Der Blog zu Abfindung nach Kündigung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? - der Webseite, wo Sie alles über Kündigung - Entlassung - Abfindung - Steuern finden.
Dienstag, 21. Januar 2025
Abfindung umwandeln in Direktversicherung
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in eine Direktversicherung oder andere Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Solche Vorsorgeleistungen können die Steuerlast auf Abfindungen mindern.
Aktualisiert: 21. 01. 2025
Altersvorsorge mit Direktversicherung aus Abfindung
Jeder Arbeitsplatzverlust ist auch für die staatlichen Kassen mit einem Risiko verbunden. Vielleicht können Sie im Moment wegen einer solchen Aussage nur "finster lächeln", weil sich Ihrer Meinung nach "der Staat" so gut wie nicht um Ihren Arbeitsplatz gekümmert hat. Von "Arbeit für alle" und "Vollbeschäftigung" schon gar nicht zu reden.
Doch im Zusammenhang mit großen Entlassungswellen ist zumindest immer mal wieder etwas von der staatlichen "Fürsorge" zu spüren. Dabei geht es allerdings nicht zuerst um Sie - sondern um die "eigenen", die staatlichen Kassen: Wenn Sie nämlich kein Geld verdienen, zahlen Sie nicht in die Rentenkasse ein. Außerdem beanspruchen früher oder später staatliche Sozialleistungen. Darin sehen Regierung und Parlament ein Risiko.
Mögliche Wege der betrieblichen Altersversorgung
Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, zumindest auch Teile der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Jedoch werden nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung steuerlich begünstigt.
Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen gehören nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Wenn Sie solche Beiträge im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren, tun Sie etwas für Ihre Rente und beanspruchen weniger Hilfe vom Staat - wenn es sich denn für Sie lohnt.
Denn Sie ahnen ja auch, dass Sie monatlich nicht soviel Rente bekommen, wie bis dahin Arbeitseinkommen. Wollen Sie Ihre Rentenlücke kalkulieren? Mit diesem kleinen Berechnungs-Programm geht das ganz leicht.
Ehe Sie nun kalkulieren, wieviel Geld Sie in Ihre betriebliche Altersversorgung fließen lassen wollen, sollten Sie sich bewusst sein:
Was heißt "Vervielfältigungsregelung" bei Direktversicherung?
Wieviel Sie zur Deckung der Rentenlücke für Ihre Zukunftsvorsorge steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich begünstigt zurücklegen können, das hängt bisher besonders von einer "Vervielfältigungsregelung" ab.
"Vervielfältigungsregelung" heißt: Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag gem. Einkommensteuergesetz § 40b ("Aufstockungsbetrag") wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Dieser gesetzliche "Vervielfältigungsbetrag" wiederum hängt vom Versicherungsbeginn ab.
Wer noch von einem "Altvertrag" profitieren kann, d. h. vor dem 31.12.2004 beispielsweise in eine Direktversicherung einzahlte, hat gem. § 52 Abs. 4 EStG "lebenslang" folgende Möglichkeit:
Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (bis auf das Entlassungsjahr und die 6 Jahre davor) können 1.752 Euro auf einen Schlag eingezahlt werden. Dafür sind pauschal nur 20 % Lohnsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) zahlen. 20 % Steuern klingt zwar viel, doch die "Vervielfältigung" durch die Jahre der Betriebszugehörigkeit macht schon ein schönes Sümmchen aus.
Dazu folgendes Beispiel:
Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre x 1.752 Euro = 28.032 Euro abzüglich der pauschalierten Beiträge, die Sie im Jahr des Ausscheidens und den sechs vorangegangenen Jahren gezahlt haben. Haben Sie in den Jahren 0 Euro gezahlt, dann wird eben nichts abgezogen. Mit der Vervielfältigungsregelung können also 28.032 Euro vom Arbeitgeber sofort umgewandelt werden.
Für "Neuverträge" ab 01.01.2005 galt bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2018 (s. u.) folgende Rechtslage:
"Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben."
Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre, doch kein "Altvertrag": dann konnten ab 2005 je Kalenderjahr 1.800 Euro steuerfrei zurückgelegt werden. Steuerfrei war besser als 20 % Steuern.
Diese Regelungen konnten auch im Zusammenhang mit einer Abfindung zu deutlicher Steuerersparnis führen, wenn Teile davon in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge flossen.
Steuervorteil der Direktversicherung bei Abfindung
Zum Vergleich nochmals als Tabelle:
nur 1/5-Regelung
1/5-Regelung mit "Altvertrag"
1/5-Regelung ab 2005
laufendes Einkommen
80.000 Euro
80.000 Euro
80.000 Euro
Abfindung
50.000 Euro
21.968 Euro
26.600 Euro
davon Umwandlung in Direktversicherung
28.032 Euro
23.400 Euro
Steuern* auf Abfindung nach 1/5-Regelung
37.929 Euro
26.884 Euro
27.192 Euro
pauschale Steuer* auf
Direktversicherung
5.914 Euro
Gesamt-Steuerbelastung
37.929 Euro
32.798 Euro
27.192 Euro
* Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2017 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer.
Der steuerliche Gewinn durch die "Vervielfältigungsregelung" war offensichtlich - stimmt 's? Er war nicht sehr groß - doch immerhin: 5.131 Euro oder gar 10.737 Euro - wollten Sie darauf verzichten?
Änderungen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Für Abfindungsempfänger wohl am wichtigsten ist, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auch im Einkommensteuergesetz (EStG) mehr steuerfreie Einzahlungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersvorsorge möglich sind. Dazu wurde § 3 Nr. 63 EStG wie folgt angepasst:
"Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge ... sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge ..., die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen".
Für das Kalenderjahr 2025 können dadurch nicht nur die oben in der Tabelle aufgeführten Beträge, sondern maximal sogar 38.640 Euro (4 % x Beitragsbemessungsgrenze der GRV x 10 Kalenderjahre) von der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.
Diese Beiträge bleiben zusätzlich zu den laufenden steuerfreien Beiträgen (beispielsweise in ein Pensionskasse) steuerfrei (bis max. 7.728 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sind also nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.
Um diese Möglichkeit voll auszuschöpfen, ist jedoch der "Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses" zu beachten. Dazu heißt es im BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz 43:
"Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG - zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG - steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird."
Vergleiche auch: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge - BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023
Abgaben auf Renten aus der betrieblichen Altersversorgung
Für eine Gesamtkalkulation sollten Sie aber auch beachten, dass nach der Gesetzeslage seit 2004 die damit erworbene Betriebsrente später steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, was die Rendite wesentlich schmälert.
Bei allen verbliebenen kleinen Möglichkeiten, Teile einer Abfindung steuerbegünstigt zu erhalten, bleiben Ihnen doch zwei entscheidende Fragen:
- Wie hole ich mir möglichst viel von der Summe Geld zurück, die mir der Fiskus genommen hat?
- Wie setze ich mein Geld aus der Abfindung optimal so ein, dass ich meine finanzielle Sicherheit stärke?
Wenn Sie diese Fragen richtig beantworten, dann kommen Sie Ihrem Wunsch oder Ziel nach finanzieller Unabhängigkeit ein gewaltiges Stück näher. Wollen sie das? - Ja, jetzt gleich?
Mehr Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Betrieblichen Altersversorgung
oder der Verbraucherzentrale.
Blogbeitrag: BAV Rente – Wovon können Sie profitieren?
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Abfindung umwandeln in Direktversicherung
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in eine Direktversicherung oder andere Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Solche Vorsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.
Aktualisiert: 21. 01. 2025
Altersvorsorge mit Direktversicherung aus Abfindung
Jeder Arbeitsplatzverlust ist auch für die staatlichen Kassen mit einem Risiko verbunden. Vielleicht können Sie im Moment wegen einer solchen Aussage nur "finster lächeln", weil sich Ihrer Meinung nach "der Staat" so gut wie nicht um Ihren Arbeitsplatz gekümmert hat. Von "Arbeit für alle" und "Vollbeschäftigung" schon gar nicht zu reden.
Doch im Zusammenhang mit großen Entlassungswellen ist zumindest immer mal wieder etwas von der staatlichen "Fürsorge" zu spüren. Dabei geht es allerdings nicht zuerst um Sie - sondern um die "eigenen", die staatlichen Kassen: Wenn Sie nämlich kein Geld verdienen, zahlen Sie nicht in die Rentenkasse ein. Außerdem beanspruchen früher oder später staatliche Sozialleistungen. Darin sehen Regierung und Parlament ein Risiko.
Mögliche Wege der betrieblichen Altersversorgung
Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, zumindest auch Teile der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Jedoch werden nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung steuerlich begünstigt.
Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen gehören nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Wenn Sie solche Beiträge im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren, tun Sie etwas für Ihre Rente und beanspruchen weniger Hilfe vom Staat - wenn es sich denn für Sie lohnt.
Denn Sie ahnen ja auch, dass Sie monatlich nicht soviel Rente bekommen, wie bis dahin Arbeitseinkommen. Wollen Sie Ihre Rentenlücke kalkulieren? Mit diesem kleinen Berechnungs-Programm geht das ganz leicht.
Ehe Sie nun kalkulieren, wieviel Geld Sie in Ihre betriebliche Altersversorgung fließen lassen wollen, sollten Sie sich bewusst sein:
Was heißt "Vervielfältigungsregelung" bei Direktversicherung?
