Wer in Verbindung mit einer Kündigung eine Abfindung erhält, akzeptiert betrachtet diese zumeist als gerechtfertigte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Rund 50 ehemalige Mitarbeiter der VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover sehen das wohl nicht so.
Bild.de berichtet am 21.08.2013:
Die Verantwortlichen des Versicherungskonzerns können das gar nicht verstehen. Sie ließen durch ihren Anwalt vor Gericht erklären:
"Höhere Abfindungen als gesetzlich notwendig" bedeutet nach BILD-Informationen: 30.000 bis mehr als 100.000 Euro.
Ein Aufhebungsvertrag setzt immer das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Wer sich damit sogar vor einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung schützen will, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht wehren könnte, muss er nicht mal eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten - siehe auch "Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit".
Sollte sich jedoch tatsächlich erweisen, dass hier eine arglistige Täuschung der Arbeitnehmer vorliegt, könnte sogar die Arbeitsagentur noch Schadenersatzansprüche geltend machen ...
Quelle: Bild.de, 21.08.2013
Größte Massenklage trotz Abfindung
Bild.de berichtet am 21.08.2013:
"Es ist eine der größten Massenklagen in der Geschichte des Arbeitsgerichts Hannover: 50 Ex-Mitarbeiter des hannoverschen Versicherungskonzerns VHV (2700 Beschäftigte, 2,3 Milliarden Euro Umsatz) kämpfen um ihre alten Arbeitsplätze."Sie klagen den Konzern der arglistigen Täuschung an, weil ihre Stellen angeblich wegen "Sparmaßnahmen" weggefallen sind ... anschließend aber vielfach durch billigere Leiharbeiter besetzt wurden.
Die Verantwortlichen des Versicherungskonzerns können das gar nicht verstehen. Sie ließen durch ihren Anwalt vor Gericht erklären:
„Es ist niemand gedrängt worden, die Aufhebungsverträge zu unterschreiben. Und es wurden höhere Abfindungen als gesetzlich notwendig gezahlt.“Wie edel und fair!
"Höhere Abfindungen als gesetzlich notwendig" bedeutet nach BILD-Informationen: 30.000 bis mehr als 100.000 Euro.
Ein Aufhebungsvertrag setzt immer das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Wer sich damit sogar vor einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung schützen will, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht wehren könnte, muss er nicht mal eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten - siehe auch "Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit".
Sollte sich jedoch tatsächlich erweisen, dass hier eine arglistige Täuschung der Arbeitnehmer vorliegt, könnte sogar die Arbeitsagentur noch Schadenersatzansprüche geltend machen ...
Quelle: Bild.de, 21.08.2013
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