassierte für 13 Monate Betriebszugehörigkeit bei VW eine Abfindung von mindestens zwölf Millionen Euro (knapp zwei Jahresgehältern). Außerdem erhält die Juristin eine monatliche Rente von mehreren tausend Euro. (SPIEGEL, 18.10.2017)


- Der frühere Siemens-Chef Peter Löscher erhielt 2014 bei seinem Abgang 17 Millionen Euro Abfindung plus Siemens-Anteilsscheine, zusammen knapp 30 Millionen Euro. (ebd.)


- Der staatliche schwedische Energiekonzern Vattenfall hat offenbar zehn Millionen Euro Abfindungen an drei ehemalige Topmanager seiner deutschen Tochter Vattenfall Europe in Berlin gezahlt. (Berliner Morgenpost, 05.04.2011)


- Nach Informationen des "Handelsblatts" aus Konzernkreisen erhält Schmückle zum Abschied vom Konzern einen goldenen Handschlag in einstelliger Millionen-Euro-Höhe. (SPIEGEL Online, 01.09.2010)


- So verließ Vorstandschef Léo Apotheker Anfang Februar dieses Jahres den Konzern ... Für Abfindungen wurden im ersten Vierteljahr 27 Mio. Euro fällig. Nach Apothekers Abgang hatten weitere Topmanager dem Unternehmen den Rücken gekehrt. (Die WELT, 28.04.2010)


- Ex-Porsche-Chef Wendelin Wiedeking standen 50 Millionen Euro Abfindung zu. Wiedeking kündigte an, die Hälfte der Summe zu spenden.


- Der ehemalige Bahn-Chef Hartmut Mehdorn sollte laut Medienberichten 4,9 Millionen Euro Abfindung erhalten.


- Der Chef des Autozulieferers Conti, Karl-Thomas Neumann, erhielt nach elfmonatiger Amtszeit eine Abfindung von 7,4 Millionen Euro.


- "Der Vorstandsvorsitzende des krisengeschüttelten Handels- und Tourismuskonzerns Arcandor, Karl-Gerhard Eick, wehrt sich gegen Kritik an der 15 Mio. Euro hohen Abfindung, die er bei seinem voraussichtlichen Abgang nach der Insolvenz des Unternehmens erhalten soll." (Die WELT, 31.08.2009)


- "Hertie-Insolvenz - Mitarbeiter gehen nach Kündigung wohl leer aus. Bitter: Wahrscheinlich reicht das Geld aus dem Sozialplan weder für Abfindungen noch für Gehaltsfortzahlungen der 2600 Mitarbeiter." (Die WELT, 21.07.2009)


- "Der wegen seines autoritären Führungsstils und der Höhe seines Gehalts kritisierte Chef der US-Baumarktkette Home Depot, Robert Nardelli, ist mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ... Nardelli erhält vom weltgrößten Baumarktbetreiber noch Lohnzahlungen, Aktienoptionen und Abfindungen im Gesamtwert von 210 Mio. Dollar (158 Mio. Euro)." (Die WELT, 04.01.2007)

Es gibt nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung


Auch Sie hoffen wenigstens auf eine "Entlassungsabfindung bei Kündigung"? Sie muss ja nicht gleich so hoch wie bei Nardelli oder McKinnell sein? - Vielleicht bekommen Sie ein ähnliches Angebot wie beispielsweise Opel-Mitarbeiter in Bochum:

"Für die Abfindungen gilt die Formel 'Lebensalter mal Betriebszugehörigkeit in Jahren mal Monatsgehalt geteilt durch 35'. Ein 50-Jähriger, der 24 Jahre lang als Autobauer gearbeitet hat, kann damit bei 3000 Euro Monatsgehalt mit einer Abfindung in Höhe von gut 100.000 Euro rechnen. Die Abfindungen sind allerdings auf 250.000 Euro begrenzt." (DER WESTEN, 26.11.10)


Oft entpuppt sich eine Abfindung bei Kündigung jedoch schnell als vergebliche Hoffnung. Eine Befragung von Infratest/WSI über beendete Arbeitsverhältnisse im Frühjahr 2008 ergab:

"Arbeitgeberkündigungen nannten 2001 32 Prozent, in diesem Jahr 28 % (der Befragten - T.S.). Im Zeitvergleich gestiegen ist der Anteil einvernehmlicher Auflösungen und auslaufender Befristungen ... Kündigt der Arbeitgeber, kann der Betriebs- oder Personalrat dem widersprechen ... Im Vergleich zu 2001 ist der Anteil der Widersprüche gestiegen, von 10 auf 18 Prozent. Die Klagequote hat sich bei Arbeitgeberkündigungen kaum geändert: In der Untersuchung 2001 betrug sie 11 Prozent, 2008 ein Prozent mehr ... Nur konstant zehn Prozent bekamen bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung." (Böcklerimpuls 2008)


Was für Vorstände scheinbar ganz selbstverständliche Abfindungen bei Kündigung sind, ist für einfache Mitarbeiter oft unvorstellbar: 4 Millionen Euro Abfindung für Ex-HSH-Nordbank-Chef Dirk Jens Nonnenmacher, von der er nach jahrelangem Rechtsstreit nur 1,5 Millionen Euro "Geldbuße" zurückzahlen muss, um sich damit vom Vorwurf der Untreue freizukaufen.

Wichtig für Sie ist ganz sicher auch: Einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung hatten im Rahmen eines Sozialplans 61 %, bei einer späteren Klage gegen die Kündigung 57 %, ohne Klage 10 %. Ein ähnliches Ergebnis liefert eine DIW/Infratest-Befragung 2009.

In Folge der Finanzkrise 2008 und der nachfolgend ansteigenden Kündigungswelle nahm nach Angaben des IW Köln die Tendenz zu Kündigungsschutzklagen und Abfindungszahlungen zu:

"Derzeit landet fast jede dritte arbeitgeberseitige Kündigung vor Gericht ... Um eine Kündigung und potenzielle Kündigungsschutzklagen zu vermeiden, schließen etwa 30 Prozent der Unternehmen mit jenen Mitarbeitern, von denen sie sich trennen möchten, Aufhebungsverträge ab. Diese sind in der Regel mit Abfindungszahlungen verbunden. (iwd Nr. 12 vom 12.Februar 2009)

Allerdings gibt es auch Konzerne, die schon gern eine kräftige Abfindung bei Kündigung zahlen, wenn sie trotz Betriebsvereinbarung Stellen abbauen möchten. Im FOCUS wurde diese Methode als Verführung mit bösem Erwachen bezeichnet. Und der STERN mahnt: "Niemals leichtfertig unterschreiben".

In diesen Fällen kann es einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung geben


Wieso sind Entlassungsabfindungen doch nicht so verbreitet? Ganz einfach: Sie haben zwar einen Anspruch auf Ihren restlichen Lohn bzw. Ihr restliches Gehalt. Einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung dagegen haben Sie auch mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der neuen Fassung ab 01.01.2004 nur selten:

- Abfindungsanspruch infolge eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung


- Abfindungsanspruch bei einer Kündigung gemäß § 1a KSchG


- Abfindungsanspruch aufgrund eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts gem. § 9 und § 10 KSchG, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist


- Abfindungsanspruch aufgrund eines Tarifvertrages oder eines Sozialplanes


- Abfindungsanspruch infolge gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.

Bestenfalls in den letzten drei Fällen kann ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung gegen den "Arbeitgeber" durchgesetzt werden.

Beispielsweise wie in diesem Fall:


"Die Deutsche Bahn und die Lokführergewerkschaft GDL haben sich am Donnerstag nach langem Ringen auf einen Tarifabschluss geeinigt. Lokführer, die mit dem Zug einen Menschen überfahren haben und aufgrund einer Traumatisierung nicht mehr fahren können, erhalten demnach weiterhin ihr volles Gehalt.

Für den Fahrdienst untaugliche Kollegen können sich entscheiden, in anderer Funktion lebenslang bei der Bahn zu bleiben oder mit einer Abfindung zu gehen." (Quelle: Münchner Abendzeitung, 20.03.2014)

Einerseits gilt das KSchG nicht für Kleinbetriebe bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten. Andererseits müsste der "Arbeitgeber" gemäß KSchG in der Kündigung nämlich darauf hingewiesen haben, dass sie auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der "Arbeitnehmer" die Entlassungsabfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt (KSchG § 1a). - Achtung: Falle!

Oft einigen sich jedoch beide Seiten über eine Abfindung bei Kündigung, um einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zu vermeiden. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache - das Kündigungsschutzgesetz bietet hier nur eine Orientierung (siehe Anmerkungen). Eine Statistik über Abfindungshöhen finden Sie z. B. bei statista.com. Die Entlassungsabfindung ist sozusagen der Preis für das Einverständnis mit der Kündigung. Doch hier ist äußerste Vorsicht geboten, damit Sie keine Nachteile bei der Gewährung von Arbeitslosengeld bekommen!


Was ist das überhaupt - eine "Entlassungs-Abfindung"?

Entlassungs-Abfindungen bei Kündigung sind Entschädigungen, die Sie als "Arbeitnehmer", als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft erhalten als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, besonders den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.1980 - BStBl 1980, Teil II, S. 205).

Steuerrechtlich stellen sie eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) § 24 Nr. 1a dar.

