Dienstag, 7. Juli 2015

Massenklage gegen Kündigung wegen Umstrukturierung

130 Mitarbeiter wehren sich vor Gericht gegen ihre Entlassungen durch den Aviation Passage Service Berlin (APSB), geht aus einer Meldung im Berliner Abendblatt vom 07.07.2015 hervor. Das Unternehmen hatte im März 2015 190 Frauen und Männer entlassen.

3.500 Euro Abfindung für 20 bis 30 Jahre Arbeit


2008 wurde der Betrieb, der sich bis dahin im Besitz des Landes Berlin und der Lufthansa befand, an den Frankfurter Dienstleistungskonzern Wisag verkauft. Es hieß, die Arbeitsplätze blieben erhalten. Nach und nach wurden jedoch Aufträge von der Wisag-Gruppe an billigere Tochter-Unternehmen abgegeben.

Insgesamt sind allein in der Abfertigung an den Berliner Flughäfen ca. 18 "Sub"-Unternehmen tätig.

So gehörte die Globeground bis 2008 der Flughafengesellschaft und der Lufthansa und wurde dann von dem Frankfurter Dienstleistungskonzern Wisag übernommen. Im September 2014 meldete die Berliner Zeitung:
"Globeground hat seiner eigenen Tochtergesellschaft, der Aviation Passage Service Berlin (APSB), die Verträge gekündigt. Das Unternehmen wird seine Tätigkeit einstellen. Rund 220 Mitarbeiter verlieren Anfang November ihre Jobs."

Die APSB-Mitarbeiter erhielten nach der Pressemeldung aufgrund ihrer hohen Qualifikationen gutes Geld - und waren damit für das Unternehmen "zu teuer". Ende des Jahres 2014 gingen die letzten Aufträge von der Wisag an die APSB. Im März erhielten die Mitarbeiter dann ihre Kündigung.

Doch viele Mitarbeiter wollen die Kündigung nicht einfach hinnehmen. Sie klagen vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung und gegen den Sozialplan.

Der Sozialplan wurde im Zusammenhang mit der Massenentlassung von der betrieblichen Einigungsstelle beschlossen. Nach der Vereinbarung sollten die Mitarbeiter für kurze Zeit weiterhin in einer Transfergesellschaft beschäftigt und dann auf andere Arbeitsplätze vermittelt werden.

Nach Ansicht der Betroffenen gäbe es jedoch in der Transfergesellschaft keine Umschulung auf andere Jobs. Als Alternative würde ihnen eine Abfindung von höchstens 3.500 Euro in Aussicht gestellt. Dass das „eine sehr magere Abfindung nach jahrzehntelanger Beschäftigung“ sei, bestätigt sogar das Arbeitsgericht und kassierte den Sozialplan.

Einige der rund 130 Kündigungsschutzverfahren wurden bereits entschieden, wobei die jeweilige Kündigung teils als wirksam, teils aus formalen Gründen als unwirksam angesehen wurde. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg liegt dazu noch nicht vor.

Nachtrag vom 02.03.2016:

Nach einem gestrigen Beitrag von rbb-online.de hat das Landesarbeitsgericht den Sozialplan des Arbeitgebers für unwirksam erklärt:
"In zweiter und letzter Instanz bestätigt am Mittag das Landesarbeitsgericht: Der Sozialplan ist unwirksam - schon wegen handwerklicher Fehler."
Daraufhin werden Arbeitgeber und Betriebsrat nun völlig neu verhandeln müssen. Sicher ist kaum zu erwarten, dass die WISAG und ihrer Tochtergesellschaft APSB freiwillig ein besserers Angebot unterbreiten werden. Eher werden sie alle gesellschaftsrechtlichen Verschachtelungen und rechtlichen Winkelzüge nutzen, um sich herauszuwinden. Ob Arbeitnehmer und Betriebsrat demgegenüber ihre Organisation als Stärke ausspielen können, wird sich zeigen.

Quellen: berliner-zeitung.de, 24.09.2014; abendblatt-berlin.de, 07.07.2015; rbb-online.de, 07.07.2019; rbb-online.de, 01.03.2016
 
Nachtrag vom 24.02.2023:
"Nach der Entscheidung des BAG war die zweite Kündigung der Klägerin wirksam, weil der Arbeitgeber das vorgeschriebene Konsultationsverfahren ordnungsgemäß absolvierte und dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilte."

Quelle: https://www.bag-urteil.com/22-09-2016-2-azr-276-16/

 

Dienstag, 9. Juni 2015

Abfindung trotz bis zu 190 Krankheitstagen

Es gibt Leute, die arbeiten jahrelang, ohne sich etwas zuschulden kommen lassen - und werden dann entlassen ohne einen Cent. Und es gibt Leute, die fehlen jahrelang bis zu 190 Tagen im Jahr, und ertrotzen sich eine Abfindung. Wie geht das?

