Mittwoch, 31. Dezember 2025



Abfindung und Steuererklärung
Ist bei einer Abfindung eine Steuererklärung abzugeben? Und welche Möglichkeiten gibt es, die Steuererklärung einfach und kostengünstig zu erledigen?

Abfindung und Steuererklärung


Kann es sein, dass

- die Steuererklärung auch nicht gerade zu Ihren Lieblingsbeschäftigungen zählt?


- Sie sich jedes Jahr wieder wünschen, dass alles viel einfacher wäre?


- Sie sich dann fragen: Muss das überhaupt sein und lohnt der Aufwand?

Wenn das auch Ihre Fragen sind, finden Sie hier gleich nicht nur Antworten darauf, sondern auch Tipps, damit Sie die Erklärung einfacher und schneller erledigen.


Bei Abfindung Erklärungspflicht?


Grundsätzlich ergibt sich die Steuererklärungspflicht für die Einkommensteuer aus § 25 Einkommensteuergesetz (EStG). Wer jedoch beispielsweise nur "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" wie Lohn und Gehalt in einem Kalenderjahr bezogen hat, ist nicht erklärungspflichtig. Der Lohnsteuerabzug hat dann ähnlich wie der Abzug der Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung.

Wurde jedoch nach dem 01. 01. 2025 eine Abfindung ausgezahlt, so ist diese dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Arbeitslohn und Abfindung sind einheitlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. In der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 10 wird die Abfindung gesondert ausgewiesen. Erst aufgrund der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung gem. § 34 (1) EStG vorliegen. In dem Fall entsteht mit dem Steuerbescheid ein Erstattungsanspruch.


Vorausgefüllte Steuererklärung


Für das Jahr 2012 und die nachfolgenden Jahre hat die Steuerverwaltung ab dem Jahr 2014 den "kostenlosen Service" der "vorausgefüllten Steuererklärung" ermöglicht. Auf der Webseite der Steuerverwaltung erhalten Sie dazu auch gleich mehrere Argumente, welche Vorteile dieser Service bietet. Doch bedenken Sie:

Der Steuerverwaltung liegen Belege für Ihre Einnahmen und die davon vorgenommenen Steuerabzüge vor. Welche steuermindernden Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Dienstleistungen Ihnen entstanden sind, sind aus den Belegen nicht zu entnehmen.

Auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes ist nachlesbar:


"2021 gab es in Deutsch­land rund 26,1 Millionen unbeschränkt Steuer­pflichtige, die aus­schließlich Ein­nahmen aus nicht­selbständiger Arbeit und eventuell Kapital­einkünfte erzielten.

14,9 Millionen dieser Steuerpflichtigen ließen sich zur Einkommensteuer veranlagen. Davon erhielten 12,9 Millionen Steuerpflichtige eine Steuererstattung. Diese lag im Durch­schnitt bei 1 172 Euro."


Wer eine Abfindung erhält, kann unter Umständen mit einer viel höheren Steuererstattung rechnen. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung lohnt sich gerade für diesen Personenkreis oft die Steuererklärung. Wer beispielsweise die steuerlichen Hinweise von dieser Webseite oder von abfindunginfo.blogspot und auch die Beispielvideos zum Abfindungsrechner genutzt hat, dürfte schon einige entscheidende Chancen für eine Steuerentlastung erkannt haben.

Wer keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hat, der bei der Steuererklärung hilft, kann auch oft mit geeigneter Software schon zu günstigen Preisen seine Steuererklärung anfertigen:

Aktuelle Steuerprogramme für Ihre einfache Steuererklärung für das Jahr 2025

Wenn Sie nach der Bearbeitung Ihr Steuererklärungsformular ansehen, müsste Ihre Bruttoabfindung in der Anlage N Zeile 17 "Arbeitslohn für mehrere Jahre, Entschädigungen (z. B. Abfindungen) laut Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung" erscheinen.

Zur Beachtung: Eine Software ist wie eine Schere – Sie können damit zwar ein paar Steuern kürzen – doch wenn Sie nicht wissen, wo Sie ansetzen sollen, können Sie sich auch in den Finger schneiden. ;-)

Aktualisiert: 31. 12. 2025

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Dienstag, 30. Dezember 2025



Exkurs: Berechnung der Abfindung bei Kündigung
Die Berechnung der Abfindung, besser gesagt der Abfindungshöhe, ist gesetzlich oder rechtlich nicht absolut verbindliche geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a enthält als Richtwert für Abfindungen bei betriebsbedingter Entlassung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Aktualisiert: 30. 12. 2025


Berechnung der Abfindung


Die Berechnung einer Abfindung liefert eine Zahl.

Diese Zahl ist kein Entscheidungswert, sondern lediglich ein Orientierungsrahmen.

In der Praxis entstehen die größten Fehler nicht bei der Berechnung, sondern bei der Annahme, dass diese Zahl bereits die Entscheidung vorgibt.

Dieser Artikel dient dem Verständnis von Berechnungslogiken. Er ersetzt keine Klärung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung sinnvoll verhandelt oder akzeptiert wird.

Wollen Sie wissen, welche Abfindungshöhe häufig als Orientierung genutzt wird?


Abfindungshöhe gemäß Kündigungsschutzgesetz


Für eine Bruttoabfindung kann als grober Richtwert die Vorgabe aus KSchG § 1a oder § 10 dienen. Zum Verständnis, wie dieser kalkuliert wird, hilft diese kleine Kalkulationstabelle. Doch bedenken Sie: Abfindungen werden meist verhandelt!

Welche Abfindungshöhe ist üblich?


Chevalier Rechtsanwälte haben aus einer Analyse von 1 268 internen Abfindungsdaten ermittelt: der "durchschnittliche Abfindungsfaktor für Westdeutschland liegt bei 0,64. In Ostdeutschland (inklusive Berlin) liegt er hingegen bei 0,52".