Entlassungs-Abfindung und andere Zahlungen


Wird also ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des "Arbeitgebers" gekündigt, so können "Arbeitnehmer" Abfindungen und Leistungen vom "Arbeitgeber" erhalten, die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ganz unterschiedlich steuerlich behandelt werden:

- Arbeitslohn ..., der gemäß EStG § 19 normal besteuert wird;


- Entschädigungen im Sinne EStG § 24 Nr. 1, die gemäß EStG § 34 steuerbegünstigt sind;


- steuerbegünstigte Leistungen für mehrjährige Tätigkeit, die gemäß EStG § 34 steuerbegünstigt sind oder


- eine modifizierte betriebliche Rente.

Wenn sich "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" einfach nur auf Arbeitslohn bzw. Gehalt und Entlassungsabfindung verständigen, so ist es für beide Seiten gut zu wissen: wie erfolgt die Berechnung der Abfindung?

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Samstag, 28. Dezember 2024



Abfindung - Gleichbehandlung im Sozialplan
Wird der Standort einer Firma geschlossen und in diesem Fall für die Entlassungen ein Sozialplan vereinbart, so gilt dieser für alle Mitarbeiter - unabhängig davon ob sie Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht.


Abfindung - Gleichbehandlung im Sozialplan


In diesem Sinne entschied das Arbeitsgericht München mit Bezug auf § 75 I BetrVG, Art. 3 GG, §§ 112, 112 BetrVG:

- Übernehmen die Betriebsparteien bei einer Betriebsänderung als Sozialplan Regelungen aus einem Sozialtarifvertrag, nicht aber ergänzende Regelungen, die bessere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, so liegt hierin eine Benachteiligung der sog. Außenseiter.


- Sofern für eine derartige Ungleichbehandlung - wie vorliegend - keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, haben die Außenseiter aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die Leistungen, die Gewerkschaftsmitgliedern zustehen ("Anpassung nach oben").

Quelle: ArbG München, 20.12.2012, 3 Ca 8890/12


Ungleichbehandlung im Sozialtarifvertrag


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich der Beschwerdeführer gegen differenzierende Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag wandte.

Nach Beschluss des BVerfG dürfen in einem Tarifvertrag Gewerkschaftsmitglieder anders behandelt werden als nicht gewerkschaftlich organisierte Koleginnen und Kollegen. Solange dadurch weder Zwang noch Druck zum Gewerkschaftseintritt ausgeübt werden, liege keine Grundrechtsverletzung vor.

In dem zugrunde liegenden Fall enthielt der Sozialtarifvertrag Überbrückungs- und Abfindungsleistungen speziell für Beschäftigte, die zu einem Stichtag gewerkschaftlich organisiert waren.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 14.11.2018 BvR 1278/16

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Freitag, 27. Dezember 2024



Bruttoabfindung - Nettoabfindung
Was bleibt von der Bruttoabfindung als Nettoabfindung nach Steuern?


Wie Sie eine Abfindung vereinbaren und dabei sichern, dass Ihnen die Abfindungssumme netto ausgezahlt wird

Abfindungen, die der "Arbeitgeber" wegen einer von ihm veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" der Einkommenssteuer. Der "Arbeitgeber" hat die Einkommenssteuer einzubehalten und abzuführen. Der "Arbeitnehmer" erhält die Nettoabfindung ausgezahlt. Schuldner der Steuer ist jedoch der "Arbeitnehmer".

Von dieser Regelung können die Parteien durch vertragliche Vereinbarung abweichen. Im vorliegenden Fall berief sich der "Arbeitnehmer" auf die im protokollierten Vergleich enthaltenen Worte "brutto = netto" und meinte, daß danach der "Arbeitgeber" die Einkommenssteuer zu tragen habe. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht. Aus dieser häufig verwendeten Floskel ist keinesfalls der Wille der Parteien zu entnehmen, daß der "Arbeitgeber" im Innenverhältnis den Steuerbetrag auf die Bruttoabfindung zu übernehmen habe. Mangels einer eindeutigen Abrede bleibt es daher bei den gesetzlichen Bestimmungen, wonach der "Arbeitnehmer" die auf die Abfindung entfallende Einkommens-/Lohnsteuer zu tragen hat.

Quelle: LAG Baden-Württemberg vom 17.04.1997, Az.: 11 Sa 132/96

 

Vereinbart ein "Arbeitnehmer" im Rahmen eines Auflösungsvergleichs mit dem "Arbeitgeber" eine Abfindung ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Nettosumme, so handelt es sich regelmäßig um eine Bruttoabfindung. Für diese Einkünfte besteht die Steuerpflicht des "Arbeitnehmers". Wenn jemand etwas anderes beabsichtige, müsse er dies auch ausdrücklich vereinbaren. Auch die Tatsache, dass der "Arbeitgeber" die Steuern vor der Auszahlung nicht von der Bruttoabfindung abgezogen habe, ändere nichts am Vergleichswortlaut.

Quelle: LAG München, Urteil vom 26.08.2008, Az.: 6 Sa 277/08

Gehälter in Deutschland: Hier ist das Einkommen am höchsten

"Beim Median werden genauso viele Gehälter, die sowohl niedriger als auch höher sind, berücksichtigt. Dieser lag im Jahr 2024 bei rund 43.750 Euro." https://www.merkur.de/leben/karriere/gehaelter-in-deutschland-hier-ist-das-einkommen-am-hoechsten-zr-93457912.html

Donnerstag, 26. Dezember 2024



Arbeitslosengeld Sperrzeit - Neuregelungen bei Abfindung
Arbeitslosengeld Sperrzeit nach dem Jobverlust - diese Sanktion der Arbeitsagentur ist nicht nur gefürchtet, sondern teilweise auch ungerechtfertigt. Dagegen kann sich besser wehren, wer die aktuellen "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur kennt


Arbeitslosengeld Sperrzeit gemäß SGB III § 159


Wer eine Kündigung erhält, kann Arbeitslosengeld I erhalten. Unter bestimmten Bedingungen droht jedoch eine Sperrzeit gemäß § 159 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Denn wenn Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur die Kündigung auf "versicherungswidriges" Verhalten zurückführen, gibt es in der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld.

Nach dem Sozialgesetzbuch liegt ein versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn


"die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)".

(SGB III, § 159 Absatz 1)


Nach den aktuellen "Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld" (gültig ab 01.01.2024) muss nicht jede "Arbeitsaufgabe" zu Lasten der Gekündigten gehen. Dies gilt vor allem, wenn eine unabwendbare betriebsbedingte Kündigung droht.


Sperrzeit entfällt bei personenbedingter Eigenkündigung


Jahrelang war bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder bei einer Eigenkündigung der Mitarbeiter eine Sperrzeit nur dann ausgeschlossen, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte.

Siet 2019 gibt es auch mehr Spielraum, wenn Beschäftigte aus "personenbedingten" Gründen von sich aus kündigen. Das trifft unter anderem zu, wenn sie sich den Belastungen des Jobs nicht mehr gewachsen fühlen oder gewachsen sind.

Was als "wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung" von der Arbeitsagentur anerkannt wird, können Sie in den "Fachlichen Weisungen" unter Punkt 159.1.2.1.1 finden:


"(2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn

- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,

- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,

- die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,

- im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,

- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war

und

1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG).


In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist".

(Fachliche Weisungen SGB III)


Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I soll auch nicht mehr verhängt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen (beispielsweise Krankheit) gekündigt wird.


Prüfung von Aufhebungsverträgen


Bei Aufhebungsverträgen prüft die Bundesagentur für Arbeit ab sofort die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung nicht mehr, wenn die Abfindung höchstens bis zu 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt.

Bei Zahlung einer Abfindung wird alternativ als wichtiger Grund auch anerkannt, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und


"2. der Arbeitslose

a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;


oder

b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.

Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer (Arbeitgeberkündigung).

In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre."

(Fachliche Weisungen SGB III)

Gibt es nun neue Risiken bei einem Aufhebungsvertrag?


Auf den ersten Blick kann diese Regelung Beschäftigten etwas Druck von den Schultern nehmen. Denn nun haben Sie etwas mehr Spielraum bei der Abfindungshöhe. Bisher mussten Unternehmen fürchten, dass sich Mitarbeiter wegen einer drohenden Sperrzeit gegen Aufhebungsverträge wehrten. Schon bei 0,25 Bruttomonatsgehältern mit einer Sperrzeit bedroht zu sein, machte eventuell ein Abfindungsangebot unattraktiv.

Manche Personalverantwortliche könnten nun mit der Aktualisierung der Geschäftsanweisung hoffen, leichter Aufhebungsverträge abschließen zu können. Denn eine Sperrzeit droht in weniger Fällen.

Das kann beispielsweise sein, wenn es um Aufhebungsverträge geht, weil der Arbeitgeber auch krankheitsbedingt kündigen könnte.

Bei einer höheren Abfindung als 0,5 Bruttomonatsgehälter prüft die Bundesagentur für Arbeit den Aufhebungsvertrag, ob eine drohende krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig ist. Denn unter bestimmten Bedingungen muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten, auf welchem sie trotz Erkrankung einsetzbar sind (BAG 19.05.2010 5 AZR 162/09).

Was bei einer solchen Prüfung herauskommt ... wer weiß das sicher?

Möglicherweise werden auch die Arbeitsbescheinigungen (§ 312 SGB III) aktualisiert und detailliertere Auskünfte zu etwaigen krankheitsbedingten Kündigungen gefordert.