Wieviel Sie zur Deckung der Rentenlücke für Ihre Zukunftsvorsorge steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich begünstigt zurücklegen können, das hängt bisher besonders von einer "Vervielfältigungsregelung" ab.
"Vervielfältigungsregelung" heißt: Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag gem. Einkommensteuergesetz § 40b ("Aufstockungsbetrag") wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Dieser gesetzliche "Vervielfältigungsbetrag" wiederum hängt vom Versicherungsbeginn ab.
Wer noch von einem "Altvertrag" profitieren kann, d. h. vor dem 31.12.2004 beispielsweise in eine Direktversicherung einzahlte, hat gem. § 52 Abs. 4 EStG "lebenslang" folgende Möglichkeit:
Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (bis auf das Entlassungsjahr und die 6 Jahre davor) können 1.752 Euro auf einen Schlag eingezahlt werden. Dafür sind pauschal nur 20 % Lohnsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) zahlen. 20 % Steuern klingt zwar viel, doch die "Vervielfältigung" durch die Jahre der Betriebszugehörigkeit macht schon ein schönes Sümmchen aus.
Dazu folgendes Beispiel:
Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre x 1.752 Euro = 28.032 Euro abzüglich der pauschalierten Beiträge, die Sie im Jahr des Ausscheidens und den sechs vorangegangenen Jahren gezahlt haben. Haben Sie in den Jahren 0 Euro gezahlt, dann wird eben nichts abgezogen. Mit der Vervielfältigungsregelung können also 28.032 Euro vom Arbeitgeber sofort umgewandelt werden.
Für "Neuverträge" ab 01.01.2005 galt bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2018 (s. u.) folgende Rechtslage:
"Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben."
Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre, doch kein "Altvertrag": dann konnten ab 2005 je Kalenderjahr 1.800 Euro steuerfrei zurückgelegt werden. Steuerfrei war besser als 20 % Steuern.
Diese Regelungen konnten auch im Zusammenhang mit einer Abfindung zu deutlicher Steuerersparnis führen, wenn Teile davon in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge flossen.
Steuervorteil der Direktversicherung bei Abfindung
Zum Vergleich nochmals als Tabelle:
nur 1/5-Regelung
1/5-Regelung mit "Altvertrag"
1/5-Regelung ab 2005
laufendes Einkommen
80.000 Euro
80.000 Euro
80.000 Euro
Abfindung
50.000 Euro
21.968 Euro
26.600 Euro
davon Umwandlung in Direktversicherung
28.032 Euro
23.400 Euro
Steuern* auf Abfindung nach 1/5-Regelung
37.929 Euro
26.884 Euro
27.192 Euro
pauschale Steuer* auf
Direktversicherung
5.914 Euro
Gesamt-Steuerbelastung
37.929 Euro
32.798 Euro
27.192 Euro
* Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2017 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer.
Der steuerliche Gewinn durch die "Vervielfältigungsregelung" war offensichtlich - stimmt 's? Er war nicht sehr groß - doch immerhin: 5.131 Euro oder gar 10.737 Euro - wollten Sie darauf verzichten?
Änderungen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Für Abfindungsempfänger wohl am wichtigsten ist, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auch im Einkommensteuergesetz (EStG) mehr steuerfreie Einzahlungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersvorsorge möglich sind. Dazu wurde § 3 Nr. 63 EStG wie folgt angepasst:
"Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge ... sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge ..., die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen".
Für das Kalenderjahr 2025 können dadurch nicht nur die oben in der Tabelle aufgeführten Beträge, sondern maximal sogar 38.640 Euro (4 % x Beitragsbemessungsgrenze der GRV x 10 Kalenderjahre) von der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.
Diese Beiträge bleiben zusätzlich zu den laufenden steuerfreien Beiträgen (beispielsweise in ein Pensionskasse) steuerfrei (bis max. 7.728 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sind also nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.
Um diese Möglichkeit voll auszuschöpfen, ist jedoch der "Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses" zu beachten. Dazu heißt es im BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz 43:
"Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG - zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG - steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird."
Vergleiche auch: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge - BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023
Abgaben auf Renten aus der betrieblichen Altersversorgung
Für eine Gesamtkalkulation sollten Sie aber auch beachten, dass nach der Gesetzeslage seit 2004 die damit erworbene Betriebsrente später steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, was die Rendite wesentlich schmälert.
Bei allen verbliebenen kleinen Möglichkeiten, Teile einer Abfindung steuerbegünstigt zu erhalten, bleiben Ihnen doch zwei entscheidende Fragen:
- Wie hole ich mir möglichst viel von der Summe Geld zurück, die mir der Fiskus genommen hat?
- Wie setze ich mein Geld aus der Abfindung optimal so ein, dass ich meine finanzielle Sicherheit stärke?
Wenn Sie diese Fragen richtig beantworten, dann kommen Sie Ihrem Wunsch oder Ziel nach finanzieller Unabhängigkeit ein gewaltiges Stück näher. Wollen sie das? - Ja, jetzt gleich?
Mehr Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Betrieblichen Altersversorgung
oder der Verbraucherzentrale.
Blogbeitrag: BAV Rente – Wovon können Sie profitieren?
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Montag, 20. Januar 2025
Als "Abfindung" wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Einkommensteuerlich gilt dieser "Goldene Handschlag" als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte.
Aktualisiert: 18. 12. 2024
Rechtsanspruch auf Abfindung
Hoffen Sie auf eine Abfindung? Worauf gründet sich Ihre Hoffnung?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber "automatisch" eine #Abfindung zustehe. Zumindest gehen sie davon aus, dass sie derartig entschädigt werden, wenn sie auf eine lange Betriebszugehörigkeit verweisen können.
Ja, auch auf seriösen Webseiten findet sich immer wieder eine Aussage, die solch einen Anspruch suggeriert.
Doch einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen:
- bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung;
- bei einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG;
- wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 und § 10 KSchG auflöst;
- wenn Abfindungen in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan vereinbart wurden, was regelmäßig bei Massenentlassungen erfolgt;
- als Nachteilsausgleich gem. BetrVG § 113 bei einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG; wenn kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erreicht wurde;
- zur Sicherung der Gleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb des Unternehmens;
- als Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung gem. § 628 BGB berechtigt war (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur statusangemessenen Beschäftigung verletzt oder erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung nicht ausgleicht).
Abfindungen müssen Sie verhandeln!
Den ersten beiden Fällen liegt ein mehr oder weniger freiwilliges Angebot oder ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers zugrunde. Wenn Arbeitgeber einen langwierigen Rechtsstreit befürchten, sind sie umso eher bereit, mit einer Abfindung Arbeitnehmern die Kündigung "abzukaufen".
In den letzten drei Fällen wird die Entschädigung dem Arbeitgeber im Arbeitskampf um Tarifverträge und Sozialpläne oder aufgrund gerichtlicher Urteile abgerungen.
Von "dicken Abfindungen", wie sie mitunter Führungskräfte erhalten, können Arbeitnehmer oft nur träumen. Die Abfindungshöhe wird meistens verhandelt. Wer verhandlungsstärker ist, gewinnt.
Wer auf eine Abfindung hofft, interessiert sich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern und Sozialabgaben netto von der Entschädigung übrig bleibt.
Sind Abfindungen steuerfrei?
Auch hierzu gibt es häufig noch immer Illusionen. Denn begrenzte Steuerfreibeträge auf Abfindungen wurden schon zum 01.01.2006 "abgeschafft". Seitdem werden Abfindungen bestenfalls noch unter bestimmten Voraussetzung ermäßigt besteuert – und zwar nach der sogenannten Fünftelregelung – und ab 01. 01. 2025 auch nur noch nach Ihrer Steuererklärung in einem Steuerbescheid.
Aber außer der Fünftelregelung gibt es noch weit mehr Möglichkeiten, Steuern auf Abfindungen zu sparen. Denn bereits beim Verhandeln stellen Sie die ersten Weichen für weniger Steuern – oder eben auch nicht. Leider berücksichtigen Betriebsräte dies in Sozialplanverhandlungen oft nur am Rande. Wenn Sie dagegen Ihre Abfindung individuell aushandeln, können Sie solche Aspekte teilweise besser durchsetzen.
Steuern sparen nach Auszahlung der Abfindung
Auch nach Auszahlung der Abfindung haben Sie noch Möglichkeiten, die Steuern auf Ihre Abfindung zu senken und dank der Fünftelregelung mehr Steuern zu sparen. Allerdings geht das fast ausschließlich nur, wenn Sie noch im Kalenderjahr der Auszahlung steuer gestaltend aktiv werden.
Wer also die gesetzlichen Regelungen kennt, sich richtig aufstellt und mit dem Arbeitgeber erfolgreich verhandelt, kann eine (höhere) Abfindung mit geringerer Steuerlast erhalten.
Alle notwendigen Informationen dafür und ungezählte Tipps aus meiner Praxis erhalten Sie
- auf dieser Webseite,
- im Abfindungsblog,
- in der LinkedIn-Gruppe "Tipps zu Kündigung – Abfindung – Steuern",
- bei Anmeldung in meinem Newsletter
- sowie in meinen Coachings und Webinaren.
