Arbeitgeber haben bei einer betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern "dringende
betriebliche Erfordernisse" geltend zu machen. Der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler stellt in einem Gutachten jedoch fest:
"Im Streitfall überprüfen Arbeitsgerichte diese allerdings nicht. 'Wendet sich ein Betroffener gegen eine betriebsbedingte Kündigung, so wird im Normalfall die unternehmerische Entscheidung als feststehende Größe zugrunde gelegt', schreibt der Juraprofessor in seinem Gutachten für das Hugo Sinzheimer Institut. Das Arbeitsgericht kontrolliere lediglich, ob die unternehmerische Entscheidung effektiv zur Reduzierung von Beschäftigung führt, so Däublers Analyse der aktuellen Rechtslage. Die bei der verhaltens- und der personenbedingten Kündigung zwingend erforderliche Interessenabwägung habe bei einer betriebsbedingten Kündigung so gut wie keine Bedeutung."Zum Vergleich verweist auf das Beispiel der Niederlande:
"Dort bedarf grundsätzlich jede vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung der staatlichen Überprüfung. Wird die Kündigung genehmigt, so gibt es nur sehr wenige Fälle, in denen ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ohne Abfindung aufgeben muss."Quelle: Böckler Impuls Ausgabe 19/2012
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