Abfindung dank "Personalführung"


Abfindung dank "unqualifizierter Personalführung" muss man da wohl sagen - wenngleich ich den genauen Sachverhalt nicht kenne. Die Stadtwerke Bonn (SWB) müssen einer Busfahrerin 24.000 Euro Abfindung zahlen, nachdem sie gegen die Kündigung klagte.
"Gut 17 Jahre ist eine 50-Jährige bei den Stadtwerken als Busfahrerin beschäftigt. Jetzt hat sie die fristlose Kündigung erhalten. Grund: Die Frau fehlte in den vergangenen Jahren oft wochenlang aus Krankheitsgründen. Als sie schließlich wieder gesund geschrieben worden war, soll sie dem Job ferngeblieben sein. Die Busfahrerin klagte gegen die Kündigung im Arbeitsgericht Bonn."
Tja, was macht man mit so einer Mitarbeiterin? Ganz einfach: so gut wie nichts! Denn nach Aussagen des Anwalts der Stadtwerke, Nicolai Besgen, passierte so gut wie nichts in der "Personalführung":
"'Wir haben uns dann sehr geärgert, als die Mitarbeiterin nicht zur Arbeit erschien, obwohl sie gar nicht mehr krankgeschrieben war', sagt Besgen und verweist auf die ohnehin stets knappe Personalsituation gerade bei den Busfahrern."
Eine solche Antwort verwunderte wohl auch die Richterin, weshalb sie nachfragte:
"Doch die Richterin lässt sich nicht beirren und fragt nach, ob mit der Klägerin Personalgespräche geführt worden seien. Besgen bejaht die Frage. Der Anwalt der 50-Jährigen wirft ein, das Gesprächsangebot habe es lediglich kurz vor der Kündigung gegeben. 'Dann war es das', sagt er."
Wenn so "Personalführung" läuft, kann man sich nur wundern, dass bei den Stadtwerken überhaupt noch jemand Busse fährt - oder?

Denn eigentlich dürfte jedem Personalverantwortlichen klar sein, wie im Falle längerer Erkrankungen das betriebliche Eingliederungmanagent zu organisieren ist. Sollte damit das Problem nicht gelöst werden, dürfte einem qualifizierten Personalverantwortlichen eigentlich auch klar sein, wie zu verfahren ist. Erst recht, wenn es dann noch zu Fehlverhalten (unentschuldigtem Fehlen) der Mitarbeiterin kommt.

Doch leider nicht so selten: Oft wird von Personalverantwortlichen nur zugeschaut, bis dann "der Kragen platzt" und der Rauswurf folgt - allerdings unqualifiziert. Dass die Busfahrerin dann so "clever" ist und dagegen klag, muss nicht verwundern.

Doch hier wurde nicht nur hinsichtlich der Personalführung versagt. Denn die Abfindung bezahlen letztendlich die Fahrgäste mit ihren Fahrpreisen. Oder wird hier ein Verantwortlicher in Regress genommen?

Fazit: Nicht dass die Busfahrerin - vielleicht sogar "dreist" - gegen die Kündigung klagt, nicht dass die Richterin auf einem Vergleich besteht, nicht dass die Abfindung sogar mit dem Gesetz begründbar ist, ist hier das Dilemma. Vielmehr hat die Unternehmensführung hier so versagt, dass der Richterin gar nichts anderes übrig blieb, als so eine Lösung zu fordern. Die einzige Lehre für verantwortungsbewusste Arbeitnehmer aus diesem Fall wäre: Nutzen Sie Ihre Rechte!

Quelle: general-anzeiger-bonn.de, 09.06.2015

Mittwoch, 27. Mai 2015

Abfindungen verhandeln - nicht erpressen

Unbestritten wünschen sich die meisten Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nur in wenigen Fällen.

Oft führt nur cleveres Verhandeln zu einer Abfindung. Doch Verhandeln sollte nicht mit erpressen verwechselt werden.

Beispiel: "Wenn Erpressung im Spiel ist", WELT, 20.12.2013

Mehr: "Die Abfindungshöhe wird verhandelt"

Tipp: Souverän verhandeln: Psychologische Strategien und Methoden. Mit 20 Übungen zum Selbstlernen

Mittwoch, 13. Mai 2015

4,25 Millionen Euro Abfindung für ...

den früheren Vorstandschef des Aschaffenburger Staplerbauers Linde Material Handling (LMH), Theodor Maurer, finden nicht ungeteilt Zustimmung bei den Aktionären.