Alle Informationen und Tipps stammen aus eigenen Erfahrungen und der Beratung zu Abfindung und Steuern, die ich seit 1998 im Internet zur Verfügung stelle und die jährlich von mehreren hundert Betroffenen genutzt werden: beispielsweise die "Gratis-Beratung zu Hause".
Anmerkung: Diese Webseite dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine persönliche Steuer- und Rechtsberatung.
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel?
Als "Abfindung" wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Einkommensteuerlich gilt dieser "Goldene Handschlag" als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte.
Aktualisiert: 18. 12. 2024
Rechtsanspruch auf Abfindung
Hoffen Sie auf eine Abfindung? Worauf gründet sich Ihre Hoffnung?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber "automatisch" eine #Abfindung zustehe. Zumindest gehen sie davon aus, dass sie derartig entschädigt werden, wenn sie auf eine lange Betriebszugehörigkeit verweisen können.
Ja, auch auf seriösen Webseiten findet sich immer wieder eine Aussage, die solch einen Anspruch suggeriert.
Doch einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen:
- bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung;
- bei einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG;
- wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 und § 10 KSchG auflöst;
- wenn Abfindungen in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan vereinbart wurden, was regelmäßig bei Massenentlassungen erfolgt;
- als Nachteilsausgleich gem. BetrVG § 113 bei einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG; wenn kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erreicht wurde;
- zur Sicherung der Gleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb des Unternehmens;
- als Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung gem. § 628 BGB berechtigt war (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur statusangemessenen Beschäftigung verletzt oder erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung nicht ausgleicht).
Abfindungen müssen Sie verhandeln!
Den ersten beiden Fällen liegt ein mehr oder weniger freiwilliges Angebot oder ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers zugrunde. Wenn Arbeitgeber einen langwierigen Rechtsstreit befürchten, sind sie umso eher bereit, mit einer Abfindung Arbeitnehmern die Kündigung "abzukaufen".
In den letzten drei Fällen wird die Entschädigung dem Arbeitgeber im Arbeitskampf um Tarifverträge und Sozialpläne oder aufgrund gerichtlicher Urteile abgerungen.
Von "dicken Abfindungen", wie sie mitunter Führungskräfte erhalten, können Arbeitnehmer oft nur träumen. Die Abfindungshöhe wird meistens verhandelt. Wer verhandlungsstärker ist, gewinnt.
Wer auf eine Abfindung hofft, interessiert sich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern und Sozialabgaben netto von der Entschädigung übrig bleibt.
Sind Abfindungen steuerfrei?
Auch hierzu gibt es häufig noch immer Illusionen. Denn begrenzte Steuerfreibeträge auf Abfindungen wurden schon zum 01.01.2006 "abgeschafft". Seitdem werden Abfindungen bestenfalls noch unter bestimmten Voraussetzung ermäßigt besteuert – und zwar nach der sogenannten Fünftelregelung – und ab 01. 01. 2025 auch nur noch nach Ihrer Steuererklärung in einem Steuerbescheid.
Aber außer der Fünftelregelung gibt es noch weit mehr Möglichkeiten, Steuern auf Abfindungen zu sparen. Denn bereits beim Verhandeln stellen Sie die ersten Weichen für weniger Steuern – oder eben auch nicht. Leider berücksichtigen Betriebsräte dies in Sozialplanverhandlungen oft nur am Rande. Wenn Sie dagegen Ihre Abfindung individuell aushandeln, können Sie solche Aspekte teilweise besser durchsetzen.
Steuern sparen nach Auszahlung der Abfindung
Auch nach Auszahlung der Abfindung haben Sie noch Möglichkeiten, die Steuern auf Ihre Abfindung zu senken und dank der Fünftelregelung mehr Steuern zu sparen. Allerdings geht das fast ausschließlich nur, wenn Sie noch im Kalenderjahr der Auszahlung steuer gestaltend aktiv werden.
Wer also die gesetzlichen Regelungen kennt, sich richtig aufstellt und mit dem Arbeitgeber erfolgreich verhandelt, kann eine (höhere) Abfindung mit geringerer Steuerlast erhalten.
Alle notwendigen Informationen dafür und ungezählte Tipps aus meiner Praxis erhalten Sie
- auf dieser Webseite,
- im Abfindungsblog,
- in der LinkedIn-Gruppe "Tipps zu Kündigung – Abfindung – Steuern",
- bei Anmeldung in meinem Newsletter
- sowie in meinen Coachings und Webinaren.
Alle Informationen und Tipps stammen aus eigenen Erfahrungen und der Beratung zu Abfindung und Steuern, die ich seit 1998 im Internet zur Verfügung stelle und die jährlich von mehreren hundert Betroffenen genutzt werden: beispielsweise die "Gratis-Beratung zu Hause".
Anmerkung: Diese Webseite dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine persönliche Steuer- und Rechtsberatung.
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Sonntag, 19. Januar 2025
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.
Inhalt:
- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?
- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen
- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?
- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"
Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.
Drei Wege für mehr Geld nach Steuern
Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:
- die Ein-Fünftelregelung;
- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;
- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.
Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.
Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?
Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?
Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:
- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).
- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).
- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"
Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.
Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.
Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.
Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:
zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
15.656 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern:
19.074 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)
3.418 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen
32.746 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern*
97.254 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.
Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:
Abfindungsrechner 2023 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!
Fazit:
Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?
Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?
Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.
Tipp!
Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.
Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.
Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.
Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?
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Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug, wenn die Abfindung später ausgezahlt wird? Denn es ist steuerlich zulässig, eine Abfindung nicht wie üblich mit dem letzten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Auszahlung kann man auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn
Jedes Jahr wieder zum Jahresanfang erhalte ich ähnliche Anfragen. Jemand hat sein Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12. des Vorjahres beendet und sich klugerweise seine Abfindung im neuen Jahr auszahlen lassen. Denn so lassen sich mitunter viele 1 000 Euro Steuern sparen.
Doch als das Geld auf dem Konto einging, ... waren das 32 000 Euro weniger als geplant. Böse Falle! So ging es beispielsweise Frank Stieber und seinen Opel-Kollegen, wie ich schon einmal 2015 berichtet habe.
Da stellt sich doch jeder mindestens drei Fragen:
- Wieso werden mir mehr Steuern abgezogen, als vorher kalkuliert?
- War meine Kalkulation falsch oder hat die Personalbuchhaltung falsch gerechnet?
- Bekomme ich die zuviel abgezogenen Steuern wieder?
Gehen wir der Reihe nach vor, um eine Lösung für alle zu finden, die mit einem ähnlichen Problem zu tun haben.
Wahl des Auszahlungszeitpunktes
Eine Vereinbarung über einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung nach Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis kann sich immer dann lohnen, wenn im Jahr der Entlassung den "Arbeitnehmern" bereits ein hohes Einkommen zugeflossen ist, sie im Jahr der Abfindungsauszahlung jedoch mit einem deutlich geringeren steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Eine solche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes ist steuerlich zulässig und bewirkt unter Umständen eine echte, erhebliche Steurersparnis.
Wie groß ist der Vorteil aus einer solchen Vereinbarung? In den meisten Fällen kann das zu mehreren Tausend Euro Steuerersparnis führen.
Wer den Abfindungsrechner heruntergeladen und sich die Bonusvideos angesehen hat, kann das erkennen und nachvollziehen. Vielleicht haben Sie sich schon selbst den Steuervorteil errechnet.
Auszahlungszeitpunkt der Abfindung kann zu Steuerersparnis führen
Warum kann die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes zu einer hohen Steuerersparnis führen?
Die Grundlage dafür bildet die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen".
Immer wenn die Abfindung zu einem Zeitpunkt nach der Entlassung ausgezahlt wird, vielleicht sogar in einem späteren Kalenderjahr, stellt sich dann für die betroffenen "Arbeitnehmer" sinngemäß die Frage:
"Wie wird die Abfindung versteuert? Die Firma muss die Steuer ja gleich ans FA überweisen, aber die Firma weiß doch überhaupt nicht, ob ich dieses Jahr andere Einnahmen haben werde, oder arbeitslos bin etc."
Leider ist zum Lohnsteuerabzug auch in den Personalabteilungen - die es ja wissen müssten - oft viel Unsicherheit vorzufinden. Ein besonders krasses Beispiel für einen recht "willkürlichen" Lohnsteuerabzug mussten Opel-Mitarbeiter im Jahr 2015 erleben. Doch immer wieder erhalte ich solche Berichte und werden solche Fälle in verschiedenen Foren diskutiert.
Wie sollte der Lohnsteuerabzug berechnet werden?
Im Einkommensteuergesetz § 39b (3) ist dazu festgelegt:
"Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen."
Mit anderen Worten: Bezieht der "Arbeitnehmer" jedoch im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn, fällt darauf auch keine Lohnsteuer an - logisch?
Weiter heißt es im Gesetz für den Fall, dass der "Arbeitnehmer" einen Teil des Jahres Arbeitslohn von einem früheren "Arbeitgeber" erhalten hat (beispielsweise, weil er vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis von einem anderen Unternehmen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog) und dem letzten "Arbeitgeber" die Lohnsteuerbescheinigung eines früheren "Arbeitgebers" im gleichen Kalenderjahr nicht vorliegt:
"Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird."