Siehe auch:

- Urteil des SG Dortmund, 27.02.2012, S 31 AL 262/08


- Urteil des LSG Baden-Württemberg, 16.02.2011, L3 AL 712/09


- Merkblatt für Arbeitslose 1

Hinweis: Zum weitergehenden Verständnis der Änderungen beachten Sie bitte auch die Entwicklung, soweit sie in anderen Beiträgen zu Sperrzeit dargelegt wird.

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Sprinterprämie und Abfindung nach Sozialplan
Kann eine Sprinterprämie zusätzlich zur Abfindung nach dem Sozialplan für rentennahe "Arbeitnehmer" ebenso altersabhängig gestaltet werden wie eine Abfindung? Und wieviel Steuern fallen darauf an?

Lesen Sie in diesem Beitrag:

- sind "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" zusätzlich zur Abfindung rechtlich zulässig?


- welche Besonderheiten sind für solche Zusatzvereinbarungen bei Abfindungen nach Sozialplan zu beachten?


- welche Falle sollten Beschäftigte vermeiden, wenn sie die "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" nutzen wollen?


- welche Auswirkungen haben "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" auf das Arbeitslosengeld I?


- können die Zusatzleistungen wie Abfindungen nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden?

Sprinterprämie und Abfindung


Unternehmen, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern entlassen wollen, bieten teilweise zusätzlich zur Abfindung eine "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" an, beispielsweise um die Mitarbeiter von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten.

Damit will die Unternehmensführung Klagen gegen die Sozialauswahl entgegenwirken. Denn die Arbeitsgerichte akzeptieren die Auswahlentscheidung des Unternehmens relativ selten. Immer wieder werden Fehler im Sozialplan oder bei der Sozialauswahl gemacht, die zu Urteilen zugunsten der klagenden Mitarbeiter führen.

Mit sogenannten "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" soll ein zusätzlicher Anreiz geboten werden, damit "Arbeitnehmer" auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, gar von vornherein einen Aufhebungsvertrag akzeptieren, oder "freiwillig" schneller aus dem Unternehmen ausscheiden.

Die "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" wird dann neben der Abfindung aus einem Sozialplan ausgezahlt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine solche Zahlung für zulässig. Denn auch nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Geldvorteil für "Arbeitnehmer" angeboten werden, die auf Kündigungsschutzklagen verzichten.


Abfindung, Sprinterprämie und Altersdiskriminierung im Sozialplan


Mit Abfindungen sollen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes ausgeglichen werden. Im Sozialplan wird dieser Nachteilsausgleich verhandelt und vereinbart. "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" stellen eine zusätzliche Belohnung dafür dar, dass eine Kündigung akzeptiert wird.

Eine Staffelung der Abfindungshöhe nach dem Lebensalter ist im Sozialplan zulässig. Die Abfindung rentennaher "Arbeitnehmer" darf geringer ausgehandelt werden als die Abfindung für jüngere "Arbeitnehmer", wenn die Chancen der Älteren auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sind. Das BAG hält geringere Abfindungen für ältere "Arbeitnehmer" auch für vereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das eine Rechtfertigung für die Schlechterstellung Älterer enthält. Sogar den Ausschluss von "Arbeitnehmern", die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Regelaltersrente beanspruchen können, hält das Gericht für zulässig.

In manchen Unternehmen wird versucht, dieses Prinzip auch auf "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" zu übertragen und ältere Mitarbeiter bei der Prämienzahlung schlechter zu stellen. Diese Ungleichbehandlung bei "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" stellt allerdings eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar, die die Betroffenen nicht akzeptieren müssen.


Achtung Falle für Abfindung und "Sprinterprämie"


Mit einem Auf­he­bungs­ver­trag (oder "Auflösungs­ver­trag") wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ar­beits­verhält­nis zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt be­en­det. Darin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag grundlegend von einer Kündigung. Diese stellt eine einseitige Willenserklärung dar - der Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Willensbekundung. In beiden Fällen ist jedoch die Schriftform gem. BGB § 126 vorgeschrieben!

Ist die Kündigung bereits erfolgt, kann zusätzlich in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden, wie das Arbeitsverhältnis auslaufen soll. So vereinbaren die Parteien beispielsweise im Ab­wick­lungs­ver­trag die Frei­stel­lung von der Ar­beit­sleistung ab ei­nem bestimmten Da­tum, den In­halt ei­nes Zeug­nis­ses oder zumin­dest die Zeug­nis­no­te,  Rest­zah­lun­gen und andere wechselseitige Ansprüche. Dazu gehören unter anderem Ein­mal­zah­lun­gen wie Weih­nachts­geld, Ur­laubs­geld, Tantiemen, Pro­vi­sio­nen, Ziel­ver­ein­ba­rungs­prämi­en oder ei­ne Ur­laubs­ab­gel­tung.

Ebenso kann im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine weitere Leistung wie beispielsweise eine "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" zugesagt werden. Wer diese nutzen will, sollte darauf achten, dass diese zugesagt wurde, um eine Verkürzung der Kündigungsfrist zu erreichen.


"Sprinterprämie" und Arbeitslosengeld I


Wollen "Arbeitnehmer" die Kündigungsfrist verkürzen und zudem eine zugesagte "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" erhalten, so drohen für den Bezug von Arbeitslosengeld Ruhe- und Sperrzeit.

Allerdings hat die Arbeitsagentur in den letzten Jahren mehrfach günstigere Regelungen für "Arbeitnehmer" zugelassen. So wird unter Umständen für Aufhebungs- und Abwicklungsverträge ein "wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung" akzeptiert. Damit entfallen die Sanktionen.


"Sprinterpämie" mit Fünftelregelung


Wie eine "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" besteuert wird, richtet sich danach, ob sie zur einheitlichen Abfindung gehört und in welchem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) sie zufließt.

In einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.06.2015 heißt es:


"Beim Aushandeln der verschiedenen Vereinbarungen ... sind alle Beteiligten offenkundig von der Annahme ausgegangen, die an die ausscheidenden Mitarbeiter auszuzahlenden Abfindungen würden gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert. Auch die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass sie die steuerliche Vergünstigung auf Dauer behalten würde. Dieses Vertrauen war nach Auffassung des Senats besonders schutzwürdig, weil bei der Bemessung der eigentlichen Abfindung deren steuerliche Behandlung mit Sicherheit eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hatte ... Es würde nach Auffassung des Senats einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch darstellen, wenn wegen des Erhalts der Sprinterprämie der betreffende Arbeitnehmer in einem solchen Maß steuerlich benachteiligt würde, dass die Zahlung wirtschaftlich keinen Wert mehr hätte."


Demgemäß erkannte das Finanzgericht die ermäßigte Besteuerung der "Sprinterprämie" nach der Fünftelregelung an. Allerdings ist zu beachten:

Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG scheidet grundsätzlich aus, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) ausgezahlt wird. (Ausnahmsweise beeinträchtigt eine "geringfügige" Auszahlung in einem anderen Kalenderjahr die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht.) Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung gilt auch nicht, wenn eine "Sprinterprämie" zufließt, die nicht den Tatbestand einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG erfüllt.

Quellen: BAG, Az: 1 AZR 254/04; Az: 1 AZR 102/13, Hessisches Finanzgericht, 3-K-1960/13

 

Nachtrag vom 28.08.2021:


Sprinterklausel im Zusammenhang mit einer Abfindung führt zu ermäßigter Besteuerung - Quelle: FG Kassel, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021 - 10 K 1597/20


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Mittwoch, 25. Dezember 2024



Abfindung bei Betriebsverlegung
Wie Sie auch bei Betriebsverlegung eine Abfindung erhalten können

Steuerberatung für besondere Fälle


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Über eine Betriebsverlegung ist der Betriebsrat gem. Betriebsverfassungsgesetz § 111 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die geplanten Betriebsänderungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Kommt dann zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so kann dieser in einen Sozialplan münden.

Ist im Arbeitsvertrag keine "Versetzungsklausel" (im Sinne von "der Arbeitnehmer kann auch an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden") enthalten, so ist das Unternehmen darauf angewiesen, dass Sie mit der Änderung des Arbeitsvertrages wegen der Betriebsverlegung einverstanden sind. Andernfalls kann das Unternehmen nur per "Änderungskündigung" gem. Kündigungsschutzgesetz § 2 erreichen, dass Sie "mitziehen".

Für Mitarbeiter, die sich "zu früh" durch die angekündigte Betriebsverlegung neu orientieren, können durchaus Nachteile bei einer Abfindung entstehen, wie im folgenden Fall:

 

Der Fall

Ein Unternehmen verlegte seinen Betrieb in eine andere Stadt. Die Belegschaft wurde darüber frühzeitig informiert. Einige "Arbeitnehmer" kündigten darauf hin von sich aus, weil sie einen anderen Arbeitsplatz gefunden hatten. Mit den übrigen Mitarbeitern wurden Auflösungsverträge geschlossen, in denen sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtete.

Ein Mitarbeiter, der von sich aus gekündigt hatte, wollte nachträglich ebenfalls eine Abfindung erwirken. Seinem Argument, die Vorenthaltung einer Abfindungszahlung gegenüber "Arbeitnehmern", die vorzeitig gekündigt hatten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Vielmehr könne der "Arbeitgeber" hinsichtlich der Mitarbeiter, die bis zum Umzug des Betriebes dort ausharren, durchaus eine besondere Abfindungsregelung treffen.