Abfindung entspricht "Corporate Governance Kodex"


Laut Geschäftsbericht soll die Abfindung des ehemaligen LMH-Chefs Theodor Maurer in Höhe von 4,25 Millionen Euro aus einer erfolgsunabhängige Komponente von 3,78 Millionen Euro, erfolgsabhängigen Beträgen und Vorsorgeaufwendungen bestehen. Diese Summe bemisst sich nach Kion-Richtlinien, die sich am deutschen "Corporate Governance Kodex" orientieren. Deshalb gäbe es nach den Worten des Kion-Aufsichtsratsvorsitzender John Feldmann "keinen besonderen Grund" gegeben, um Maurer die Abfindung vorzuenthalten.

Gleichzeitig wurde bekannt, dass auch Bert-Jan Knoef, Chef des Hamburger Kion-Unternehmens Still, eine Abfindung in Höhe von 4,55 Millionen Euro erhält.

Eine Abfindung in dieser Höhe für zwei Vorstandschefs, die "betriebsbedingt" entlassen werden, hätte möglicherweise "Verständnis" auch bei jenen gefunden, die soviel Geld nicht mal in ihrem gesamten Arbeitsleben verdienen können, wie ein Kommentar zu dieser Meldung lautet. Zumindest ist die Abfindung für Vorstandschefs nicht besonders üppig. Dass sie aber für zwei Kion-Vorstandsmitglieder gezahlt wird, die "auf eigenen Wunsch" aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, wie es am 14.01.2015 in einer Kion-Pressemitteilung hieß, ruft Kritik hervor.



Wollen Sie auch zumindest eine höhere Abfindung?
 Dann sollten Sie rechtzeitig die Weichen für die 3 Wege stellen,
 auf den Sie zu mehr Geld nach Steuern bei einer Abfindung gelangen können.

Dienstag, 28. April 2015

Abfindung berechnen mit Fünftelregelung

Eine Abfindung berechnen mit Fünftelregelung heißt nicht in jedem Fall, dass die Betroffenen auch die Steuerermäßigung erhalten, auf die sie hoffen. Leider wird das auch nicht bei jedem Abfindungsrechner deutlich, von denen es im Internet mehrere gibt.

Abfindung berechnen mit Fünftelregelung

Wer eine Abfindung erwartet und sich kundig macht, stößt schnell darauf, dass es eine Steuerermäßigung nach der "Fünftelregelung" gibt. Dahinter verbirgt sich ein spezielles Verfahren, das im § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsabfindungen vorgesehen ist.

Um nach diesem Verfahren eine Abfindung berechnen zu können, müssen allerdings auch die Bedingungen eingehalten werden, unter denen die Fünftelregelung anwendbar ist. Dafür hat die Finanzverwaltung zusätzliche Regelungen erlassen, die in Anwendungsschreiben enthalten sind.

So wurde die Anwendung der (Ein-)Fünftelregelung davon abhängig gemacht, dass es zu einer "Zusammenballung der Einkünfte" kommt.

Abfindung berechnen - Abfindungshöhe kalkulieren

Nicht selten geht die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung verloren, weil die Abfindungshöhe zu gering ist. Denn nicht mit jeder Abfindung sind die Bedingungen erfüllt, um von einer Steuerermäßigung profitieren zu können. Wie müssen Sie also die Abfindung berechnen um die Fünftelregelung nutzen zu können?

1. Die Abfindung muss "zusammengeballt" (also als Ganzes) in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden. Wird die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt - was durchaus zulässig ist - in "Raten" gezahlt, geht die Steuerermäßigung verloren.

2. Die Abfindungshöhe muss mindestens so hoch sein wie der Einkommensverlust in dem Jahr, in dem Sie den Job verlieren. Mit anderen Worten: Die Abfindungshöhe müsste mindestens gleich der Summe der Monatsinkommen sein, die Sie in dem Kalenderjahr durch die Entlassung verlieren.

Wenn Sie unter diesem Aspekt die Abfindung berechnen wollen und dafür den Abfindungsrechner von abfindunginfo.de nutzen, erhalten Sie automatisch eine Fehlermeldung, falls sie Abfindunghöhe nicht ausreicht.

Montag, 30. März 2015

Mobbing -Mobbingopfern helfen

Wer kann helfen?

Bitte um Mitarbeit und Unterstützung!

In meiner xing-Gruppe Abfindung und Steuern https://www.xing.com/…/g…/abfindung-und-steuern-f7de-1002731 hat Frau Schellhas folgenden Beitrag veröffentlicht: 

Guten Morgen,

 ich bitte Sie in folgender Sache um Unterstützung:

Ich leite seit einiger Zeit eine Beratungsstelle für Mobbingopfer.