Arbeitslohn ist monatlich zeitanteilig zu versteuern
Hochrechnung heißt: Der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn wird auf das Kalenderjahr hochgerechnet, weil der Jahresarbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung bildet:
"Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn)." (EStG § 38a Abs.1)
Doch jetzt kommt der springende Punkt: Die ermittelte Steuer ist dann durch zwölf zu teilen, weil ja nur für ein Monatseinkommen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird - nicht für das ganze Jahr!
"Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 1)
Beispiel:
(Am folgenden Beispiel wird das grundsätzliche Berechnungsverfahren zum Lohnsteuerabzug erläutert. Deshalb wird zur Vereinfachung nicht zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer unterschieden und die Steuerlast nach der Grundtabelle ermittelt. Ebenso werden die Fünftelregelung und die Korrekturen des Jahresarbeitslohns gem. EStG § 39b Abs. 2 - 6 nicht berücksichtigt - siehe dazu "Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen".)
Bestand das Arbeitsverhältnis 12 Monate im Kalenderjahr und betrug das monatliche Steuerbrutto 3 000 Euro = 36 000 Euro/Jahr, dann beträgt die Jahreseinkommensteuer 6 531 Euro = 12 Monate x 544,25 Euro (nach Grundtabelle 2023).
Wie ist steuerlich zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten endet und als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von 50 000 Euro gezahlt wird?
Wird das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06. d. J. beendet und werden danach keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, dann wurden ja bereits 6 x 544,25 Euro = 3 265,50 Euro Einkommensteuer einbehalten. Das entspricht der Hälfte der Jahreseinkommensteuer, falls auch in der zweiten Jahreshälfte ein gleich hohes Arbeitseinkommen ausgezahlt worden wäre. Doch genau diese Hälfte ist ja durch die Kündigung weggefallen - stattdessen wird als Entschädigung eine Abfindung gezahlt.
Lohnsteuerberechnung auf Abfindungen
Von Abfindungen wie von anderen "sonstigen Bezügen" wird jedoch nicht wie beim monatlichen Arbeitslohn 1/12 der Jahreslohnsteuer einbehalten. Vielmehr wird die Lohnsteuer auf die sonstigen Bezüge in der Weise ermittelt, dass die Differenz zwischen der Lohnsteuer auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt wird.
"Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 2)
Also:
Jahresarbeitslohn in Euro
Einkommensteuer* in Euro
laufender Arbeitslohn ohne sonstigen Bezug
6 x 3 000
18 000
1 453
laufender Arbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug
6 x 3 000 + 50 000
68 000
18 587
Differenz = Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug
17 134
* Einkommensteuer lt. Grundtabelle für 2023 ohne Fünftelregelung
"Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist." (R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023)
NB: Ab 01. 01. 2025 werden Abfindungen im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich nicht mehr nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert. Soweit die Voraussetzung für die Steuerermäßigung vorliegen, wird diese erst im Steuerbescheid berücksichtigt.
Steuerklasse beim Lohnsteuerabzug von Abfindungen
Wenn nun klar ist, wieviel Arbeitslohn dem Steuerabzug zugrunde zu legen ist, bleibt noch die Frage, mit welcher Steuerklasse Arbeitslohn und sonstiger Bezug zu versteuern sind?
Für den Lohnsteuerabzug werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale zugrunde gelegt, die am Ende eines Zuflussmonats gelten (vgl. R 39b.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023). Wird also der Arbeitgeber während des Monats gewechselt, so muss für den Wechselmonat der alte (Haupt-)"Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse VI und der neue "Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse I bis V abrechnen. Das gilt gleichermaßen, wenn die Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt wird und der Empfänger der Abfindung bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis steht.
Für sonstige Bezüge, also auch Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, gelten ebenfalls die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Zuflussmonats der Abfindung beim "Arbeitnehmer" (vgl. R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). In dem Fall hätte der "Arbeitnehmer" die Möglichkeit, im Monat der Abfindungszahlung den bisherigen "Arbeitgeber" als "Hauptarbeitgeber" zu bestimmen und den aktuellen als "Nebenarbeitgeber" (vergleichbar einer Nebenbeschäftigung - siehe dazu die Erläuterungen zur Steuerklassenwahl). Für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (vgl. EStG § 39 Abs. 2 Satz 1).
Beispiel:
Ein "Arbeitnehmer", Steuerklasse III, wechselt im März von Unternehmen A zu B. Im Mai desselben Jahres erhält er von A eine Abfindung ausgezahlt. Bestimmt der "Arbeitnehmer" nun für diesen einen Monat das Unternehmen A zum "Hauptarbeitgeber", kann A den sonstigen Bezug nach Steuerklasse III versteuern. Der laufende Arbeitslohn bei C wird dann nach Steuerklasse VI versteuert.
Der "Arbeitgeber" legt also die online vorgegbenen Daten aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Angaben des "Arbeitnehmers" (falls er kein neues Arbeitsverhältnis hat) zugrunde.
Sollte es dennoch Abweichungen zwischen dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers und den tatsächlich zu zahlenden Steuern geben, werden diese durch Steuernachzahlung oder Steuererstattung im Ergebnis des Steuerbescheids korrigiert - siehe auch hierzu weitere Beispiele.
Wenn Sie Fragen zu den Erläuterungen haben oder Unterstützung wünschen können Sie ganz einfach rechts auf "Ihre Fragen" gehen und mir eine Audio- oder Textnachricht senden.
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Arbeitsmarkt: Gesamtmetall-Präsident warnt vor weiterem Stellenabbau in der Industrie - WELT
"'Das heißt, wir können die Arbeitsplätze nicht erhalten. Dafür reicht der Umsatz nicht aus', sagte Wolf. Daher müsse man an der Kostenschraube drehen." - Und wie soll das aussehen? Arbeitskosten noch weiter senken?
https://bit.ly/4apgpa4
Sofern ein Abfindungsanspruch gem. Kündigungsschutzgesetz besteht, ist auch die Höhe dieses Anspruches festgelegt. Darüber hinaus ist die Höhe des Abfindungsanspruches Verhandlungssache.
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr.
Durch diese gesetzliche Regelung seien die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein solle. (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06)
Aus einem Mandantenbrief von Rechtsanwalt Matthias Fiene
Freitag, 17. Januar 2025
Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug, wenn die Abfindung später ausgezahlt wird? Denn es ist steuerlich zulässig, eine Abfindung nicht wie üblich mit dem letzten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Auszahlung kann man auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn
Jedes Jahr wieder zum Jahresanfang erhalte ich ähnliche Anfragen. Jemand hat sein Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12. des Vorjahres beendet und sich klugerweise seine Abfindung im neuen Jahr auszahlen lassen. Denn so lassen sich mitunter viele 1 000 Euro Steuern sparen.
Doch als das Geld auf dem Konto einging, ... waren das 32 000 Euro weniger als geplant. Böse Falle! So ging es beispielsweise Frank Stieber und seinen Opel-Kollegen, wie ich schon einmal 2015 berichtet habe.
Da stellt sich doch jeder mindestens drei Fragen:
- Wieso werden mir mehr Steuern abgezogen, als vorher kalkuliert?
- War meine Kalkulation falsch oder hat die Personalbuchhaltung falsch gerechnet?
- Bekomme ich die zuviel abgezogenen Steuern wieder?
Gehen wir der Reihe nach vor, um eine Lösung für alle zu finden, die mit einem ähnlichen Problem zu tun haben.
Wahl des Auszahlungszeitpunktes
Eine Vereinbarung über einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung nach Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis kann sich immer dann lohnen, wenn im Jahr der Entlassung den "Arbeitnehmern" bereits ein hohes Einkommen zugeflossen ist, sie im Jahr der Abfindungsauszahlung jedoch mit einem deutlich geringeren steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Eine solche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes ist steuerlich zulässig und bewirkt unter Umständen eine echte, erhebliche Steurersparnis.
Wie groß ist der Vorteil aus einer solchen Vereinbarung? In den meisten Fällen kann das zu mehreren Tausend Euro Steuerersparnis führen.
Wer den Abfindungsrechner heruntergeladen und sich die Bonusvideos angesehen hat, kann das erkennen und nachvollziehen. Vielleicht haben Sie sich schon selbst den Steuervorteil errechnet.
Auszahlungszeitpunkt der Abfindung kann zu Steuerersparnis führen
Warum kann die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes zu einer hohen Steuerersparnis führen?
Die Grundlage dafür bildet die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen".
Immer wenn die Abfindung zu einem Zeitpunkt nach der Entlassung ausgezahlt wird, vielleicht sogar in einem späteren Kalenderjahr, stellt sich dann für die betroffenen "Arbeitnehmer" sinngemäß die Frage:
"Wie wird die Abfindung versteuert? Die Firma muss die Steuer ja gleich ans FA überweisen, aber die Firma weiß doch überhaupt nicht, ob ich dieses Jahr andere Einnahmen haben werde, oder arbeitslos bin etc."
Leider ist zum Lohnsteuerabzug auch in den Personalabteilungen - die es ja wissen müssten - oft viel Unsicherheit vorzufinden. Ein besonders krasses Beispiel für einen recht "willkürlichen" Lohnsteuerabzug mussten Opel-Mitarbeiter im Jahr 2015 erleben. Doch immer wieder erhalte ich solche Berichte und werden solche Fälle in verschiedenen Foren diskutiert.
Wie sollte der Lohnsteuerabzug berechnet werden?
Im Einkommensteuergesetz § 39b (3) ist dazu festgelegt:
"Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen."