Wie hoch eine Abfindung sein kann, hängt vor allem davon ab, wie schnell und konfliktarm die Unternehmensführung das Arbeitsverhältnis auflösen will. Mit der Abfindungshöhe wird dann oft die Hoffnung verbunden, dass die Gekündigten ohne Kündigungsschutzklage der Entlassung zustimmen.

Um eine solche Lösung zu fördern, ist im KSchG § 1a eine sogenannte "Regelabfindung" festgelegt. Danach sollte die Abfindungshöhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Denn dieser Wert wird allgemein als "Richtwert" angewendet. Er ist jedoch nicht absolut verbindlich. Gerade in finanzschwächeren Unternehmen können auch deutlich geringere Abfindungen angeboten werden.

Zu den Monatsverdiensten können neben dem "normalen" Lohn/Gehalt ("Festgehalt") auch weitere steuer- und sozialversicherungspflichtige oder -freie Geldzahlungen und Sachleistungen gehören wie beispielsweise:

- Bonuszahlungen,


- Prämien,


- Urlaubsgeld,


- Weihnachtsgeld,


- geldwerte Vorteile,


- Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge,


- Provisionen,


- Dienstwagen.

Siehe u. a.: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, § 3b und § 8.

Beispiel 1:

Betriebszugehörigkeit 2 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 5.000 EUR

Beispiel 2:

Betriebszugehörigkeit 25 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 62.500 EUR

Gelingt es beiden Parteien jedoch nicht, sich außergerichtlich zu einigen, so kann das Arbeitsverhältnis von einem Arbeitsgericht aufgelöst werden. In den Fällen kann das Gericht den "Arbeitgeber" verurteilen, eine angemessene Abfindung zu zahlen. Dabei wird es sich für die Abfindungshöhe ergänzend am KSchG § 10 orientieren:

- Bei der Berechnung der Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen.


- Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen.


- Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.

Beispiel 3: Lebensalter über 50 Jahre

Betriebszugehörigkeit 16 Jahre x 5.000 EUR = 80.000 EUR

(Auch dieser "Richtwert" ist nicht absolut verbindlich.)


Abweichungen in der Berechnung der Abfindung


Da es keine einheitliche gesetzliche oder rechtlich verbindliche Berechnung der Abfindung bzw. ihrer Höhe gibt, kommt es zu Abweichungen von den Richtwerten laut Kündigungsschutzgesetz. So haben Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und längerer Betriebszugehörigkeit als 15 Jahre in der Regel bessere Aussichten auf eine höhere Abfindung. Ebenso gibt es größere Unterschiede in der Berechnung der Abfindung auch zwischen den Branchen.

Die Unternehmensberatung KARENT ermittelte in einer Studie, dass die Abfindung zu ca. 44 % der "Regelabfindung" in Höhe von 0,5 Gehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit entsprach. In 21 % der Fälle lag die Abfindung zwischen 0,6 und 0,9 Gehältern sowie für weitere 21 % bei einem Monatsgehalt je Jahr. Ca. 8 % der Entlassenen können sogar mit mehr als einem Monatsgehalt als Faktor rechnen. Eine andere Statistik finden Sie beispielsweise im SOEP.


Abfindung für Führungskräfte


Führungskräfte erhalten auch in Deutschland eher höhere Abfindungen. Sie kann teilweise sogar mehr als 2,0 Gehälter je Beschäftigungsjahr betragen. Dies gilt umso mehr, je kürzer die Betriebszugehörigkeit ist:

"2006 war das Jahr der Kündigungen ...

Noch nie zuvor wurden so viele Konzernchefs innerhalb von zwölf Monaten gefeuert, hat eine Untersuchung der Unternehmensberatung Booz Allen Hamilton (BAH) ergeben. Und noch nie war die Verweildauer deutscher Konzernlenker so kurz. Seit 1998 hat sich die Amtszeit deutscher Konzernchefs von durchschnittlich 8,3 auf 4,7 Jahren verringert. Deutsche Manager, so das Fazit der Studie, werden sogar schneller gefeuert als ihre Kollegen in den USA. Und diese Entwicklung wird sich fortsetzen ... So musste etwa der Maschinenbauer IWKA innerhalb von 17 Monaten für drei Vorstände und zwei Konzernchefs Abfindungen zahlen. KarstadtQuelle leistete sich den Rauswurf von sieben Vorständen und Sparten-Chefs für knapp elf Millionen Euro. Beim Berliner Pharmakonzern Schering waren sogar 24 Millionen Euro fällig - für drei Vorstände und einen Vorstandsvorsitzenden, für die es nach der Übernahme durch Bayer keine Posten mehr gab." (WELT, 01.07.2007)

Zusammenfassung

- Zahlen schaffen Orientierung –aber sie treffen keine Entscheidungen.


- Wenn Sie merken, dass Sie aus einer Zahl nun eine Entscheidung ableiten müssten und unsicher sind, welche Schlüsse daraus wirklich sinnvoll sind, dann ist der nächste Schritt keine weitere Berechnung.

👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?

Bitte nutzen Sie diese Einordnung, bevor Sie Zahlen zu früh zur Entscheidungsgrundlage machen.

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Exkurs: Berechnung der Abfindung bei Kündigung
Die Berechnung der Abfindung, besser gesagt der Abfindungshöhe, ist gesetzlich oder rechtlich nicht absolut verbindliche geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a enthält als Richtwert für Abfindungen bei betriebsbedingter Entlassung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Aktualisiert: 30. 01. 2025


Berechnung der Abfindung


Die Berechnung einer Abfindung liefert eine Zahl.

Diese Zahl ist kein Entscheidungswert, sondern lediglich ein Orientierungsrahmen.