Quelle: Urteil des BAG vom 08.03.1995, 5 AZR 869/93

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Dienstag, 24. Dezember 2024

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung

Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.



Abfindungsrechner 2022

In nur einer Minute wissen Sie, wieviel Geld Ihnen von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt und wie Sie diese Nettoabfindung maximieren können.



Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!



Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß Stefan Müller



Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.

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- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?

Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular oben ein. Sie erhalten SOFORT eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wenn Sie darauf klicken, können Sie absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner 2024 (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung) herunterladen.

Wichtig! Prüfen Sie gleich Ihren Posteingang und klicken Sie auf den Bestätigungslink um sicherzustellen, dass Sie auch wirklich Zugang zu Ihrem Abfindungsrechner bekommen und keine Spammail! https://bit.ly/3SeqhMs

Montag, 23. Dezember 2024



Abfindung bei Betriebsschließung
Betriebsschließung ist für viele "Arbeitnehmer" wie ein K.-o.-Schlag. Können sie wenigstens auf eine Abfindung bei Betriebsschließung hoffen?


Fünf Tipps für "Arbeitnehmer" bei Betriebsschließung


Gehören Sie zu den Angestellten, denen eine Betriebsschließung droht? Hoffen Sie wenigstens auf eine Abfindung bei Schließung "Ihres" Betriebes? Dann sollten Sie unbedingt die folgenden fünf Tipps beachten.

Eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung ist kein plötzlicher Akt, sondern ein Prozess, bei dem für Beschäftigte vor allem 5 Fragen existenziell wichtig sind:

- Droht Arbeitsplatzverlust?


- Droht Einkommensverlust?


- Gibt es eine Chance auf Abfindung?


- Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es?


- Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand?

Vorab kurz: In welchen Fällen handelt es sich wirklich um eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung?

Die Antwort auf diese Frage ist deshalb besonders wichtig, weil mitunter auch Gerüchte oder Diskussionen über eine Betriebsschließung kursieren oder gestreut werden, ohne dass bereits eine Entscheidung vorliegt. Die Beschäftigten sind dann häufig verunsichert.

Wer jetzt schon das sinkende Schiff verlässt, kann Glück haben – vielleicht aber auch eine Abfindung verspielen. Andererseits: Im schlechtesten Fall beißen die Letzten die Hunde.

Und betriebsbedingte Kündigungen wegen geplanter Betriebsschließungen können gar unwirksam sein, wenn an der Entscheidung (noch) rechtliche Zweifel bestehen.

Deshalb merke:

Eine Betriebsschließung ist eine unternehmerische Entscheidung, den Zweck und die Struktureinheit eines Unternehmens (einen Betrieb) aufzugeben. Eine solche Betriebsänderung gem. BetrVG § 111 ist mit verschiedenen Risiken und Chancen verbunden.

Beschäftigten können eine Schließung eines Betriebes in der Regel nicht verhindern, denn sie ist eine freie unternehmerische Entscheidung.

Eine mögliche Alternative, um den Betrieb fortzuführen und damit die Arbeitsplätze zu erhalten, kann Management by Out (MbO) sein = Übernahme eines Unternehmens durch das Management bzw. die Mitarbeiter. Gerade in den östlichen Bundesländern wurde das nach 1990 öfter erfolgreich umgesetzt, wie unter anderem des Beispiel Robotron zeigt. Auch beim Magazin Impulse gab es ein MbO statt Betriebsstilllegung.

Ist ein MbO nicht gewollt oder möglich, können Angestellte nur Bedingungen für ihr Ausscheiden verhandeln.

Nun zu den Fragen:


1. Droht Arbeitsplatzverlust?


Wenn kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen (in anderen Betrieben/Betriebsteilen) verfügbar ist, dann droht zwangsläufig eine betriebsbedingte Kündigung aller Mitarbeiter. Erfolgt diese gleichzeitig, so müssen weder Sozialauswahl noch Kündigungsschutz gem. KSchG § 1 beachtet werden. Wird dagegen in mehreren Etappen gekündigt, dann ist eine Sozialauswahl einzuhalten und die Betroffenen hätten Chancen für einen erfolgreichen Kündigungseinspruch oder eine Kündigungsschutzklage.

Doch was kann die Klage in beiden Fällen bringen? - Im Erfolgsfall einen Zeitgewinn, jedoch keinen Erhalt des Arbeitsplatzes. Eventuell könnte auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung herausspringen.


2. Droht Einkommensverlust?


Auch bei Betriebsschließung gelten die Kündigungsfristen lt. BGB, Tarif- oder Arbeitsvertrag. Das normal zu versteuernde Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt) ist während der Kündigungsfrist relativ sicher. Das Unternehmen kann auch eine Änderungskündigung mit einem Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb anbieten. Dann ist mehr oder weniger das Arbeitseinkommen gesichert. Eventuell gibt es auch noch eine Umzugsbeihilfe. In jedem Fall wird ein betriebsbedingter Umzug auch steuerlich gefördert, wie im Ratgeber "Steuern sparen für Arbeitnehmer – nach dem Job" erläutert.


3. Gibt es eine Chance auf Abfindung?


a) Ob Abfindungen finanziell möglich sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob noch genügend Geld oder Betriebsvermögen im Unternehmen vorhanden sind. Eine Recherche nach Geschäftsberichten, Bilanzen, geplanten Dividendenausschüttungen, Pressemeldungen usw. kann hier hilfreich sein, um die Chancen abzuschätzen.

b) In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu informieren und einen Interessenausgleich anzustreben. Darüber hinaus kann der Betriebsrat einen Sozialplan zum Nachteilsausgleich erzwingen. Dessen Inhalt ist jedoch Verhandlungssache. Gibt es keinen Betriebsrat, so bleibt nur die Einzelverhandlung, der individuelle Abfindungspoker. Im günstigen Fall ist die Abfindung nach der Fünftelregelung nur ermäßigt zu versteuern.

Rechtsanwalt Hensche bringt das kurz auf den Punkt:


"Kein Betriebsrat - kein Sozialplan, kein Sozialplan - kein Anspruch auf Abfindung."


4. Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es?


Wenn der Arbeitsplatz entfällt, bleibt die Frage: Welche neuen Einkommensquellen sind realistisch? Wird ein neuer Job bevorzugt, dann gibt es je nach Konjunktur eine mehr oder weniger große Anzahl an Angeboten in Jobbörsen.

Hilfreich ist, sich rechtzeitig zu orientieren und ggf. sich weiterzubilden oder umzuschulen. Hilfe dafür bieten unter Umständen die Arbeitsagentur, Transfergesellschaften, freie Weiterbildungsangebote. Zudem ist bei den Gehaltsverhandlungen zu prüfen, inwieweit der steuerpflichtige Arbeitslohn oder das Gehalt durch steuerfreie Einnahmen aufgestockt werden kann.

Andernfalls bleibt Arbeitslosengeld I (steuerfrei unter Progressionsvorbehalt).

Gerade für Fach- und Führungskräfte kann auch eine berufliche Selbstständigkeit eine lukrative Lösung sein. Zumindest bietet diese steuerlich deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.


5. Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand?


Beschäftigte so etwa ab dem 55. Lebensjahr prüfen auch oft, ob eventuell eine Vorruhestandsregelung oder gar der Ruhestand möglich sind.

Denn ältere Arbeitslose haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus verfügen sie möglicherweise auch über Rücklagen, hinreichende Altersvorsorge und Lebensverhältnisse, sodass die Altersrente eine Alternative sein kann.

Immer mehr Menschen stocken auch ihre Einkünfte durch

- einen steuerfreien Minijob,


- steuerbegünstigte kurzfristige Beschäftigung,


- steuerbegünstigte Einnahmen aus einem Ehrenamt

oder andere Einnahmen auf.

Wollen Sie jetzt zu diesen Hinweisen 28 Tipps auf einem Spickzettel mit weiterführenden Links? Dann tragen Sie unten einfach Ihre beste E-Mail-Adresse ein und klicken Sie auf  "Jetzt anfordern"!

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Sonntag, 22. Dezember 2024



Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern
Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert?


Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern


Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente) abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl:

- laufende Rentenzahlung oder


- Einmalauszahlung.

Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage:

Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden?

Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert.


Direktzusage und Unterstützungskasse


Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von

- Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und


- Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse

ermäßigt zu versteuern.

Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BFH Urteil vom 23.04.2021, IX R 3/20).

Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02).


Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds


Leistungen aus

- einer Direktversicherung,


- einer Pensionskasse und


- einem Pensionsfonds,

die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden.

Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 05.10.2023 Rz 128) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.


Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung


Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung.

Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen.


Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung"


In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften".

Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif.

Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt:


"Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten."


Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5


Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden:


"Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und


Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung".


Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind.

Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit


dem Besteuerungsanteil besteuert.

Fazit:

Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15

Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften

BMF-Schreiben, 05. 10. 2023, Steu­er­li­che För­de­rung der privaten Al­ters­vorsor­ge

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Samstag, 21. Dezember 2024

Abfindungsrechner gibt es im Internet verschiedene. Jedoch welcher hilft Ihnen weiter und was können Sie damit berechnen?


Abfindungsrechner - was wollen Sie berechnen?


Sie suchen einen Abfindungsrechner? Und Sie wollen eine Abfindung berechnen? Doch was wollen Sie genau berechnen?