Mit anderen Worten: Bezieht der "Arbeitnehmer" jedoch im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn, fällt darauf auch keine Lohnsteuer an - logisch?
Weiter heißt es im Gesetz für den Fall, dass der "Arbeitnehmer" einen Teil des Jahres Arbeitslohn von einem früheren "Arbeitgeber" erhalten hat (beispielsweise, weil er vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis von einem anderen Unternehmen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog) und dem letzten "Arbeitgeber" die Lohnsteuerbescheinigung eines früheren "Arbeitgebers" im gleichen Kalenderjahr nicht vorliegt:
"Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird."
Arbeitslohn ist monatlich zeitanteilig zu versteuern
Hochrechnung heißt: Der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn wird auf das Kalenderjahr hochgerechnet, weil der Jahresarbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung bildet:
"Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn)." (EStG § 38a Abs.1)
Doch jetzt kommt der springende Punkt: Die ermittelte Steuer ist dann durch zwölf zu teilen, weil ja nur für ein Monatseinkommen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird - nicht für das ganze Jahr!
"Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 1)
Beispiel:
(Am folgenden Beispiel wird das grundsätzliche Berechnungsverfahren zum Lohnsteuerabzug erläutert. Deshalb wird zur Vereinfachung nicht zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer unterschieden und die Steuerlast nach der Grundtabelle ermittelt. Ebenso werden die Fünftelregelung und die Korrekturen des Jahresarbeitslohns gem. EStG § 39b Abs. 2 - 6 nicht berücksichtigt - siehe dazu "Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen".)
Bestand das Arbeitsverhältnis 12 Monate im Kalenderjahr und betrug das monatliche Steuerbrutto 3 000 Euro = 36 000 Euro/Jahr, dann beträgt die Jahreseinkommensteuer 6 531 Euro = 12 Monate x 544,25 Euro (nach Grundtabelle 2023).
Wie ist steuerlich zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten endet und als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von 50 000 Euro gezahlt wird?
Wird das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06. d. J. beendet und werden danach keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, dann wurden ja bereits 6 x 544,25 Euro = 3 265,50 Euro Einkommensteuer einbehalten. Das entspricht der Hälfte der Jahreseinkommensteuer, falls auch in der zweiten Jahreshälfte ein gleich hohes Arbeitseinkommen ausgezahlt worden wäre. Doch genau diese Hälfte ist ja durch die Kündigung weggefallen - stattdessen wird als Entschädigung eine Abfindung gezahlt.
Lohnsteuerberechnung auf Abfindungen
Von Abfindungen wie von anderen "sonstigen Bezügen" wird jedoch nicht wie beim monatlichen Arbeitslohn 1/12 der Jahreslohnsteuer einbehalten. Vielmehr wird die Lohnsteuer auf die sonstigen Bezüge in der Weise ermittelt, dass die Differenz zwischen der Lohnsteuer auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt wird.
"Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 2)
Also:
Jahresarbeitslohn in Euro
Einkommensteuer* in Euro
laufender Arbeitslohn ohne sonstigen Bezug
6 x 3 000
18 000
1 453
laufender Arbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug
6 x 3 000 + 50 000
68 000
18 587
Differenz = Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug
17 134
* Einkommensteuer lt. Grundtabelle für 2023 ohne Fünftelregelung
"Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist." (R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023)
Steuerklasse beim Lohnsteuerabzug von Abfindungen
Wenn nun klar ist, wieviel Arbeitslohn dem Steuerabzug zugrunde zu legen ist, bleibt noch die Frage, mit welcher Steuerklasse Arbeitslohn und sonstiger Bezug zu versteuern sind?
Für den Lohnsteuerabzug werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale zugrunde gelegt, die am Ende eines Zuflussmonats gelten (vgl. R 39b.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023). Wird also der Arbeitgeber während des Monats gewechselt, so muss für den Wechselmonat der alte (Haupt-)"Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse VI und der neue "Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse I bis V abrechnen. Das gilt gleichermaßen, wenn die Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt wird und der Empfänger der Abfindung bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis steht.
Für sonstige Bezüge, also auch Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, gelten ebenfalls die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Zuflussmonats der Abfindung beim "Arbeitnehmer" (vgl. R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). In dem Fall hätte der "Arbeitnehmer" die Möglichkeit, im Monat der Abfindungszahlung den bisherigen "Arbeitgeber" als "Hauptarbeitgeber" zu bestimmen und den aktuellen als "Nebenarbeitgeber" (vergleichbar einer Nebenbeschäftigung - siehe dazu die Erläuterungen zur Steuerklassenwahl). Für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (vgl. EStG § 39 Abs. 2 Satz 1).
Beispiel:
Ein "Arbeitnehmer", Steuerklasse III, wechselt im März von Unternehmen A zu B. Im Mai desselben Jahres erhält er von A eine Abfindung ausgezahlt. Bestimmt der "Arbeitnehmer" nun für diesen einen Monat das Unternehmen A zum "Hauptarbeitgeber", kann A den sonstigen Bezug nach Steuerklasse III versteuern. Der laufende Arbeitslohn bei C wird dann nach Steuerklasse VI versteuert.
Der "Arbeitgeber" legt also die online vorgegbenen Daten aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Angaben des "Arbeitnehmers" (falls er kein neues Arbeitsverhältnis hat) zugrunde.
Sollte es dennoch Abweichungen zwischen dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers und den tatsächlich zu zahlenden Steuern geben, werden diese durch Steuernachzahlung oder Steuererstattung im Ergebnis des Steuerbescheids korrigiert - siehe auch hierzu weitere Beispiele.
Wenn Sie Fragen zu den Erläuterungen haben oder Unterstützung wünschen können Sie ganz einfach rechts auf "Ihre Fragen" gehen und mir eine Audio- oder Textnachricht senden.
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Mittwoch, 15. Januar 2025
Karriereänderung: Auch zufriedene Mitarbeiter geben ihren Job auf
Stepstone: 48 % der Befragten suchen in diesem Jahr einen neuen Job - 6 Gründe, warum auch auch zufriedene Mitarbeiter kündigen.
https://www.tz.de/leben/karriere/berufswechsel-warum-auch-glueckliche-angestellte-kuendigen-zr-93496796.html
Mehr als die Hälfte der Überstunden 2023 unbezahlt
Ein weiterer Grund für Gehaltsverhandlungen.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/arbeit-deutschland-ueberstunden-100.html
Dienstag, 14. Januar 2025
Minijob gekündigt. Mit Klage Abfindung erstritten. Ist die Abfindung dann wie der Minijob steuerfrei, oder wird sie zumindest ermäßigt versteuert?
Minijob mit Abfindung – ein Problem?
Am 17.02.2022 fragte mich Claudia (Name geändert, Schreibweise geringfügig angepasst):
"Ich bin beim Minijob (bis 450 €) gekündigt worden. Ich habe die Kündigung angenommen und höre Ende Mai 22 auf.
Daneben habe ich geklagt und eine Abfindung für Betriebszugehörigkeit und Arbeitsplatzverlust in Höhe von 4200 € brutto zugesprochen bekommen. Diese soll im Mai 22 ausgezahlt werden.
Es geht um die Sozial- und Lohnsteuerabgaben. Was wird mir da abgezogen? Wird mir überhaupt was von der Abfindung 4.200 € abgezogen? Oder erhalte ich den Abfindungsbetrag voll ausgezahlt.
Was ich weiß, ist die Abfindung beim Minijob sozialversicherungsfrei. Was ist mit der Lohnsteuer? Kann der AG die pauschale Lohnsteuer für die Abfindung abführen und ich erhalte volle 4.200 €."
Eine Abfindung als Entschädigung für einen Minijob kommt nicht allzu häufig vor – aber ist möglich. Warum?
Was ist ein Minijob?
Grundsätzlich gelten auch für einen "Minijob" vertragstypische Pflichten gem. BGB § 611 (1):
"Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
Da diese Dienste fremdbestimmt und weisungsgebunden ausgeführt werden, gehört die Vergütung steuerlich zu den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" gem. EStG § 19 (1).
Sozialversicherungsrechtlich sind derartig Beschäftigte versicherungspflichtig gem. SGB III § 25 (1). Deshalb müssten vom Arbeitsentgelt die gesetzlichen Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag (ggf. auch Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.
Allerdings gibt es für geringfügig Beschäftigte (Minijob) gem. § 8 SGB IV sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich alternativ die Möglichkeit, statt der individuellen Abgaben vom Arbeitsentgelt pauschale Abgaben abzuführen. Dies gilt also für Arbeitsverhältnisse, sofern das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt durchschnittlich 556 Euro (2025) monatlich nicht überschreitet,
Welche Abgaben fallen für einen Minijob an?
Geringfügig Beschäftigte sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Diese Abgaben trägt vollständig das Unternehmen. In dem Fall tragen die Unternehmen auf das Entgelt für die "geringfügige Beschäftigung":
- einheitlich 2 % "Pauschsteuer" gem. EStG § 40a (2);
- 15 % Rentenversicherungsbeiträge und 13 % Krankenversicherungsbeiträge – siehe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Ab 2013 sind "Arbeitnehmer" mit Minijob in der Rentenversicherung pflichtversichert. Für die Rentenversicherung tragen die Beschäftigten dann lediglich den Differenzbetrag zwischen den 15 % "Arbeitgeberanteil" und dem jeweils aktuellen allgemeinen Beitragssatz (18,6 % für 2022) = 3,6 % für 2025. (Minijobber können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.)