In der Praxis entstehen die größten Fehler nicht bei der Berechnung, sondern bei der Annahme, dass diese Zahl bereits die Entscheidung vorgibt.

Dieser Artikel dient dem Verständnis von Berechnungslogiken. Er ersetzt keine Klärung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung sinnvoll verhandelt oder akzeptiert wird.

Wollen Sie wissen, welche Abfindungshöhe häufig als Orientierung genutzt wird?


Abfindungshöhe gemäß Kündigungsschutzgesetz


Für eine Bruttoabfindung kann als grober Richtwert die Vorgabe aus KSchG § 1a oder § 10 dienen. Zum Verständnis, wie dieser kalkuliert wird, hilft diese kleine Kalkulationstabelle. Doch bedenken Sie: Abfindungen werden meist verhandelt!

Welche Abfindungshöhe ist üblich?


Chevalier Rechtsanwälte haben aus einer Analyse von 1 268 internen Abfindungsdaten ermittelt: der "durchschnittliche Abfindungsfaktor für Westdeutschland liegt bei 0,64. In Ostdeutschland (inklusive Berlin) liegt er hingegen bei 0,52".

Wie hoch eine Abfindung sein kann, hängt vor allem davon ab, wie schnell und konfliktarm die Unternehmensführung das Arbeitsverhältnis auflösen will. Mit der Abfindungshöhe wird dann oft die Hoffnung verbunden, dass die Gekündigten ohne Kündigungsschutzklage der Entlassung zustimmen.

Um eine solche Lösung zu fördern, ist im KSchG § 1a eine sogenannte "Regelabfindung" festgelegt. Danach sollte die Abfindungshöhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Denn dieser Wert wird allgemein als "Richtwert" angewendet. Er ist jedoch nicht absolut verbindlich. Gerade in finanzschwächeren Unternehmen können auch deutlich geringere Abfindungen angeboten werden.

Zu den Monatsverdiensten können neben dem "normalen" Lohn/Gehalt ("Festgehalt") auch weitere steuer- und sozialversicherungspflichtige oder -freie Geldzahlungen und Sachleistungen gehören wie beispielsweise:

- Bonuszahlungen,


- Prämien,


- Urlaubsgeld,


- Weihnachtsgeld,


- geldwerte Vorteile,


- Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge,


- Provisionen,


- Dienstwagen.

Siehe u. a.: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, § 3b und § 8.

Beispiel 1:

Betriebszugehörigkeit 2 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 5.000 EUR

Beispiel 2:

Betriebszugehörigkeit 25 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 62.500 EUR

Gelingt es beiden Parteien jedoch nicht, sich außergerichtlich zu einigen, so kann das Arbeitsverhältnis von einem Arbeitsgericht aufgelöst werden. In den Fällen kann das Gericht den "Arbeitgeber" verurteilen, eine angemessene Abfindung zu zahlen. Dabei wird es sich für die Abfindungshöhe ergänzend am KSchG § 10 orientieren:

- Bei der Berechnung der Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen.


- Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen.


- Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.

Beispiel 3: Lebensalter über 50 Jahre

Betriebszugehörigkeit 16 Jahre x 5.000 EUR = 80.000 EUR

(Auch dieser "Richtwert" ist nicht absolut verbindlich.)


Abweichungen in der Berechnung der Abfindung


Da es keine einheitliche gesetzliche oder rechtlich verbindliche Berechnung der Abfindung bzw. ihrer Höhe gibt, kommt es zu Abweichungen von den Richtwerten laut Kündigungsschutzgesetz. So haben Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und längerer Betriebszugehörigkeit als 15 Jahre in der Regel bessere Aussichten auf eine höhere Abfindung. Ebenso gibt es größere Unterschiede in der Berechnung der Abfindung auch zwischen den Branchen.

Die Unternehmensberatung KARENT ermittelte in einer Studie, dass die Abfindung zu ca. 44 % der "Regelabfindung" in Höhe von 0,5 Gehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit entsprach. In 21 % der Fälle lag die Abfindung zwischen 0,6 und 0,9 Gehältern sowie für weitere 21 % bei einem Monatsgehalt je Jahr. Ca. 8 % der Entlassenen können sogar mit mehr als einem Monatsgehalt als Faktor rechnen. Eine andere Statistik finden Sie beispielsweise im SOEP.


Abfindung für Führungskräfte


Führungskräfte erhalten auch in Deutschland eher höhere Abfindungen. Sie kann teilweise sogar mehr als 2,0 Gehälter je Beschäftigungsjahr betragen. Dies gilt umso mehr, je kürzer die Betriebszugehörigkeit ist:

"2006 war das Jahr der Kündigungen ...

Noch nie zuvor wurden so viele Konzernchefs innerhalb von zwölf Monaten gefeuert, hat eine Untersuchung der Unternehmensberatung Booz Allen Hamilton (BAH) ergeben. Und noch nie war die Verweildauer deutscher Konzernlenker so kurz. Seit 1998 hat sich die Amtszeit deutscher Konzernchefs von durchschnittlich 8,3 auf 4,7 Jahren verringert. Deutsche Manager, so das Fazit der Studie, werden sogar schneller gefeuert als ihre Kollegen in den USA. Und diese Entwicklung wird sich fortsetzen ... So musste etwa der Maschinenbauer IWKA innerhalb von 17 Monaten für drei Vorstände und zwei Konzernchefs Abfindungen zahlen. KarstadtQuelle leistete sich den Rauswurf von sieben Vorständen und Sparten-Chefs für knapp elf Millionen Euro. Beim Berliner Pharmakonzern Schering waren sogar 24 Millionen Euro fällig - für drei Vorstände und einen Vorstandsvorsitzenden, für die es nach der Übernahme durch Bayer keine Posten mehr gab." (WELT, 01.07.2007)

Doch zurück zu Ihren Problemen. So schön es klingt, wenn die Berechnung der Abfindung sehr hoch ausfällt – je höher die Abfindung, desto größer der nächste Schock.