Es gibt nämlich mehrere Möglichkeiten und demzufolge mehrere Abfindungsrechner:

- Wollen Sie wissen, wie eine Bruttoabfindung nach KSchG § 1a, eine sogenannte "Regelabfindung", berechnet wird?


- Oder wollen Sie wissen, wie eine Abfindung nach KSchG § 10 für ältere "Arbeitnehmer" berechnet wird?


- Geht es Ihnen darum herauszufinden, wieviel Lohnsteuer Ihnen von der Abfindung abgezogen wird?


- Oder wollen Sie gar wissen, wieviel von der Abfindung nach Steuern übrig bleibt, wenn die Einkommensteuerfestsetzung im Steuerbescheid erfolgt?

Wie Sie sehen, sind das vier unterschiedliche Möglichkeiten mit ganz unterschiedlichen Folgen.

Und in meiner über zwanzigjährigen Beratung von Fach- und Führungskräften zu Abfindungen stelle ich immer wieder fest, dass vielen - zumindest so auf Anhieb - diese vier Möglichkeiten gar nicht bewusst sind.

Vorab: So hilfreich diese Kalkulationen sind - beachten Sie unbedingt:

- Abfindungen werden überwiegend verhandelt. Mit den Kalkulationen erhalten Sie bestenfalls Verhandlungsorientierungen.


- Ähnlich ist es mit dem Steuerabzug. Wieviel Steuern Sie auf Abfindungen sparen hängt davon ab, welche Wege der Steuergestaltungen Sie aktiv nutzen.

"Regelabfindung" nach § 1a KSchG


Bei der sogenannten Regelabfindung nach § 1a KSchG geht es der Unternehmensführung vorrangig darum, eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Deshalb wird eine Abfindung angeboten, die laut Gesetz an 0,5 Bruttomonatsverdiensten je Jahr der Betriebszugehörigkeit orientiert ist.

Wenn Sie jetzt wissen wollen, ob das Angebot, dass Sie erhalten haben in etwa dieser Regelabfindung entspricht, dann können Sie das ganz leicht kalkulieren mit einem Bruttoabfindungsrechner. Diesen können kostenlos herunterladen.


Abfindung nach § 10 KSchG


Eine zweite Möglichkeit ist die Abfindung für Ältere.

Besonders bei Kündigungsschutzklagen älterer "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmer" orientieren sich die Gerichte an der Abfindungshöhe wie sie im KSchG § 10 festgelegt ist, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll - gegen Zahlung einer Abfindung.

Auch eine solche Abfindung können Sie kalkulieren mit dem Abfindungsrechner, den Sie  unter diesem Link kostenfrei herunterladen können.

Mit beiden Varianten werden Sie also die Bruttoabfindung berechnen, also das, was üblicherweise per Vertrag vereinbart wird und Ihnen brutto ausgezahlt werden soll.

Inbesondere Aufhebungsverträge enthalten oft viel höhere Abfindungen. Je nach Größe des Unternehmens, Branche und Ziel der Unternehmensführung sind die Vervielfältigungsfaktoren auf den Bruttomonatsverdienst deutlich höher.


***


Eine zweite, nachfolgende und ganz andere Frage ist: wieviel Geld bleibt Ihnen denn von dieser Abfindung nach Steuern übrig?

Auch dafür gibt es grundsätzlich zwei Kalkulationsmöglichkeiten:


Abfindungsrechner zur Kalkulation des Lohnsteuerabzugs


Die erste Möglichkeit ist, den Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklassen zu berechnen. Das ist also die Variante, die in den Lohnbuchhaltungen vorgenommen wird.

Hier werden Ihnen genau wie bei der Lohn- und Gehaltsberechnung die Steuern abgezogen, die sich aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ergeben, die die Lohnbuchhaltung von der Finanzverwaltung online herunterzieht. Dabei berücksichtigt die Buchhaltung die Lohnsteuerklassen und die dafür geltenden Freibeträge.

Sie können auf diesem Wege die Liquidität steuern, wenn Sie die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorher entsprechend eingerichtet oder korrigiert haben.

Eine echte Steurersparnis ist damit in der Regel nicht verbunden. Das sind Ausnahmefälle. Denn dafür müssten Sie noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, um mit den zunächst "gesparten" Steuern Gewinne zu erzielen.

Aber die Lohnsteuerberechnung führt gegebenenfalls zu einem Liquiditätsgewinn, der für Sie während des Jahres, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, von Vorteil sein kann.

Die Steuervergünstigung nach der sogenannten Fünftelregelung zu berechnen ist für "Arbeitgeber" ab 01. 01. 2025 nicht mehr zulässig. Die Abfindung wird also bei der Auszahlung wie laufender Arbeitslohn voll versteuert.


Abfindungsrechner zur Kalkulation des Einkommensteuerabzugs


Die zweite Möglichkeit ist die Berechnung der Steuer auf der Basis des zu versteuernden Einkommens. Mit dieser Kalkulation können Sie besser abschätzen, wie hoch die endgültige Steuerfestsetzung des Finanzamtes sein könnte. Hierbei wird also nicht nur der Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Mit ein paar Zwischenschritten können Sie auch andere Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere steuerrelevante Daten berücksichtigen, die zum zu versteuernden Einkommen führen.

Diese Art der Berechnung ergibt zumindest für das gesamte Kalenderjahr erstens ein genaueres Ergebnis und zweitens für Sie viel mehr Spielraum in der Kalkulation als beim Lohnsteuerabzug. Denn Sie können hier sehr, sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Deswegen sollten Sie diese Möglichkeiten vorrangig wählen und sich nicht nur auf den obligatorischen Lohnsteuerabzug beschränken.


Abfindungsrechner zum Vergleichen


Damit Sie all diese Varianten einmal für sich kalkulieren können, hier eine Auswahl von Abfindungsrechnern, die im Internet häufig genutzt werden:

was wird berechnet?


PV*


online/offline


Besonderheiten

abfindunginfo.de


Bruttoabfindung

download


KSchG § 1a + § 10

abfindung4u.de


Bruttoabfindung

online


KSchG § 1a

www.kupka-stillfried.de


Bruttoabfindung

online

abfindunginfo.de


ESt

download


Fünftelregelungcheck

www.finanz-tools.de


ESt





online

www.smart-rechner.de**


ESt





online

www.n-heydorn.de


ESt

online

abfindungsrechner.org


ESt/LSt





online

steuerschroeder.de


ESt/LSt

online

* mit Progressionsvorbehalt

** gleiche Abfindungsrechner wie von smart-rechner.de finden Sie unter anderem auch auf steuern.de, kanzlei-hasselbach.de, klugo.de, etl.de, advocado.de, vlh.de.

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Abfindungsrechner gibt es im Internet verschiedene. Jedoch welcher hilft Ihnen weiter und was können Sie damit berechnen?


Abfindungsrechner - was wollen Sie berechnen?


Sie suchen einen Abfindungsrechner? Und Sie wollen eine Abfindung berechnen? Doch was wollen Sie genau berechnen?

Es gibt nämlich mehrere Möglichkeiten und demzufolge mehrere Abfindungsrechner:

- Wollen Sie wissen, wie eine Bruttoabfindung nach KSchG § 1a, eine sogenannte "Regelabfindung", berechnet wird?


- Oder wollen Sie wissen, wie eine Abfindung nach KSchG § 10 für ältere "Arbeitnehmer" berechnet wird?


- Geht es Ihnen darum herauszufinden, wieviel Lohnsteuer Ihnen von der Abfindung abgezogen wird?


- Oder wollen Sie gar wissen, wieviel von der Abfindung nach Steuern übrig bleibt, wenn die Einkommensteuerfestsetzung im Steuerbescheid erfolgt?

Wie Sie sehen, sind das vier unterschiedliche Möglichkeiten mit ganz unterschiedlichen Folgen.

Und in meiner über zwanzigjährigen Beratung von Fach- und Führungskräften zu Abfindungen stelle ich immer wieder fest, dass vielen - zumindest so auf Anhieb - diese vier Möglichkeiten gar nicht bewusst sind.

Vorab: So hilfreich diese Kalkulationen sind - beachten Sie unbedingt:

- Abfindungen werden überwiegend verhandelt. Mit den Kalkulationen erhalten Sie bestenfalls Verhandlungsorientierungen.


- Ähnlich ist es mit dem Steuerabzug. Wieviel Steuern Sie auf Abfindungen sparen hängt davon ab, welche Wege der Steuergestaltungen Sie aktiv nutzen.

"Regelabfindung" nach § 1a KSchG


Bei der sogenannten Regelabfindung nach § 1a KSchG geht es der Unternehmensführung vorrangig darum, eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Deshalb wird eine Abfindung angeboten, die laut Gesetz an 0,5 Bruttomonatsverdiensten je Jahr der Betriebszugehörigkeit orientiert ist.

Wenn Sie jetzt wissen wollen, ob das Angebot, dass Sie erhalten haben in etwa dieser Regelabfindung entspricht, dann können Sie das ganz leicht kalkulieren mit einem Bruttoabfindungsrechner. Diesen können kostenlos herunterladen.


Abfindung nach § 10 KSchG


Eine zweite Möglichkeit ist die Abfindung für Ältere.

Besonders bei Kündigungsschutzklagen älterer "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmer" orientieren sich die Gerichte an der Abfindungshöhe wie sie im KSchG § 10 festgelegt ist, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll - gegen Zahlung einer Abfindung.