Außerdem biete ich Präventionsseminare für Unternehmen zu diesem Thema an. Hierbei stelle ich immer wieder fest, dass sowohl Betroffene als auch Unternehmen Mobbingsituationen häufig nicht als solche einstufen. Vielmehr beschreiben mir Mobbingopfer, dass sie sich unwohl fühlen, nicht mehr gern zur Arbeit kommen oder sie häufig krank werden. Oftmals tragen sie ihr Leid viele Monate und manchmal auch Jahre mit sich herum, ohne jede Hilfe. Das muss sich ändern!

Ich möchte, meine Dienstleistung bekannter machen und bitte Sie um Ihre Mitarbeit.

Was verbinden Sie mit dem Begriff Mobbing...

1) ...aus Sicht eines Betroffenen?

2) ...aus Sicht eines Unternehmens?

Wenn Sie dieses Thema interessiert, dann würde ich mich über eine kurze Rückinfo von Ihnen freuen. Vorzugsweise in diesem Forum, gern aber auch über info@cindy-schellhas.de.

Ich freue mich über Ihre Reaktionen! Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest!

Ihre Cindy Schellhas

Wollen Sie vor allem Mobbing-Betroffenen helfen, damit sie Unterstützung von Frau Schellhas erhalten können? Dann nehmen Sie doch bitte mit ihr Kontakt auf oder lassen Sie es mich wissen.

Freitag, 6. März 2015

Dank Entfristungsklage Sozialplanabfindung bei Opel erstritten

Es war erst eine Entfristungklage notwendig, damit sich ein ehemaliger Opel-Mitarbeiter nun nach der Entlassung im Bochumer Werk wenigstens noch eine Sozialplanabfindung erstritt.

Erst mit Entfristungklage Anspruch auf Sozialplanabfindung


Dank Entfristungsklage Sozialplanabfindung bei Opel
Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge ist in der Bundesrepublik von 876.000 Neuverträgen im Jahr 1993 auf 2,7 Millionen im Jahr 2013 angestiegen. Inzwischen werden 42 Prozent aller Neuverträge zeitlich begrenzt, 1997 waren es noch 34 Prozent.

Grundsätzlich kann eine solche Befristung mit einem Sachgrund gerechtfertigt werden oder es wird eine kalendermäßige Befristung vereinbart. Jeder kann im Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 Abs. 2 nachlesen, dass ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis nicht beliebig häufig verlängert werden kann:

"Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig."

Diese eindeutige Festlegung bewahrt auch Beschäftigte in größeren Betrieben, die über eine professionelle Personal- und Rechtsabteilung verfügen (sollten), nicht davor, gesetzeswidrig beschäftigt zu werden. Letztendlich wird diese gesetzeswidrige Praxis dann oft nur durch eine Entfristungsklage beendet. So auch in dem Fall bei Opel in Bochum, über den in der WAZ am 06.03.2015 berichtet wurde.

Möglicherweise war es die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes, weswegen ein Mitarbeiter des Bochumer Opel-Werkes vier Verlängerung hinnahm.

Als er jedoch jetzt wie fast alle anderen entlassen wurde und aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht mal eine Abfindung erhalten sollte, klagte er auf Entfristung.

Offensichtlich war sich der Opel-Vertreter sehr wohl der Rechtswidrigkeit von vier Verlängerungen bewußt.

"Der Opel-Vertreter erklärte sich im Wege eines Vergleichs bereit, dem Autobauer eine Abfindung in Höhe von 6243 Euro zu überweisen - exakt der Summe, die er auch als Sozialplan-Abfindung erhalten hätte. Im Gegenzug verzichtet der Kläger, keine Ansprüche mehr auf den Sozialtarifvertrag und keinen auf einen Eintritt in eine Transfergesellschaft zu erheben."

Auch wenn es am Ende des WAZ-Artikels heißt, dass sich der Opel-Vertreter vorbehalte, den Vergleich binnen zwei Wochen wieder zurückzunehmen, dürft das wohl mehr rhetorisch gemeint sein. Denn dann gäbe es ein Urteil. Ob damit die Entfristungsklage abgewiesen wird, ist kaum anzunehmen.

Dieses Beispiel belegt wohl erneut, dass nicht nur die ehemaligen Opel-Mitarbeiter gut beraten sind, bei Abfindungen oder Sozialplanabfindungen zu prüfen, ob sie nicht über den Tisch gezogen werden, und nicht einfach darauf zu vertrauen, dass ihnen "automatisch" ihre Rechte zugestanden werden.

Die 5 größten Steuerfehler bei Abfindungen

Gratis PDF:  Die 5 größten Steuerfehler  bei Abfindungen – vermeiden Sie teure Fallen! 🚀  Vermeiden Sie unnötige Steuerlast – und sparen Si...