Zusammen mit weiteren Umlagen, die das Unternehmen zu tragen hat, ergäben sich 2022 insgesamt bei einem 450-Euro-Job monatlich:
13 % Krankenversicherung
72,28 Euro
15 % Rentenversicherung
83,40 Euro
2 % Pauschsteuer
11,12 Euro
1,47 % Umlage 1, 2, Insolvenzgeld
8,17 Euro
Gesamt 31,47 %
174,97 Euro
Minijobs können das einzige Arbeitsverhältnis der Beschäftigten sein. Einen Minijob können Beschäftigte jedoch auch neben weiteren Arbeitsverhältnissen ausüben.
Abfindung für Kündigung des Minijobs
Da es sich beim "Minijob", wie bereits erläutert, um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten dafür – sofern nicht anders vereinbart – auch die allgemeinen gesetzlichen oder tariflichen Bedingungen.
Aus diesem Grunde gilt auch: Eine Abfindung bei Kündigung kann sein, muss aber nicht sein. Denn einen Rechtsanspruch gibt es nur in wenigen Fällen. Abfindungen sind meist Verhandlungssache.
Für Minijobs dürfte jedoch noch mehr als für "normale" Arbeitsverhältnisse gelten, dass eine Klage gegen die Kündigung die besten Chancen auf eine Abfindung bietet. Siehe auch das eingangs geschilderte Problem.
Steuern auf die Abfindung
Steuerlich stellen "echte" Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a dar. Damit gelten sie nicht als Arbeitsentgelt, sondern werden ja gerade "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gezahlt.
Wenngleich Abfindungen also kein Arbeitslohn sind, sind sie doch als "sonstige Bezüge" steuerlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.
Sonstige Bezüge sind voll zu versteuern, es sei denn, dass die Auszahlung der Abfindung zu "außerordentlichen Einkünften" gem. EStG § 34 (1) – in Verbindung mit einer "Zusammenballung von Einkünften" führt. In dem Fall haben Beschäftigte Anspruch auf eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten "Ein-Fünftelregelung".
Neben diesem möglichen Steuervorteil gilt für "echte" Abfindungen auch, dass sie sozialversicherungsfrei sind – außer bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.
Zwischenfazit
Sofern die genannten Bedingungen bei Claudia erfüllt sind, ist die Abfindung auch für den Verlust des Minijobs sozialversicherungsfrei und ermäßigt zu versteuern.
Der Haken
Claudia schrieb jedoch weiter:
"Wie beschrieben, erhalte ich noch im Kalenderjahr 2022 weitere Zahlungen aus dem Minijob (Gesamt 1.660,--€) bis Ende Mai.
Daneben habe ich eine Hauptbeschäftigung in Vollzeit..."
Deshalb kann es durchaus sein, dass die Abfindung zuzüglich der Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung nicht oder kaum zu einer "Zusammenballung von Einkünften" führt.
Haben Beschäftigte außer den Einkünften aus dem Minijob keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Einkünfte und wird der Minijob pauschal versteuert, dürfte in der Regel auch die Abfindung aufgrund der geringen Abfindungshöhe kaum zu Steuerabzügen führen.
Erhält ein geringfügig Beschäftigter eine Abfindung und hat zudem ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, müsste die Abfindung zunächst nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit Steuerklasse VI versteuert werden. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt prüfen, ob die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden kann.
Sozialversicherungspflichtig wird die Abfindung nur bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.
Anmerkung:
Die Ausführungen enthalten meine Sicht aufgrund der Angaben der Fragestellerin. Sie stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.
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Wann haben Erben Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung, die der Erblasser erhalten sollte? Das kommt auf die Interessenlage der Parteien an.
Kein Abfindungsanspruch der Erben
Wann haben Erben einen Anspruch auf eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes?
Bei betriebsbedingten Kündigungen kann das Unternehmen eine Abfindung für den Fall anbieten, dass Mitarbeiter nicht gegen ihre Entlassung klagen.
Was aber, wenn jemand vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt? - Dann verfällt der Anspruch auf Abfindung für den Verzicht auf die Klage, meint das BAG. Selbst die Erben gehen in dem Fall leer aus (BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 250/02 sowie BAG, Urteil vom vom 10. 5. 2007 – 2 AZR 45/06).
Um zumindest diesem finanziellen Verlust vorzubeugen hatte Hans Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a. D., einmal folgenden Passus für eine Abfindungsvereinbarung empfohlen:
"Die Arbeitgeberseite zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz ... in Höhe von … Euro. Dieser Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich. Die Abfindung ist fällig zum … / zum Ausscheidungszeitpunkt."
Abfindung für Einwilligung in vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn allerdings die Abfindung einem anderen Zweck als dem Klageverzicht dient, so entsteht eine andere Interessenlage. Das hat auch Folgen für den Abfindungsanspruch der Erben.
Denn wenn die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass die Abfindung nur gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt erlebt, so ist insbesondere die im Vertrag verlautbarte Interessenlage der Parteien zu würdigen (BAG 26.08.1997 - 9 AZR 227/96).
"Es ist vor allem zu prüfen, welchem Zweck die Abfindung nach dem erklärten Parteiwillen dienen sollte. Stellt die Abfindung in erster Linie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, so spricht dies nach der Rechtsprechung eher dafür, daß die Zahlung der Abfindung nach dem Parteiwillen nicht davon abhängig sein sollte, daß der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt auch erlebt."
Abfindung und Frühpensionierungsprogramm
Mit sogenannten Frühpensionierungsprogrammen wird dagegen ein anderer Zweck verfolgt. In den Fällen soll die Abfindung vor allem dem Zweck dienen sollte, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente auszugleichen.
"Stirbt bei einem derartigen Abfindungsvergleich der Arbeitnehmer vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt, so steht fest, daß die Vermögensnachteile, die die Abfindung vor allem ausgleichen sollte, nicht mehr entstehen können. Würde man hier die Zahlung der Abfindung von der tatsächlichen Beendigung durch den Aufhebungsvertrag abkoppeln, so würde der Vertrag nur die Erben begünstigen, was nach dem Ziel der Parteivereinbarung (Milderung der sich aus der Frühpensionierung für den Arbeitnehmer ergebenden finanziellen Folgen) nicht gemeint sein kann (BAG 16.05.2000 - 9 AZR 277/99)."
Fazit: Sie sind gut beraten, wenn Sie im Abfindungs- oder Aufhebungsvertrag eine eindeutige Formulierung anstreben - wie beispielsweise mit dem Vorschlag von Hans Gottlob Rühle. - Beachten Sie auch: Wenn die Erben Anspruch auf die Abfindung haben, müssen auch die erbschaftsteuerlichen Folgen berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls fällt die Abfindung noch unter die Erbschaftsteuer-Freibeträge.
Hier ein ähnlicher Fall aus Österreich: heute.at, 30.09.2018
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Sonntag, 12. Januar 2025
Minijob gekündigt. Mit Klage Abfindung erstritten. Ist die Abfindung dann wie der Minijob steuerfrei, oder wird sie zumindest ermäßigt versteuert?
Minijob mit Abfindung - ein Problem?
Am 17.02.2022 fragte mich Claudia (Name geändert, Schreibweise geringfügig angepasst):
"Ich bin beim Minijob (bis 450 €) gekündigt worden. Ich habe die Kündigung angenommen und höre Ende Mai 22 auf.
Daneben habe ich geklagt und eine Abfindung für Betriebszugehörigkeit und Arbeitsplatzverlust in Höhe von 4200 € brutto zugesprochen bekommen. Diese soll im Mai 22 ausgezahlt werden.
Es geht um die Sozial- und Lohnsteuerabgaben. Was wird mir da abgezogen? Wird mir überhaupt was von der Abfindung 4.200 € abgezogen? Oder erhalte ich den Abfindungsbetrag voll ausgezahlt.
Was ich weiß, ist die Abfindung beim Minijob sozialversicherungsfrei. Was ist mit der Lohnsteuer? Kann der AG die pauschale Lohnsteuer für die Abfindung abführen und ich erhalte volle 4.200 €."
Eine Abfindung als Entschädigung für einen Minijob kommt nicht allzu häufig vor - aber ist möglich. Warum?
Was ist ein Minijob?
Grundsätzlich gelten auch für einen "Minijob" vertagstypische Pflichten gem. BGB § 611 (1):
"Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
Da diese Dienste fremdbestimmt und weisungsgebunden ausgeführt werden, gehört die Vergütung steuerlich zu den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" gem. EStG § 19 (1).
Sozialversicherungsrechtlich sind derartig Beschäftigte versicherungspflichtig gem. SGB III § 25 (1). Deshalb müssten vom Arbeitsentgelt die gesetzlichen Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag (ggf. auch Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.
Allerdings gibt es für geringfügig Beschäftigte (Minijob) gem. § 8 SGB IV, also Arbeitsverhältnisse sofern das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt durchschnittlich 556 Euro (2025) monatlich nicht überschreitet, sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich alternativ die Möglichkeit, statt der individuellen Abgaben vom Arbeitsentgelt pauschale Abgaben abzuführen.
Welche Abgaben fallen für einen Minijob an?