Auch eine solche Abfindung können Sie kalkulieren mit dem Abfindungsrechner, den Sie  unter diesem Link kostenfrei herunterladen können.

Mit beiden Varianten werden Sie also die Bruttoabfindung berechnen, also das, was üblicherweise per Vertrag vereinbart wird und Ihnen brutto ausgezahlt werden soll.

Inbesondere Aufhebungsverträge enthalten oft viel höhere Abfindungen. Je nach Größe des Unternehmens, Branche und Ziel der Unternehmensführung sind die Vervielfältigungsfaktoren auf den Bruttomonatsverdienst deutlich höher.


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Eine zweite, nachfolgende und ganz andere Frage ist: wieviel Geld bleibt Ihnen denn von dieser Abfindung nach Steuern übrig?

Auch dafür gibt es grundsätzlich zwei Kalkulationsmöglichkeiten:


Abfindungsrechner zur Kalkulation des Lohnsteuerabzugs


Die erste Möglichkeit ist, den Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklassen zu berechnen. Das ist also die Variante, die in den Lohnbuchhaltungen vorgenommen wird.

Hier werden Ihnen genau wie bei der Lohn- und Gehaltsberechnung die Steuern abgezogen, die sich aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ergeben, die die Lohnbuchhaltung von der Finanzverwaltung online herunterzieht. Dabei berücksichtigt die Buchhaltung die Lohnsteuerklassen und die dafür geltenden Freibeträge.

Sie können auf diesem Wege die Liquidität steuern, wenn Sie die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorher entsprechend eingerichtet oder korrigiert haben.

Eine echte Steurersparnis ist damit in der Regel nicht verbunden. Das sind Ausnahmefälle. Denn dafür müssten Sie noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, um mit den zunächst "gesparten" Steuern Gewinne zu erzielen.

Aber die Lohnsteuerberechnung führt gegebenenfalls zu einem Liquiditätsgewinn, der für Sie während des Jahres, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, von Vorteil sein kann.

Die Steuervergünstigung nach der sogenannten Fünftelregelung zu berechnen ist für "Arbeitgeber" ab 01. 01. 2025 nicht mehr zulässig. Die Abfindung wird also bei der Auszahlung wie laufender Arbeitslohn voll versteuert.


Abfindungsrechner zur Kalkulation des Einkommensteuerabzugs


Die zweite Möglichkeit ist die Berechnung der Steuer auf der Basis des zu versteuernden Einkommens. Mit dieser Kalkulation können Sie besser abschätzen, wie hoch die endgültige Steuerfestsetzung des Finanzamtes sein könnte. Hierbei wird also nicht nur der Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Mit ein paar Zwischenschritten können Sie auch andere Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere steuerrelevante Daten berücksichtigen, die zum zu versteuernden Einkommen führen.

Diese Art der Berechnung ergibt zumindest für das gesamte Kalenderjahr erstens ein genaueres Ergebnis und zweitens für Sie viel mehr Spielraum in der Kalkulation als beim Lohnsteuerabzug. Denn Sie können hier sehr, sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Deswegen sollten Sie diese Möglichkeiten vorrangig wählen und sich nicht nur auf den obligatorischen Lohnsteuerabzug beschränken.


Abfindungsrechner zum Vergleichen


Damit Sie all diese Varianten einmal für sich kalkulieren können, hier eine Auswahl von Abfindungsrechnern, die im Internet häufig genutzt werden:

was wird berechnet?


PV*


online/offline


Besonderheiten

abfindunginfo.de


Bruttoabfindung

download


KSchG § 1a + § 10

abfindung4u.de


Bruttoabfindung

online


KSchG § 1a

www.kupka-stillfried.de


Bruttoabfindung

online

abfindunginfo.de


ESt

download


Fünftelregelungcheck

www.finanz-tools.de


ESt





online

www.smart-rechner.de**


ESt





online

www.n-heydorn.de


ESt

online

abfindungsrechner.org


ESt/LSt





online

steuerschroeder.de


ESt/LSt

online

* mit Progressionsvorbehalt

** gleiche Abfindungsrechner wie von smart-rechner.de finden Sie unter anderem auch auf steuern.de, kanzlei-hasselbach.de, klugo.de, etl.de, advocado.de, vlh.de.

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Freitag, 20. Dezember 2024

Porsche vor massiver Kürzungswelle - 8000 Arbeitsplätze auf der Kippe - Apollo News

Auch bei Porsche 8.000 Stellen gefährdet. - Wenn das "Geschäftsmodell" Deutschland als Ganzes nicht mehr funktioniert, klappt es bei vielen Teilen nicht. https://bit.ly/3BGQL3O


Exkurs: Abfindung und
Kündigung – Steuerfreibetrag auf Abfindungen? - Kein Steuerfreibetrag auf Abfindungen seit 2006 mehr. Steuerliche Freibeträge sind gestrichen worden. Abfindungen werden in der Regel besteuert nach EStG § 19.


Exkurs: Abfindung und "Freibetrag"


Gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen?

Einen steuerlichen Freibetrag auf Abfindungen gab es einmal – EStG § 3 Abs. 9 ist (auf amtsdeutsch) "weggefallen", richtiger müsste es heißen: Der "Gesetzgeber" hat den Steuerfreibetrag auf Abfindungen gestrichen! Denn von allein "fällt" nichts "weg" in einem Gesetz. (Aber vielleicht fragen Sie einmal Ihren Bundestagsabgeordneten, wer der Gesetzgeber ist?)

Im Diagramm rechts sehen Sie, in welchem Maß der "Gesetzgeber" den steuerlichen Freibetrag für Abfindungen gesenkt und Ihnen damit zusätzliche steuerliche Belastungen aufgebürdet hat. Der Steuerfreibetrag für Abfindungen wurden in Etappen gekappt: bis 1998, bis 2003 und dann bis 2005.

Bis dahin gab es einen gestaffelten steuerlichen Freibetrag:

- für alle "Arbeitnehmer" bei einer vom "Arbeitgeber" oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses;


- für "Arbeitnehmer" bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit;


- für "Arbeitnehmer" bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Solche Steuerfreibeträge sind längst Geschichte. Denn seit dem 01. 01. 2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen mehr. Lediglich eine kleine Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Fünftelregelung jedoch nur noch im Veranlagungsverfahren, also nach Steuererklärung im Steuerbescheid berücksichtigt.

Auch die sogenannte Übergangsregelung für "Altfälle", nach der unter bestimmten Bedingungen noch Freibeträge steuerlich anerkannt wurden, hatte der "Gesetzgeber" nur bis zum 01. 01. 2008 befristet.

Damit hat sich die Bundesregierung zwischen 1999 und 2006 erhebliche Steuermehreinnahmen gesichert. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage nannte die Bundesregierung folgende Steuermehreinnahmen aus den Ihnen gestrichenen Freibeträgen allein seit 1999:

- aufgrund des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" 38 Mio. EUR;


- aufgrund des "Haushaltbegleitgesetzes 2004" 70 Mio EUR;


- aufgrund des "Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" 2005 400 Mio EUR.

(Siehe: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5563)

Gibt es denn nicht die Möglichkeit, z. B. durch "Steuersparmodelle" die Abfindung steuerfrei zu erhalten?

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Jobwechsel-Kompass - 3. Quartal 2024 - Newsroom

Ein Drittel aller Beschäftigten ist offen für einen neuen Arbeitgeber - in der Altersklasse zwischen 30 und 39 Jahren sind es 48 %. 43 % der Wechselwilligen geben an, innerlich gekündigt zu haben; 38 % lassen sich häufiger krankschreiben; 65 % gehen von guten Aussichten für ihren angestrebten Arbeitgeberwechsel aus https://bit.ly/4fzb6Wu

Donnerstag, 19. Dezember 2024



Abfindung bei Kündigung
Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung erhalten Beschäftigte nur wenn die Entschädigung gesetzlich oder vertraglich vor der Kündigung festgelegt wurde oder ihnen bei der Kündigung angeboten wird.


Anspruch auf Abfindung bei Kündigung


Eine Abfindung soll für die Gekündigten eine Entschädigung für die wegfallenden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis sein. Denn systembedingt sind Angestellte die sozial schwächeren Partner in einem Arbeitsverhältnis. Wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet ist, können sie langfristig mit Lohn oder Gehalt kalkulieren und sich in ihren Ausgaben darauf einstellen. Soll dieses Arbeitsverhältnis nun durch eine Kündigung (un-)erwartet enden, müssen viele ihre gesamte Finanzplanung umstellen.

Die Mehrzahl der Beschäftigten verfügt kaum über einen hinreichenden finanziellen Schutz, um davon mehrere Monate den Lebensstandard halten zu können. Eine Abfindung kann dann zumindest vorübergehend dazu beitragen, den Stress zu mindern.

Doch beachten Sie:

1. Einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen.


2. Darüber hinaus kann eine Abfindung bei Kündigung (vorab) vereinbart sein:

- in einem Tarifvertrag,


- in einer geltenden Betriebsvereinbarung,


- im Rahmen eines Sozialplans,


- in Rationalisierungsschutz-Abkommen,


- im Arbeitsvertrag.

In diesen Fällen werden "Arbeitgeber" (oder besser "Arbeitwegnehmer"?) vertragsgemäß eine Abfindung bei Kündigung anbieten.


