Die dritte Kammer des Arbeitsgerichts Solingen entschied in einem Prozess am 03.02.2012, dass es keine Gesetzesgrundlage für eine Abfindung gäbe, wenn die Kündigung im Falle einer "Teilbetriebsstillegung" rechtmäßig sei.
Die Klägerin und ihr Anwalt wollen sich damit nicht zufrieden geben. Denn erstens habe es noch im Jahr 2011 Abfindungen in ähnlichen Fällen gegeben. Zweitens werde im Unternehmen weitergearbeitet, nur an einem anderen Standort. In einem ähnlich gelagerten Falll habe das Bundesarbeitsgerichtes 2001 entschieden, dass eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitgeber weiter Aufträge annehme und das operative Geschäft nicht endgültig aufgegeben habe.
Quelle: rp-online, 04.02.2012
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