Zusammenfassung

- Zahlen schaffen Orientierung –aber sie treffen keine Entscheidungen.


- Wenn Sie merken, dass Sie aus einer Zahl nun eine Entscheidung ableiten müssten und unsicher sind, welche Schlüsse daraus wirklich sinnvoll sind, dann ist der nächste Schritt keine weitere Berechnung.

👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?

Bitte nutzen Sie diese Einordnung, bevor Sie Zahlen zu früh zur Entscheidungsgrundlage machen.

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Samstag, 27. Dezember 2025

Sehr geehrter Herr Schulze,

Pünktlich ... kam am Tag davor auch der Bote meines (noch)


Arbeitgebers mit dem fertigen Aufhebungsvertrag, der auch


maßgeblich durch Sie so gut ausfiel daß wir uns nun auf


die nächsten Jahre in neuem Umfeld freuen!

Ganz liebe Grüße nach Magdeburg senden

Andreas B., 12.12.2025

 

Guten Tag, Herr Schulze.

Vielen Dank für die wirklich "griffigen" Praxistipps.

Thomas H., 16.03.2023

 


Herr Dr. Schulze,

allerbesten Dank, nun bin ich gut vorbereitet.


Viele Grüße von


Christine G., 06.05.2022


 

Sehr geehrte Herr Schulze,

Ist beste beste Beratung die ich auf einer SozialMedia Plattform bekommen habe.

Dubravka N., 08.05.2019

 

Guten Tag Herr Schulze,

... Vielen Dank für den Hinweis, ich habe den Rechner ohne Probleme downloaden können. Herzlichen Dank, dass Sie diesen Rechner zugänglich machen.

Alexander B., 26.02.2018

 

Hallo Herr Dr. Schulze,

ich bin von Ihrer Seite, Ihren Darstellungen und Ihrem gesamten Angebot einschließlich des Rechners sehr beeindruckt.

Auf diesem Wege meine hohe Achtung und ein herzliches Dankeschön für den Service!

Peter R., 26.02.2018

 

Ich habe mit Herrn Schulze Kontakt aufgenommen zur Frage zum Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung. Ich habe eine ausführliche und leicht verständliche schnelle Antwort erhalten. Diese Vorgehensweise wird mir eine erhebliche Steuerersparnis bringen. Und diese kompetente Antwort erfolgt auch noch kostenfrei. Auch der Abfindungsrechner ist sehr einfach zu bedienen und zeigt den Optimalfall für die jeweilige Situation an. Ich bin Herrn Schulze sehr dankbar und vergebe ihm volle Punktzahl.

Steffi A., 11.06.2018

 

Sehr geehrter Herr Dr. Schulze


... Jetzt mit etwas Abstand habe ich viele Fragen zur Sozialversicherung, ggf. Krankenkassenwechsel, Finanzplanung, berufliche Neuorientierung etc. und bin nach eher qualitativ ernüchternden Kontakten zu spezialisierten Rechtsanwälten auf Ihre Seite gestoßen.

Nach Lektüre Ihres blogs  habe das Gefühl, dass Sie sich mit sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und finanztechnischen Fragen sehr leidenschaftlich beschäftigen und  ein sehr guter Sparrigspartner für Fragen meiner Lebensplanung für mich sein könnten.


Stefan S., 03.04.2017

 

Hallo Thomas Schulze,

Unabhängig davon bedanke ich mich nochmals ausdrücklich für Ihre bisherige Unterstützung und die Zurverfügungstellung Ihres Abfindungsrechners, den ich sehr gut finde.

Dietmar W., 06.03.2017

 

Moin Herr Schulze.

Sie haben auf Ihrer Webseite wahnsinnig viele Informationen und Hilfestellungen ... Top!

Florian K., 23.02.2017

 


Hallo Herr Schulze,


Kompliment, mit drei E-Mails haben Sie sehr viel mehr beantwortet, als ich in diversen anderen Terminen erfahren habe.

Peter S., 21.11.2016

 

Guten Morgen Herr Dr. Thomas Schulze,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.


Es hat viele Fragen beantwortet.

Evelyn F., 13.11.2016

 

Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Auf meiner Suche nach Informationen zum Thema Abfindung bin ich auf ihre Seite gestoßen. Ich bin wirklich begeistert, wie viele Informationen Sie zur Verfügung stellen. Das finde ich großartig.

Michaela J., 26.09.2016

 

Hallo Herr Schulze,

 

Bei meiner Planung haben mir Ihre Seiten und auch die der-privatier viel Input geliefert, wofür ich mich an dieser Stelle schon mal bei Ihnen ganz herzlich bedanke.

Manfred F., 30.07.2016

 

Sehr geehrter Herr Schulze,

ganz toll, was Sie da alles für Tips und Ratschläge zugänglich machen …


Vielen Dank.

Dagmar O. 20.07.2016

 

Hallo,

ja, vielen Dank!

Die Tabellen sind einfach spitze aufgearbeitet!- Vielen Dank noch einmal dafür!

Viele Grüße aus Hannover

Doreen L., 18.11.2015


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Ihr Abfindungsrechner hat meine vorherigen Überlegungen bzw. rechnerischen Abschätzungen bestätigt. Ich kann daher meine Entscheidung bzgl. meines Ausscheidens aus dem Unternehmen richtig treffen und ebenfalls meine Kollegen beraten.


Haben Sie vielen Dank für Ihre freundliche Unterstützung.

Mit besten Grüßen

Wolfgang M., 06.05.2015


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Ja, vielen Dank hat wunderbar funktioniert.

Viele Grüße


Andrea S., 17.07.2014


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Hallo Herr Schulze,


ja ich habe den Abfindungsrechner bzw. den Link und dann den Download erhalten.