3. Eine Abfindung bei Kündigung kann auch unabhängig von diesen gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen angeboten werden, um sich die Zustimmung des "Arbeitnehmers" zur Kündigung zu "erkaufen".

Deshalb wird dann in einem solchen Abfindungsangebot mehr oder weniger Bezug auf das Kündigungsschutzgesetz § 1a (KSchG) genommen. Dagegen wird eine individuelle Abfindung im Rahmen einer "betrieblicher Übung" oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zugestanden.


Abfindung - angemessen verhandeln und Folgen beachten


Besonders in den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wäre eine solche also zu verhandeln.

Aus diesem Grund sollten "Arbeitnehmer" bei einem Angebot vor allem prüfen:

- Einerseits: Ist die angebotene Abfindung bei Kündigung angemessen? Welche Chancen gibt es, eine höhere Entschädigung zu erwirken? Wird der Ausfall des Entgeltes zwischen Kündigung und dem rechtswirksamen Ende des Arbeitsverhältnisses entschädigt? Werden Altersvorsorgeleistungen u. a. m. berücksichtigt (siehe zur Orientierung auch die Faktoren für den Nachteilsausgleich im Sozialplan).


- Andererseits: Welche rechtlichen, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen, wenn man das Abfindungsangebot annimmt? (Hier können nicht nur Ruhe- oder Sperrzeit nachteilig wirken. Unter Umständen wird auch nicht die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung wirksam oder die "unechte Abfindung" - Abfindung zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche - sogar sozialversicherungspflichtig.)

https://www.abfindunginfo.de/abfindung-berechnen-kennen-sie-den-abfindungspoker/


Regelabfindung bei Kündigung


Bei einem "Abfindungsangebot", dem das KSchG § 1a zugrunde liegt, wird die Abfindungshöhe auf die sogenannte "Regelabfindung" bezogen. Jedoch ist bei genauerem Hinsehen erkennbar: die "Regelabfindung" ist eher die Ausnahme von der Regel.

Allerdings ist der wohl einzige "Vorteil" für Arbeitnehmer, dass ihnen die Abfindung bei Kündigung schon angeboten wird und mit der Zustimmung sozusagen "gesichert" erscheint. Wahrscheinlich werden sich damit gerade diejenigen zufrieden geben, die sich nicht so verhandlungsstark fühlen oder die Regeln diese "Spiels" nicht kennen. Aber wer jedoch nicht damit zufrieden ist und mehr will, sollte jedoch zumindest dieses Urteil beachten.

Es gibt allerdings außer der Möglichkeit einer "Abfindung bei Kündigung" auch die Möglichkeit, eine "Abfindung nach Kündigung" zu verhandeln.

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Mittwoch, 18. Dezember 2024

Automobilzulieferer tief in roten Zahlen: Brose baut 700 Stellen ab - Apollo News

Brose? War da nicht was mit Druck auf die Mitarbeiter, damit sie sich für die Straßenumbenennung nach Max Brose einsetzten? https://youtu.be/tCqkZ8Bi8tc?feature=shared Und aus Dankbarkeit nun Rausschmiss? https://bit.ly/3VJIKSi

Stahlwerk stellt Produktion vorerst ein – 600 Jobs in Gefahr - Apollo News

"Der Stahl aus Deutschland, so auch der aus Hennigsdorf, ist nicht mehr wettbewerbsfähig. Als die Strompreise am 12. Dezember in die Höhe schossen, musste das Stahlwerk die Produktion schon einmal aussetzen." https://bit.ly/3Dj4b6i

Noch schnell eine Weihnachtsüberraschung?

Noch schnell eine Weihnachtsüberraschung?
… bis zu Tausende Euro Steuern sparen! https://bit.ly/49Hk1Uu


Abfindung - Arbeitsrecht und Steuern kennen und handeln
Als "Abfindung" wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Einkommensteuerlich gilt dieser "Goldene Handschlag" als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte.

Rechtsanspruch auf Abfindung

Hoffen Sie auf eine Abfindung? Worauf gründet sich Ihre Hoffnung?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber "automatisch" eine #Abfindung zustehe. Zumindest gehen sie davon aus, dass sie derartig entschädigt werden, wenn sie auf eine lange Betriebszugehörigkeit verweisen können.

Ja, auch auf seriösen Webseiten findet sich immer wieder eine Aussage, die solch einen Anspruch suggeriert.

Doch einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen:

- bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung;


- bei einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG;


- wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 und § 10 KSchG auflöst;


- wenn Abfindungen in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan vereinbart wurden, was regelmäßig bei Massenentlassungen erfolgt;


- als Nachteilsausgleich gem. BetrVG § 113 bei einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG; wenn kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erreicht wurde;

- zur Sicherung der Gleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb des Unternehmens;


- als Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung gem. § 628 BGB berechtigt war (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur statusangemessenen Beschäftigung verletzt oder erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung nicht ausgleicht).

Abfindungen müssen Sie verhandeln!


Den ersten beiden Fällen liegt ein mehr oder weniger freiwilliges Angebot oder ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers zugrunde. Wenn Arbeitgeber einen langwierigen Rechtsstreit befürchten, sind sie umso eher bereit, mit einer Abfindung Arbeitnehmern die Kündigung "abzukaufen".

In den letzten drei Fällen wird die Entschädigung dem Arbeitgeber im Arbeitskampf um Tarifverträge und Sozialpläne oder aufgrund gerichtlicher Urteile abgerungen.

Von "dicken Abfindungen", wie sie mitunter Führungskräfte erhalten, können Arbeitnehmer oft nur träumen. Die Abfindungshöhe wird meistens verhandelt. Wer verhandlungsstärker ist, gewinnt.

Wer auf eine Abfindung hofft, interessiert sich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern und Sozialabgaben netto von der Entschädigung übrig bleibt.


Sind Abfindungen steuerfrei?


Auch hierzu gibt es häufig noch immer Illusionen. Denn begrenzte Steuerfreibeträge auf Abfindungen wurden schon zum 01.01.2006 "abgeschafft". Seitdem werden Abfindungen bestenfalls noch unter bestimmten Voraussetzung ermäßigt besteuert – und zwar nach der sogenannten Fünftelregelung – und ab 01. 01. 2025 auch nur noch nach Ihrer Steuererklärung in einem Steuerbescheid.

Aber außer der Fünftelregelung gibt es noch weit mehr Möglichkeiten, Steuern auf Abfindungen zu sparen. Denn bereits beim Verhandeln stellen Sie die ersten Weichen für weniger Steuern – oder eben auch nicht. Leider berücksichtigen Betriebsräte dies in Sozialplanverhandlungen oft nur am Rande. Wenn Sie dagegen Ihre Abfindung individuell aushandeln, können Sie solche Aspekte teilweise besser durchsetzen.


Steuern sparen nach Auszahlung der Abfindung


Auch nach Auszahlung der Abfindung haben Sie noch Möglichkeiten, die Steuern auf Ihre Abfindung zu senken und dank der Fünftelregelung mehr Steuern zu sparen. Allerdings geht das fast ausschließlich nur, wenn Sie noch im Kalenderjahr der Auszahlung steuer gestaltend aktiv werden.

Wer also die gesetzlichen Regelungen kennt, sich richtig aufstellt und mit dem Arbeitgeber erfolgreich verhandelt, kann eine (höhere) Abfindung mit geringerer Steuerlast erhalten.

Alle notwendigen Informationen dafür und ungezählte Tipps aus meiner Praxis erhalten Sie

- auf dieser Webseite,


- im Abfindungsblog,


- in der LinkedIn-Gruppe "Tipps zu Kündigung – Abfindung – Steuern",


- bei Anmeldung in meinem Newsletter


- sowie in meinen Coachings und Webinaren.

Alle Informationen und Tipps stammen aus eigenen Erfahrungen und der Beratung zu Abfindung und Steuern, die ich seit 1998 im Internet zur Verfügung stelle und die jährlich von mehreren hundert Betroffenen genutzt werden: beispielsweise die "Gratis-Beratung zu Hause".

Anmerkung: Diese Webseite dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine persönliche Steuer- und Rechtsberatung.

 

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Dienstag, 17. Dezember 2024

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung

Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.



Abfindungsrechner 2022

In nur einer Minute wissen Sie, wieviel Geld Ihnen von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt und wie Sie diese Nettoabfindung maximieren können.



Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!



Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß Stefan Müller



Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.

Außerdem erhalten Sie als Bonus:

- Tipp: Welche Veranlagung Ihnen 5.396 Euro Steuervorteil bringen kann?



- Tipp: Wie christliche Nächstenliebe Ihnen 2.400 Euro beschert?



- Tipp: Soziale Fürsorge trotz entlassung? - sogar mit 4.660 Euro Steuervorteil!



- Tipp: Welcher Hebel Ihnen 5.328 Euro Steuervorteil bringen kann?



- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?

Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular oben ein. Sie erhalten SOFORT eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wenn Sie darauf klicken, können Sie absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner 2024 (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung) herunterladen.