Diese Abgaben trägt vollständig das Unternehmen. In dem Fall tragen die Unternehmen
- einheitlich 2 % "Pauschsteuer" gem. EStG § 40a (2);
- 15 % Rentenversicherungsbeiträge und 13 % Krankenversicherungsbeiträge gem. SGB III § 347 Nr. 5 c)
auf das Entgelt für die "geringfügige Beschäftigung".
Für die Rentenversicherung tragen die Beschäftigten dann lediglich den Differenzbetrag zwischen den 15 % "Arbeitgeberanteil" und dem jeweils aktuellen allgemeinen Beitragssatz (18,6 % für 2022) = 3,6 % für 2025. (Minijobber können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.)
Zusammen mit weiteren Umlagen, die das Unternehmen zu tragen hat, ergäben sich 2022 insgesamt bei einem 450-Euro-Job monatlich:
13 % Krankenversicherung
72,28 Euro
15 % Rentenversicherung
83,40 Euro
2 % Pauschsteuer
11,12 Euro
1,47 % Umlage 1, 2, Insolvenzgeld
8,17 Euro
Gesamt 31,47 %
174,97 Euro
Minijobs können das einzige Arbeitsverhältnis der Beschäftigten sein. Einen Minijob können Beschäftigte jedoch auch neben weiteren Arbeitsverhältnissen ausüben.
Abfindung für Kündigung des Minijobs
Da es sich beim "Minijob", wie bereits erläutert, um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten dafür - sofern nicht anders vereinbart - auch die allgemeinen gesetzlichen oder tariflichen Bedinungen.
Aus diesem Grunde gilt auch: eine Abfindung bei Kündigung kann sein, muss aber nicht sein. Denn einen Rechtsanspruch gibt es nur in wenigen Fällen. Abfindungen sind meist Verhandlungssache.
Für Minijobs dürfte jedoch noch mehr als für "normale" Arbeitsverhältnisse gelten, dass eine Klage gegen die Kündigung die besten Chancen auf eine Abfindung bietet. Siehe auch das eingangs geschilderte Problem.
Steuern auf die Abfindung
Steuerlich stellen "echte" Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a dar. Damit gelten sie nicht als Arbeitsentgelt, sondern werden ja gerade "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gezahlt.
Wenngleich Abfindungen also kein Arbeitslohn sind, sind sie doch als "sonstige Bezüge" steuerlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.
Sonstige Bezüge sind voll zu versteuern, es sei denn, dass die Auszahlung der Abfindung zu "außerordentlichen Einkünften" gem. EStG § 34 (1) - in Verbindung mit einer "Zusammenballung von Einkünften" führt. In dem Fall haben Beschäftigte Anspruch auf eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten "Ein-Fünftelregelung".
Neben diesem möglichen Steuervorteil gilt für "echte" Abfindungen auch, dass sie sozialversicherungsfrei sind - außer bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.
Zwischenfazit
Sofern die genannten Bedingungen bei Claudia erfüllt sind, ist die Abfindung auch für den Verlust des Minijobs sozialversicherungsfrei und ermäßigt zu versteuern.
Der Haken
Claudia schrieb jedoch weiter:
"Wie beschrieben, erhalte ich noch im Kalenderjahr 2022 weitere Zahlungen aus dem Minijob (Gesamt 1.660,--€) bis Ende Mai.
Daneben habe ich eine Hauptbeschäftigung in Vollzeit..."
Deshalb kann es durchaus sein, dass die Abfindung zuzüglich der Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung nicht oder kaum zu einer "Zusammenballung von Einkünften" führt.
Haben Beschäftigte außer den Einkünften aus dem Minijob keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Einkünfte und wird der Minijob pauschal versteuert, dürfte in der Regel auch die Abfindung aufgrund der geringen Abfindungshöhe kaum zu Steuerabzügen führen.
Erhält ein geringfügig Beschäftigter eine Abfindung und hat zudem ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, müsste die Abfindung zunächst nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit Steuerklasse VI versteuert werden. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt prüfen, ob die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden kann.
Sozialversicherungspflichtig wird die Abfindung nur bei freiwillig gesetzlich Krankanversicherten.
Anmerkung:
Die Ausführungen enthalten meine Sicht aufgrund der Angaben der Fragestellerin. Sie stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.
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Samstag, 11. Januar 2025
Abfindung berechnen nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes kann als Anhaltspunkt für Abfindungsverhandlungen hilfreich sein. Auch die Arbeitsgerichte orientieren sich oft an dieser Formel.
Abfindung berechnen nach dem KSchG § 1a
Mit der kleinen Gratis-Excel-Tabelle können Sie die sogenannte "Regelabfindung" nach dem KSchG § 1a berechnen. Nach dieser Rechtsgrundlage wird ein halber Monatsverdienst je Jahr der Betriebszugehörigkeit als Abfindung angesetzt.
Der Monatsverdienst sind die Geld- und Sachbezüge, auf die im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses für die regelmäßige Arbeitszeit ein Anspruch besteht. Sowohl der Monatsverdienst als auch die danach ermittelte Abfindung sind Bruttowerte. Im Beitrag Bruttoabfindung-Nettoabfindung sind die Folgen des Unterschieds erläutert.
Erfolgt die Kündigung im Laufe des Kalenderjahrs, so wird nach sechs Monaten für die Berechnung der Abfindungshöhe auf ein ganzes Jahr aufgerundet.
Die "Regelabfindung" steht Betroffenen jedoch nicht "automatisch" zu. Sie ist typischerweise ein "Angebot" der Unternehmensführung. Mitarbeiter sollen möglichst ohne Rechtsstreit mit der Kündigung einverstanden sein. Darüber hinaus ist ein solches Angebot nur wirksam, wenn die Betroffenen auf eine Klage gegen die Kündigung verzichten. Eine ausführlichere Erklärung dazu enthält der Beitrag Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz.
Abfindung berechnen nach dem KSchG § 10
Für über 50-jährige Beschäftigte mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit gibt es im KSchG § 10 noch weitergehende Festlegungen. Dieser Paragraf wird insbesondere bei Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegt.
Grundsätzlich wäre demnach ein Betrag mit bis zu zwölf Monatsverdiensten für eine Abfindung festzusetzen.
Darüber hinaus gilt für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben: Hat deren Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten angemessen.
Noch höher kann die Abfindung ausfallen, wenn die Beschäftigten das 55. Lebensjahr vollendet haben und das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat. In dem Fall wäre ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten vertretbar.
Eine ausführlichere Erklärung hierzu enthält der Beitrag Abfindungshöhe nach § 10 Kündigungsschutzgesetz.
Auch diese Abfindungen können Sie kinderleicht mit der kleinen Excel-Tabelle kalkulieren.
Zu beachten ist in außerdem, dass diese Berechnungen nicht gelten, wenn das Renteneintrittsalter erreicht ist.
Abfindung berechnen - was ist üblich
In der Praxis ist es üblich noch weitere Bedingungen zu berücksichtigen, um die Abfindung zu berechnen.
So sind Betriebsräte angehalten, im Sozialplan einen "Nachteilsausgleich" zu erwirken. Jedoch ist es auch zulässig, dass Abfindungen nach dem Alter abgestuft werden.
Wer im Abfindungspoker nicht so professionell ist, muss sich in der Regel mit einer geringeren Abfindung zufrieden geben.
Es ist offensichtlich: Gerade bei kurzer Betriebszugehörigkeit würden sich nach den Formeln des KSchG nur eine geringe Abfindung ergeben, wenn ein Kündigungsschutz greift. Wer gegen die Kündigung klagt, kann darauf hoffen, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt. Für den Betrieb ist damit ein finanzielles Risiko verbunden. Im Vergleich dazu fällt eine kleine Abfindung nicht ins Gewicht. Selbst eine Abfindung von mehreren Monatsgehältern kann für die Unternehmen dann immer noch ein "Schnäppchen" sein.
Ganz anders sieht es aus, wenn eine Kündigung kaum Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage bietet. Dann wird die Unternehmensführung versuchen, die Abfindung zu "drücken". Denn einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer ordentlichen Kündigung nur selten. Warum sollte also eine Abfindung gezahlt werden.
Fazit
Mit der Excel-Tabelle können Sie eine Abfindung berechnen. Das Ergebnis ist aber nur eine grobe Orientierung für Abfindungsverhandlungen. Wer sich dabei nicht sicher fühlt, sollte Expertenhilfe nutzen.
Die Gewerkschaften bieten diese im Rahmen der Mitgliedschaft an. Natürlich kann sich jeder auch einen Fachanwalt seines Vertrauens oder einen anderen Experten suchen.
Manchen reicht vielleicht ein verständlicher Ratgeber wie dieser hier von Dr. Paul Anton Andreotti: "Von der Kündigung zur Abfindung"
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Donnerstag, 9. Januar 2025
Debatte über Lohnfortzahlung am ersten Krankheitstag entbrannt
Während sich Millionen "Arbeitnehmer" auch Dank zu geringer Arbeitseinkommen keine gesunde Lebensweise und Ernährung leisten können, verbreiet der Allianz-Chef Lügen über die Krankheitstage (vgl. destatis) und fordert Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/debatte-lohnkuerzung-krankheitsfall-allianz-100.html
Debatte über Lohnfortzahlung am ersten Krankheitstag entbrannt
Während sich Millionen "Arbeitnehmer" auch Dank zu geringer Arbeitseinkommen keine gesunde Lebensweise und Ernährung leisten können, verbreitet der Allianz-Chef Lügen über die Krankheitstage (vgl. destatis) und fordert Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/debatte-lohnkuerzung-krankheitsfall-allianz-100.html
Mittwoch, 8. Januar 2025
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in soziale Fürsorgeleistungen umgewandelt werden. Solche sozialen Fürsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.