Alles hat bestens geklappt und ich bin sehr zufrieden.


Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg für die Zukunft.

Mit freundlichen Grüßen

Enrico L., 18.09.13


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Sehr geehrter Herr Schulze,

besten Dank für Ihren Rückruf bezüglich der Versteuerung meiner Abfindung.


Ich muss sagen, das Ihre Seite sehr, sehr gut und sehr hilfreich ist.


Ein großes Lob auch was den Kontakt zu Ihnen betrifft. Sie hatten meine Telefonnummer gesehen, und haben sich umgehend bei mir gemeldet.


Finde es auch sehr toll, das Sie mir noch Unterlagen zusenden wollen, damit ich diese bei meiner Firma vorlegen kann.


Also nochmals vielen, vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Lothar K., 18.03.13


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Vielen, vielen Dank für ihre Tips und Ratschläge. So etwas ist heut zutage nicht selbstverständlich. Ich habe völlig unverbindlich mein Anliegen an ca 25 Experten gemailt. Zwei davon schrieben mir, 2013. Alle anderen schickten mir, ihre Honnorar-Anforderungen. Vier Zahlen zu schreiben war bei denen, wahrscheinlich zu viel verlangt.


Schön das es noch Leute gibt, wie sie. Das macht die Welt irgendwie menschlicher.

Axel K., 17.07.12


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze

herzlichen Dank für ihr Engagement ... In Meiner Funktion als Personalrat möchte ich meine Kollegen entsprechend beraten können.

Udo A., 02.01.12


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Sehr geehrter Herr Schulze

Ihre Informationen zum Bereich Abfindung aufteilen in Abfindung und soziale Fürsorgeleistungen ist sehr gut. Dies habe ich bei meinem Aufhebungsvertrag ... auch vereinbart.

Claus J., 10.11.11


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze

so schnell und so konkret habe ich mit einer Auskunft nicht gerechnet. Vielen Dank und einen schönen Sonntag

Frank D., 16.10.11


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für Ihre sehr ausfürliche Aufklärung.

Pad... R., 08.04.11


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Ich möchte mich einmal für Ihren kostenlosen Informationsdienst recht herzlich bedanken ... Ich selber war schon zwei mal von der Thematik "Abfindung" betroffen. ... jetzt wurde ich von einem Bekannten um einen Rat gebeten, für den das Theman jetzt ansteht. Mit Ihrer Exceltabelle konnte ich ihn viel genauer Informieren.

Eine einfache und schnelle Lösung die den tatsächlichen Ergebnissen sehr nahe kommen.

Erwin G., 28.02.11


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Vielen Dank für die super Information!

Eric S., 30.10.10


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Sehr geehrter Herr Thomas Schulze,

vielen Dank für die ausführliche Information. Dann weiß ich jetzt, wie ich mit meiner Abfindung umgehen muß.

Thomas S., 11.06.10


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Hallo Herr Schulze,

vielen vielen Dank für Ihre KOSTENLOSE Info !!! Ich habe diese Email bereits an weitere betroffene Kollegen weitergeleitet.

Thomas T., 30.05.10


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Hallo,

gute Informationen zur Abfindung.

Volker H., 04.04.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze

Danke für die reichhaltigen Informationen rund um Abfindung und Steuern. gerne beantworte ich Ihnen die Fragen: - Wie zufrieden sind Sie mit dem Service von abfindunginfo.de? Ausgezeichnet, nicht aufdringlich, seriös, verständlich, da auch die Wortstrukturen etwas vom Beamtendeutsch gereinigt scheinen.

Uwe F., 08.01.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

die Informationen in Ihrer Website sind sehr gut zusammengefasst und erklärt. Derzeit kann ich nicht feststellen dass etwas fehlen würde.

Christoph S., 08.01.10


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Guten Tag,

herzlichen Dank, dass ich Ihren Abfindungsrechner so schnell laden konnte und ihn problemlos nutzen kann. Vielen Dank auch für die Mühe beim Erstellen der Excel-Tabelle.

Günter T., 04.01.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank zunächst für Ihren Abfindungsrechner.

Marco K., 02.01.10


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Zunächst erstmal vielen Dank für die vielen Infos ... Ihre Infos halfen mir aber eine Entscheidung zu treffen.

Axel R., 01.12.09


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

dank des von Ihnen übersandten Abfindungsrechners kann ich jetzt so ungefähr einschätzen, was mir steuerlich bei Erhalt einer Abfindungszahlung drohen würde.

Margit L., 15.09.09


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Guten Tag Herr Dr. Schulze,

Ihre Internetseite habe ich besucht, da ich zu diesem Thema Informationen benötigte, die mir in meiner derzeitigen Situation weiter helfen können. Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Infos und Hinweise waren für mich sehr hilfreich. Vielen Dank und beste Grüße

Hans-Jürgen K., 26.01.09


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Guten Tag Herr Dr. Schulze,

ich habe mich fuer den steuerlichen Teil der Abfindung interssiert. Welche Moeglichkeiten gibt es Steuern zu sparen bzw. was ist zu versteuern? Leider sind die Moeglichkeiten ja sehr begrenzt, trotzdem fand ich Ihre Praesentation sehr hilfreich! Freundliche Gruesse

Christian M, 21.01.09


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Sehr geehrter Herr Schulze,

danke der Nachfrage. Ich habe da schon meinen Nutzen aus Ihren Tipps ziehen können.

Dirk G., 12.01.09


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Hallo Herr Dr. Schulze,

Ihre Informationen haben mir bei meinem Grundverständnis sehr gut weitergeholfen, vielen Dank, dass Sie diese ins Netz gestellt haben.

Dr. Manfred L., 22.12.08


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Guten Tag Herr Schulze,

hre Informationen sind in ihrer konzentrierten Darstellung sehr hilfreich. Es war ungleich schwieriger all diese Information aus anderen Quellen zusammen zu suchen. Für mich war es somit eine gute Bestätigung des angeeigneten Wissens.