Wichtig! Prüfen Sie gleich Ihren Posteingang und klicken Sie auf den Bestätigungslink um sicherzustellen, dass Sie auch wirklich Zugang zu Ihrem Abfindungsrechner bekommen und keine Spammail! https://bit.ly/3SeqhMs

Montag, 16. Dezember 2024

Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2024

"Deutschlandweit wurden im Jahr 2024 insgesamt 121.300 Insolvenzverfahren registriert – ein Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr ... Auch die Zahl der bedrohten oder weggefallenen Arbeitsplätze ist signifikant gestiegen. 2024 waren rund 320.000 Arbeitsplätze betroffen – erheblich mehr als 2023 (205.000)." - Was bleibt den Betroffenen? https://bit.ly/4iCmlAg

Hiobsbotschaft kurz vor Weihnachten: VW Sachsen streicht im Werk Zwickau 1000 befristete Arbeitsplätze

Ja wenn sich VW nach dem Wirtschaftsminister richten würde, wäre das nicht passiert: "Baut ein Auto, das sich jeder leisten kann, und bringt es auf den Markt." https://bit.ly/49DWFz2

Donnerstag, 12. Dezember 2024

Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) veröffentlicht Konjunkturumfrage

"Zweimal im Jahr veröffentlicht das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) seine Konjunkturumfrage; jetzt erschien die Umfrage für den Herbst 2024... Differenz zwischen Optimismus und Pessimismus weiter ins Negative angestiegen und sie war nur während der globalen Finanzmarktkrise von 2008/2009 größer als derzeit." https://bit.ly/3OSADit

Dienstag, 10. Dezember 2024

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung

Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.



Abfindungsrechner 2022

In nur einer Minute wissen Sie, wieviel Geld Ihnen von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt und wie Sie diese Nettoabfindung maximieren können.



Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!



Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß Stefan Müller



Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.

Außerdem erhalten Sie als Bonus:

- Tipp: Welche Veranlagung Ihnen 5.396 Euro Steuervorteil bringen kann?



- Tipp: Wie christliche Nächstenliebe Ihnen 2.400 Euro beschert?



- Tipp: Soziale Fürsorge trotz entlassung? - sogar mit 4.660 Euro Steuervorteil!



- Tipp: Welcher Hebel Ihnen 5.328 Euro Steuervorteil bringen kann?



- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?

Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular oben ein. Sie erhalten SOFORT eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wenn Sie darauf klicken, können Sie absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner 2024 (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung) herunterladen.

Wichtig! Prüfen Sie gleich Ihren Posteingang und klicken Sie auf den Bestätigungslink um sicherzustellen, dass Sie auch wirklich Zugang zu Ihrem Abfindungsrechner bekommen und keine Spammail! https://bit.ly/3SeqhMs


Mega-Abfindungen - die Rettung für Unternehmen?
Mit Mega-Abfindungen versuchen Großunternehmen häufig ihren Stellenabbau für Mitarbeiter lukrativ erscheinen zu lassen.


Mega-Abfindungen für Arbeitsplatzverlust


Großunternehmen zahlen oft hohe Abfindungen bei Stellenabbau, um verschiedene Probleme zu lösen. So kündigte nach Pressemeldungen beispielsweise Miele einen drastischen Stellenabbau an und lockte mit Mega-Abfindungen von bis zu 270.000 Euro. Sie versprechen sich davon sowohl für das Unternehmen als auch für die Mitarbeiter bestimmte Vorteile und Chancen. Allerdings gibt es auch Risiken und Aspekte, auf die betroffenen Mitarbeiter besonders achten sollten.


Welche Probleme wollen Unternehmen mit hohen Abfindungen lösen?


Wenn Unternehmen Stellen abbauen, lässt sich aus ihrer Sicht mit den Beschäftigten nicht genügend Profit verdienen. Wäre das nur ein saisonales Problem, könnten sie einen Stellenabbau möglicherweise vermeiden – gerade in Zeiten, in denen viel über Fachkräftemangel geklagt wird. Doch zeigt die aktuelle Entwicklung gerade in den Unternehmen, die massiv Stellen abbauen wollen, dass sie mit ihrem Geschäftsmodell nicht mehr den derzeitigen und künftigen Anforderungen gerecht werden. Stellenabbau wird dann aus unternehmerischer Sicht Mittel zum Zweck für:

1. Kostensenkung und Restrukturierung: Hohe Abfindungen ermöglichen es Unternehmen, Mitarbeiter schnell und effizient abzubauen, um Kosten zu senken und die Organisation zu restrukturieren.

2. Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten: Durch attraktive Abfindungen werden oft langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten vermieden, da Mitarbeiter eher geneigt sind, Aufhebungsverträge zu unterzeichnen, anstatt gegen die Kündigung zu klagen.

3. Imagepflege: Ein sozialverträglicher Stellenabbau durch großzügige Abfindungen soll das öffentliche Image des Unternehmens schützen und negative Publicity minimieren.

4. Mitarbeitermoral: Auch wenn Mitarbeiter entlassen werden, können hohe Abfindungen dazu beitragen, dass die verbleibenden Mitarbeiter das Unternehmen weiterhin als fair und verantwortungsbewusst wahrnehmen.


Vorteile und Chancen für die Mitarbeiter


Mit durchschnittlichen Abfindungen sind für die betroffenen Mitarbeiter fast ausschließlich mehr Nachteile als Vorteile verbunden. Wirkliche Mega-Abfindungen gibt es nur für die Elite im sogenannten Top-Management.

Unter günstigen Bedingungen und bei cleverer Gestaltung können allerdings auch Fach- und Führungskräfte besonders große Abfindungen erhalten, die durchaus vor allem drei Vorteile und Chancen bieten.

- Finanzielle Sicherheit: Eine hohe Abfindung kann finanzielle Sicherheit bieten und dem Mitarbeiter Zeit geben, eine neue Stelle zu finden oder sich beruflich neu zu orientieren.


- Berufliche Neuorientierung: Betroffene können die Abfindung nutzen, um sich weiterzubilden, eine Selbstständigkeit zu starten oder eine Karriere in einem neuen Bereich zu beginnen.


- Zeitlicher Puffer: Mitarbeiter erhalten einen Puffer, um sich ohne sofortigen finanziellen Druck auf dem Arbeitsmarkt zu bewegen.

Nicht zu unterschätzende Risiken


Von Anfang an habe ich mit dieser Webseite jedoch auch auf die Risiken aufmerksam gemacht, die häufig mit Abfindungen, sogar mit großen Abfindungen verbunden sein können. Die negativen Folgen machen sich meist besonders für jene Entlassenen bemerkbar, die zur Altersgruppe 40+ gehören und es nicht schaffen, an die bisherigen Einkommenshöhen anzuknüpfen.

In den Fällen betreffen die Risiken vor allem:

1. Verlust von Ansprüchen: Durch die Annahme einer Abfindung verzichten Mitarbeiter oft auf den Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise eine Wiedereinstellung oder eine Klage auf Weiterbeschäftigung.

2. Steuerliche Belastung: Große Abfindungen ziehen häufig eine hohe steuerliche Belastung nach sich, insbesondere im Fall einer Einmalzahlung zusammen mit anderen steuerpflichtigen Einkünften. Es kann ratsam sein, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Steuervergünstigungen zu prüfen. Besonders einschneidend für viele: ab 01. 01. 2025 darf bei der Auszahlung der Abfindung der Lohnsteuerabzug nach der "Fünftelregelung" nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Fehlende Sozialversicherungsbeiträge: Abfindungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, was bedeutet, dass diese Zahlungen keine Rentenansprüche erhöhen. Mitarbeiter sollten prüfen, wie sich dies auf ihre langfristige finanzielle Situation auswirkt.

4. Gefahr der Fehleinschätzung: Es besteht das Risiko, dass die Abfindung zu gering ist, um die Zeit bis zur nächsten Beschäftigung oder bis zur Rente zu überbrücken. Eine falsche Einschätzung kann zu finanziellen Problemen führen.


Worauf Mitarbeiter besonders achten sollten


Gleich wie hoch eine Abfindung ist: Ein Arbeitsplatzverlust ist immer mit rechtlichen, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen und Folgen für die finanzielle Sicherheit verbunden. Diese komplexen Anforderungen sind von den meisten Betroffenen - besonders wenn sie zum ersten Mal in eine solche Situation geraten - nur schwer allein zu überschauen und clever zu gestalten. Deshalb kann es sich unbedingt lohnen, Experten zu Rate zu ziehen.

- Rechtliche Beratung: Bevor Betroffene eine Abfindung annehmen, sollten sie unbedingt arbeitsrechtlichen Rat einholen. Damit verstehen sie eher alle Konsequenzen und sichern sich alle Optionen für mehr Abfindung nach Steuern.


- Steuerliche Optimierung: Eine auf Abfindungen spezialisierte Steuerberatung kann helfen, die Abfindung so zu gestalten, dass die steuerliche Belastung minimiert wird. Dafür gibt es zahlreiche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings nur wenige überschauen.


- Verhandlungen: Oft ist die erste angebotene Abfindung nicht das beste Angebot. Es kann sich lohnen, über die Höhe der Abfindung und andere Konditionen zu verhandeln.


- Langfristige Planung: Mitarbeiter sollten die Abfindung in ihre langfristige Finanzplanung einbeziehen, insbesondere im Hinblick auf Altersvorsorge und Rücklagenbildung.

Durch die sorgfältige Abwägung dieser Punkte können Mitarbeiter die Vorteile einer Abfindung maximieren und potenzielle Risiken minimieren. Dafür können auch die Empfehlungen und Beratungsangebote dieses Blogs hilfreich sein.

Siehe auch: "Google lässt sich Entlassung von Mitarbeitern Milliarden kosten"

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