Was sind "soziale Fürsorgeleistungen"?
Als "soziale Fürsorgeleistungen" gelten ganz unterschiedliche Leistungen, die Mitarbeitern für eine Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zugestanden werden.
Was können das für Leistungen sein?
Vielleicht hilft Ihnen folgende – unvollständige – Aufzählung. Als Teil der Abfindung können die ehemaligen Beschäftigten beispielsweise erhalten:
- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels (beispielsweise Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung);
- Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit;
- Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung;
- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen;
- die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld;
- die befristete Weiternutzung des Firmenwagens;
- befristete Weiternutzung eines Firmentelefons.
Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"
Damit der Fiskus diese Leistungen als "soziale Fürsorgeleistungen" anerkennt, müssen Sie vor allem folgendes beachten:
- Die "sozialen Fürsorgeleistungen" müssen Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die zusätzliche Leistung der "sozialen Fürsorge" vereinbart.
- Unabhängig von dieser gleichzeitigen Vereinbarung können die Leistungen der "sozialen Fürsorge" (teilweise) auch in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden. Diese dürfen aber nicht 50 % der Hauptleistung (Abfindung) übersteigen.
- Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für diese "sozialen Fürsorgeleistungen" nicht zu Gegenleistungen verpflichtet sein. Denn dann wäre es ja keine Entlassungsentschädigung mehr.
- In dem Sinne gelten auch lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen nicht als steuerbegünstigte "Entschädigung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1). Besonders gilt das, wenn diese Leistungen auch beispielsweise bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (Beispiele: fortgesetztes Wohnrecht in Werkswohnung, Deputat, Weitergewährung von Sondertarifen, Rabatten).
Welchen steuerlichen Vorteil haben Sie bei "sozialen Fürsorgeleistungen"?
Ihr steuerlicher Vorteil besteht darin, dass diese Leistungen im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" ebenfalls nach der 1/5-Regelung begünstigt besteuert werden.
Hierzu ein Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt nach der Kündigung zum 30.06. neben der Abfindung von 50.000 Euro noch 6 Monate (Juli bis Dezember) einen Zuschuss von 2.500 Euro/Monat zum Arbeitslosengeld sowie im Folgejahr ebenfalls für 6 Monate (Januar bis Juni) einen gleich hohen Zuschuss pro Monat.
zu versteuerndes Einkommen bis zur Entlassung
50.000 Euro
Abfindung
150.000 Euro
"soziale Fürsorgeleistungen" 6 x 2.500 Euro
15.000 Euro
Steuerpflichtiges Gesamteinkommen
215.000 Euro
Steuern auf Gesamteinkommen* mit 1/5-Regelung
59.686 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2023 einschließlich 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)
Würden die 15.000 Euro nicht als "soziale Fürsorgeleistungen" und Entlassungsentschädigung anerkannt, so betrüge die Steuerlast für 65.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen + 150.000 Euro Abfindung bei Anwendung der 1/5-Regelung 63.761 Euro. Das ergäbe einen Verlust von 4.075 Euro nach Steuern! Wollen Sie sich soviel Geld entgehen lassen?
Unbedingt zu beachten ist noch:
- Was der Fiskus als Leistungen der "sozialen Fürsorge" versteht und steuer begünstigend anerkennt, sind befristete Leistungen, befristet für ein paar Monate. Ist die Frist abgelaufen, ist der Vorteil "weg".
- Fließen "soziale Fürsorgeleistungen" im Folgejahr zu (im Beispiel nochmals 15.000 Euro), so fallen diese nicht unter die Fünftelregelung, sondern werden wie laufendes Arbeitseinkommen versteuert.
Wer für eine längere Zeit steuerliche Vorteile aus der Abfindung ziehen will, sollte weiter in die Zukunft schauen. Eine erste Chance, die sich da bietet, ist beispielsweise noch eine Vereinbarung mit dem "Arbeitgeber" zur Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Direktversicherung.
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Dienstag, 7. Januar 2025
Abfindung und Arbeitslosengeld - Vorsicht vor Ruhezeiten und Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt! Worauf Sie achten müssen, damit Sie trotz Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt Ihre Abfindung erhalten.
Worauf Sie hoffen? - Arbeitslosengeld nach Kündigung
Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als "Arbeitnehmer" und wieviel Geld zugleich Ihr "Arbeitgeber" in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts. Danach fiel der Betragssatz auf 3,3 % - dann sogar mal auf 2,5 %. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,6 % gem. § 341 Abs. 2 SGB III.
Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als "Arbeitnehmer" die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld - bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Auch wenn Fachkräfte inzwischen immer mehr gesucht werden und selbst ältere Beschäftigte wieder leichter einen Arbeitsplatz finden - durchnittlich sind Arbeitssuchende seit fast 20 Jahren konstant rund 38 Wochen arbeitslos:
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista
Auch mancher "Arbeitgeber" denkt durchaus, dass er den "Arbeitnehmern" mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld I bekommen, hängt nämlich gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) III von mehreren Voraussetzungen ab:
- Sie müssen arbeitslos gem. § 138 SGB III sein.
- Sie müssen sich aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt haben gem. § 141 SGB III.
- Sie müssen in der Rahmenfrist von 30 Monaten gem. § 143 SGB III
- mindestens die Anwartschaftszeit von 12 Monaten gem. § 142 SGB III erfüllt haben, d. h. 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.
- Schließlich darf kein Grund vorliegen, wonach Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 156 SGB III.
Zur letztgenannten Bedingung zählt auch, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.
Abfindung - Arbeitslosengeld - Sperrzeit
Zwei Hürden können richtig Geld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:
- wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
- oder gibt es gar eine Sperrzeit?
Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich im SGB III gut auskennen.
- Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 158 Abs. 1 der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Ruhezeit) - (früher SGB III § 143a, siehe auch Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit).
- Haben "Arbeitnehmer" gekündigt oder durch ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 159 Abs. 1 Nr. 1 (früher SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1). Denn durch ihr Verhalten führen die "Arbeitnehmer" dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei. Dieses Verhalten unterstellte in der Vergangenheit auch die Arbeitsagentur, wenn "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" einen Aufhebungsvertrag schlossen.
Deshalb sollten Sie wissen, wie das Bundessozialgericht im Juli 2006 entschied: Schließen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)
Arbeitslosengeld - Höhe und Dauer der Zahlung
Sie wollen nur schnell einmal kalkulieren, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt? Dann nutzen Sie einfach den Online-Rechner Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur.
Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 151".) Um sich noch weitergehender zu informieren, klicken Sie einfach in der rechten Spalte auf das Schlagwort "arbeitslosengeld". Zudem empfehle ich Ihnen gegebenenfalls sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten.
Rechtlich leider durchaus zulässig, moralisch aus meiner Sicht höchst fies: In nicht wenigen Fällen drücken "Arbeitwegnehmer" die Abfindung, indem Sie ihren zu entlassenden Mitarbeitern das Zugeständnis abverlangen, dass das Arbeitslosengeld in die Abfindung "eingepreist" wird.
Tipp Geburtstagsregelung:
Für "Arbeitnehmer", die demnächst ihren 50., 55. oder 58. Geburtstag feiern, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach dem Geburtstag zu stellen. Denn mit den jeweiligen Geburtstagen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten auf 15, 18 oder gar 24 Monate (SGB III, § 147).
Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind die Arbeitsagenturen verpflichtet:
"den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt." (Hessisches LSG, Urteil vom 21.09.2017, L 7/10 AL 185/04)
Darüber hinaus haben diejenigen, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, das Recht,
"die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, unterliegt damit nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung." (ebd.)
Immer öfter wird in Sozialplänen rentennahen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, die Sozialplanabfindung umzuwandeln. Die Mitarbeiter verzichten dann auf die Abfindung – im Gegenzug wird die Kündigungsfrist verlängert. Während der verlängerten Kündigungsfrist werden die Mitarbeiter freigestellt unter Fortzahlung der Vergütung.
Empfehlenswert hierzu: "Garden leave"- Chancen und Risiken.
Arbeitslosengeld bei "Leistungsminderung":
Arbeitslosengeld ist ein Versicherungsanspruch aufgrund Ihre Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Insofern "sichern" Sie sie damit eine Ersatzleistung, wenn Ihr Lohn oder Gehalt wegen Arbeitslosigkeit wegfällt. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, dessen Höhe und Dauer an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört, dass Sie erwerbsfähig sind.
Ist die Erwerbsfähigkeit beispielsweise aufgrund von Krankheit eingeschränkt ("Minderung der Leistungsfähigkeit"), so kann dies auch zu Einschränkungen beim Arbeitslosengeld gem. § 145 SGB III führen. Unter bestimmten Umständen dient die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" dazu, die Einkommenseinbußen einzuschränken.
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Abfindung - Arbeitslosengeld - Steuern
Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung - Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig: ;-)
Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.
"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern - gefühlt sogar einer Doppelbesteuerung" - geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG § 32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.
Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose.
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