Otto S., 16.12.08


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Hallo Herr Schulze,

Ihren Abfindungsrechner fand ich recht praktisch - interessant waren für mich auch die vielfältigen rechtlichen bzw. steuerlichen Hinweise.

Sven G., 04.12.08


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Guten Tag Herr Schulze,

ich bin im Rahmen meiner Tätigkeit als Betriebsratmitglied bzw. durch die Suche über www.google.de auf Ihre Seite aufmerksam geworden. Im großen und ganzen konnte ich den ein oder anderen Tipp mitnehmen. Zusätzlich habe ich Ihre Internetseite an meine Kollegen als Informationsquelle weiter gegeben.

C. K., 03.12.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

das Thema Abfindung ist bei mir schon verhandelt und einen neuen Job habe ich ebenfalls bereits angetreten ... somit war der Abfindungsrechner eines der wichtigsten Tools für mich.

Matthias F., 20.11.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

habe ihre Ausführungen zum Thema Abfindung im Internet gelesen und fand es sehr interessant. Von einigen Regelungen wie z.B. der Fünftelregelung, hatte ich schon gehört ,nur wann und wie sie angewandt werden noch nicht so richtig.

Susanne K, 01.10.08


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Hallo Herr Schulze,

... Um die Vor- und Nachteile beider Varianten gegeneinander abzuwägen, habe ich nach Infos zur Besteuerung von Abfindungen gesucht. Ihre Website und das Exceltool waren dafür sehr hilfreich. Vielen Dank dafür.

Miroslaw W., 12.09.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

glücklicherweise hat sich das Thema "Abfindung" für mich vorerst erledigt. Ich danke Ihnen aber nochmals sehr für die kostenlos zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle im Internet. Ich konnte mir dadurch einen sehr guten Überblick über die Versteuerung von Abfindungen verschaffen.

Helmut P., 02.09.08


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Guten Tag Herr Dr. Schulze,

Die Informationen, die ich von Ihnen (damals sogar übers Telefon... noch mals danke dafür) bekam, haben mir schon geholfen... es ging um die Fünftelregelung bei Abfindungen... Ich fand es schon sehr hilfreich bei Ihnen einen Abfindungsrechner zu finden und benutzen zu können... und das Beste war dann unser Telefonat das wir geführt haben, mit dem Sie mir Sicherheit vermittelten...

Karl H., 07.08.08


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Hallo Herr Schulze,

Ihre Ausführungen sind einleuchtend und treffen den "Nagel auf den Kopf". Schönen Dank für Ihre Mail.

Heinz W., 28.07.08


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Guten Tag Herr Schulze,

Trotz allem, Ihre Seite ist wirklich sehr informativ - selbst für Juristen wie meinen Mann, aber keiner kann ja alles wissen, jeder hat so sein Spezialgebiet.

Ute W., 25.07.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank der Nachfrage. Die allgemeinen Infos zum Thema Abfindung in Ihrer Website waren sehr interessant, ...

Dieter S.,20.07.08


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Hallo Herr Schulze,

... Vielen Dank für Ihr Email. Ihr Excel Spreadsheet zum Download war hilfreich.


Auch ihre Website ist übersichtlich und gut verständlich ...

Bert G.,20.06.08


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Guten Morgen Herr Schulze

... Ihr Excelsheet hat mir tatsächlich sehr geholfen wobei es, wie ja auch geplant, lediglich um einen schnellen Überblick ging. Der hat dann tatsächlich die Entscheidung leichter gemacht deshalb danke für Ihren Aufwand.

Karl H.,17.06.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

... Die Information, die ich im Netz gesucht habe, war die, wie Sie richtig vermutet haben, daß ich meinen Job verloren habe. Es ging mir in so fern nur darum, um überhaupt annähernd einen Überblick zu bekommen, wieviel man unter den heutigen Umständen noch in der Hand behält, wenn man in einer solchen Situation ist. Und ich muß fairer weise dazu sagen, daß Sie relativ weit oben standen, wo eine brauchbare Information zu finden war. Annähernd ist diese Information auch zugetroffen. Und das war mir das wichtigste.

Hardy W.,17.06.08


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Guten Tag Herr Schulze,

... Ihre website habe ich aufgerufen, um mich wegen der Besteuerung der Abfindungen "schlau zu machen". Hat mir sehr geholfen, denn jetzt weiß ich, dass ich auf das Angebot meines ehemaligen Arbeitgebers nicht einlassen werde ...

Anja W.,17.05.08


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Wer sind Sie nur?

All dies habe ich durch und überlebt! Jetzt bin ich selbstständig und das erste Mal im Leben glücklich!

Vielen Dank für die interessanten Informationen!

Antje P., 09.04.08

Anmerkung: Wer ich nur bin? - Jemand, der seit 1991 Gekündigte auf den ersten Schritten in den neuen Lebensabschnitt betreut und seit 1998 seine Erfahrungen und Informationen zu Abfindung und Steuern im Internet zur Verfügung stellt.


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

ich habe mir vor einigen Tagen Ihren Abfindungsrechner geladen und


ausgeführt. Herzlichen Dank für die kostenlose Bereitstellung eines


solchen "Werkzeugs".

Hans-Dieter M., 25.03.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für Ihre Info-Mails, die ich ausgesprochen interessant, gut aufgebaut und hilfreich finde. Manches war mir bereits vertraut und ich war neugierig was da kommt und noch kommen wird. Also, das haben Sie sehr gut aufbereitet.

Volker G., 05.03.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

... Für Ihren Rat möchte ich Ihnen ganz herzlichen danken ...

Christa W., 28.02.08


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

nun habe ich alles errechnet und bedanke mich für Ihre Hilfe.

Ingelore P., 06.02.08


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Hallo Herr Schulze,

vielen Dank für Ihre Hinweise zum Thema Abfindung und Steuern, die Informationen waren für mich sehr wertvoll, bestärkten sie mich in meiner Sicht der Situation.

Hermann G., 31.01.08


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Hallo Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für die Nachricht. Ich finde,Ihre Website und die enthaltenen Informationen sehr interessant und hilfreich!

Peter S., 28.01.08


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Sehr geehrter Herr Schulze,

vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe! ... In der Sache habe ich noch eine Fristverlängerung bekommen und versuche das Problem zu klären. Nochmals herzlichen Dank und viele Grüße an Sie und Ihren Steuerberater! Alles Gute!

Helmut P., 16.01.08


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Einen wunderschönen guten Morgen,

vielen Dank für Ihre nette Einleitung zu der Exeltabelle. Die Anwendung ist hervorragend und die Ergebnisse stimmen mit Steuerprogrammen überein.

Dirk S., 20.12.07


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

Ich bedanke mich herzlich für Ihre umgehende Antwort.

Christa U., 11.12.07


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Guten Tag Herr Doktor Schulze

Nachdem ich mich von meinem Arbeitgeber getrennt habe werde ich demnächst eine Abfindung bekommen. Ihr Abfindungsrechner hat mir dabei sehr geholfen, meine Steuerlast zu ermitteln und Szenarien durchzurechnen.

Kurt W., 05.12.07


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

erstmal vielen Dank das Sie mir so schnell geantwortet haben. Da haben Sie mir wirklich gute Informationen übermittelt. Damit kann ich auf jeden Fall mehr anfangen.

Kim S., 30.11.07


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Sehr geehrter Herr Schulze,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Diese klärt umfassend das, was ich erhofft hatte, aber nicht zu glauben wagte: Durch die 1/5 Regel macht der Staat dem Bürger ein Geschenk wenn er nicht arbeitet, und bestraft ihn, wenn er es tut. Der Straf-Aspekt kommt in Ihrer vorbildlichen Darstellung auf Ihrer Web-Page gut rüber. Den Geschenk-Aspekt haben wir jetzt per Mail geklärt.

Jürgen W., 15.10.07


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Hallo Herr Dr. Thomas Schulze!

Vielen Dank für Ihre Nachricht ... Ich bedanke mich aber für Ihre Informationen und finde sehr schön das solche Menschen wie Sie es noch gibt.

Johann S., 21.09.07


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Hallo Herr Schulze,

Ihre Seite ist sehr informativ.

Dr. Rainer B., 21.05.07


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Sehr geehrter Herr Dr. Schulze,

vielen Dank für Ihre Information. Ihre Seite ist sehr interessant.

Matthias F., 21.05.07

Müssen jetzt alle um ihren Job fürchten, Frau Nahles?

Aufschlussreiche Aussage: "Kritiker halten die Sanktionen für grundgesetzwidrig. Befürchten Sie auch, dass Karlsruhe die Reform teils wieder kassiert?


: Ich beantworte das mal so: Die Bundesregierung sagt, das ist verfassungsfest. Wer bin ich, dass ich das anzweifle? Ich hab' Germanistik studiert, nicht Jura (lacht)." - Braucht man noch mehr zu wissen über Politik in Deutschland? https://bit.ly/4pTujrL

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:
- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?
- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen
- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?
- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"





Gratis-Abfindungsrechner Ein-Fünftelregelung herunterladen


Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.



Drei Wege für mehr Geld nach Steuern
Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:
- die Ein-Fünftelregelung;
- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;
- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.
Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.
Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?

Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?
Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:
- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).
- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).
- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"
Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.
Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.
Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.
Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:
zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
15.656 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern:
19.074 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)
3.418 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen
32.746 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern*
97.254 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.
Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:
Steuerersparnis Ein-Fünftelregelung

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Fazit:
Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?
Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?
Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.
Tipp!
Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.
Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.
Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.
Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?
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Text-Überwachung und Plagiatsprüfung durch PlagAware https://bit.ly/35OFvNZ

Donnerstag, 25. Dezember 2025

Die 5 größten Steuerfehler bei Abfindungen

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Copyright – abfindunginfo.de
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Mittwoch, 24. Dezember 2025



Jetzt mit der Abfindung zu finanzieller Unabhängigkeit
Sie können Ihre Abfindung sofort verleben, oder damit Ihre finanzielle Unabhängigkeit stärken. Was ist Ihnen lieber?


Einleitung


Nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag taucht bei vielen Menschen schnell eine grundlegende Frage auf:


Kann eine Abfindung der Ausgangspunkt für mehr finanzielle Unabhängigkeit sein?


Die Frage ist verständlich.

Eine Abfindung ist oft der größte einmalige Geldzufluss im bisherigen Berufsleben – und damit verbunden sind Erwartungen, Ideen und nicht selten auch Druck, „jetzt etwas richtigzumachen“.

Dieser Artikel dient dazu, diese Gedanken sachlich einzuordnen. Er zeigt Perspektiven auf, erklärt Zusammenhänge und benennt Grenzen. Er ist keine Handlungsanleitung und ersetzt keine individuelle Klärung.


Was mit „finanzieller Unabhängigkeit“ meist gemeint ist


Finanzielle Unabhängigkeit wird sehr unterschiedlich verstanden. Häufig geht es um:

- die Möglichkeit, nicht sofort wieder arbeiten zu müssen


- mehr Freiheit bei der Wahl des nächsten beruflichen Schrittes


- das Gefühl, Entscheidungen nicht aus finanzieller Not heraus treffen zu müssen


- langfristig: weniger Abhängigkeit vom laufenden Einkommen

Gemeinsam ist diesen Vorstellungen, dass sie nicht allein von einer Zahl (der Höhe der Abfindung) abhängen, sondern von der Art und Reihenfolge der Entscheidungen, die darauf folgen.


Die Abfindung als Ausgangspunkt – nicht als Lösung


Eine Abfindung kann Spielraum schaffen. Sie kann dazu dienen, Zeit zu "kaufen", Druck zu reduzieren oder Optionen zu öffnen.

Was sie jedoch nicht leistet: Sie ersetzt keine Entscheidungen.

Andernfalls geht es Ihnen höchstwahrscheinlich so, wie es vor Jahren einmal in einem WELT-Artikel beschrieben wurde:


"'Abfindungen sind wie Schmerzmittel, sie verdecken das eigentliche Problem und geben eine trügerische Sicherheit.' Denn einen neuen Job kann sich niemand von der Einmalzahlung kaufen. Und sich meist auch nicht besonders lang auf einem dicken finanziellen Polster ausruhen." (Die WELT, 28.10.06)


In der Praxis zeigt sich häufig, dass die größten Fehler nicht durch falsche Ideen entstehen, sondern dadurch, dass gute Ideen zum falschen Zeitpunkt umgesetzt werden.

Eine Abfindung ist deshalb kein Ziel, sondern ein Ausgangspunkt, dessen Wirkung stark davon abhängt, wie klar die eigene Situation eingeordnet ist.


Finanzielle Unabhängigkeit ist keine einzelne Entscheidung


Finanzielle Unabhängigkeit entsteht selten durch eine einzelne Maßnahme. Sie ist das Ergebnis mehrerer aufeinander abgestimmter Entscheidungen, zum Beispiel:

- über Zeit (wie lange reicht der finanzielle Puffer?)


- über Struktur (welche Fixkosten bestehen, welche nicht?)


- über Reihenfolge (was sollte jetzt geklärt werden – und was später?)


- über Risiko (was ist tragfähig, was nicht?)

Eine isolierte Betrachtung der Abfindung greift hier zu kurz. Entscheidend ist nicht nur, was möglich wäre, sondern was jetzt sinnvoll ist.


Warum gute Ideen oft zu früh kommen


Nach einer Kündigung entstehen häufig sehr schnell neue Pläne:


Selbstständigkeit, Rückzug, Investitionen oder ein kompletter Neuanfang.


Viele dieser Gedanken sind nicht falsch.

Sie entstehen jedoch oft in einer Phase, in der noch nicht klar ist, welche Entscheidungen wirklich anstehen und welche lediglich Reaktionen auf Unsicherheit sind.

Dieser Artikel beschreibt Perspektiven. Er ersetzt keine Klärung darüber, in welcher Phase Sie sich gerade befinden und welche Fragen zuerst beantwortet werden sollten.


Typische Denkfehler im Zusammenhang mit Abfindung und Freiheit


In der Praxis begegnen mir immer wieder ähnliche Annahmen:

- „Wenn ich weiß, wie hoch die Abfindung ist, weiß ich, was ich tun muss.“


- „Wenn ich steuerlich alles richtig mache, ist die Entscheidung getroffen.“


- „Die Abfindung ermöglicht mir automatisch finanzielle Freiheit.“

Diese Annahmen sind nachvollziehbar – aber sie greifen zu kurz.

Zahlen, Steuerregeln und Modelle liefern Orientierung. Sie ersetzen jedoch nicht die Einordnung der eigenen Situation und die Klärung der richtigen nächsten Schritte.


Wichtiger Hinweis zur Einordnung


Viele Überlegungen zur Nutzung einer Abfindung sind sinnvoll. Problematisch wird es erst, wenn sie isoliert getroffen werden.

Bevor es um Umsetzung, Investition oder Lebensplanung geht, ist entscheidend zu klären:

- welche Entscheidungen jetzt tatsächlich relevant sind


- welche Entscheidungen bewusst noch nicht getroffen werden sollten


- und welche Fragen vorgelagert beantwortet werden müssen

Dieser Artikel soll dabei helfen, den Denkraum zu öffnen – nicht, ihn vorschnell zu schließen.


Nach dem Lesen dieses Artikels


Wenn Sie nach diesen Überlegungen merken, dass es Ihnen nicht mehr nur um Information geht, sondern um Einordnung Ihrer konkreten Situation, ist der nächste Schritt nicht eine weitere Idee oder ein weiteres Modell.

👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?

Bitte nutzen Sie diese Einordnung, bevor Sie aus Überlegungen konkrete Entscheidungen ableiten.


Informationen helfen beim Verstehen.


Klarheit entsteht durch die richtige Einordnung zur richtigen Zeit.


 

vollständig überarbeitet: 23. 12. 2025

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Montag, 22. Dezember 2025

Kündigung meist am Montag - was nun?

Kündigung meist am Montag - was nun?
Eine Kündigung erhalten Mitarbeiter meist montags und mittwochs. Kalter Schock für Betroffene. Was ist dann zu tun?

Kündigung meist am Montag - was tun?


Am Montag und am Mittwoch wird am meisten gekündigt - Dienstag sehr selten. Das ist das statistische Ergebnis, zu dem die Münchner Anwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds (seit 2017 Eversheds Sutherland (Germany) im Jahr 2014 gelangte. Dafür werteten sie 512 Kündigungsschutzverfahren aus.
Kündigung am Montag
Grafik: Heisse Kursave Eversheds/Focus
Damals berichteten beispielsweise Focus die WELT darüber. Auf karrierebibel.de sind die Informationen ebenfalls noch verfügbar. Als Ursachen für diese Verteilung nannten nach Angaben der Kanzlei damals Personalleiter drei Gründe.
- Der Entschluss für eine Kündigung reife über das Wochenende.
- Viele "Arbeitgeber" gönnen dem Noch-Mitarbeiter zumindest ein stressfreies Wochenende.
- Die "Arbeitgeber" treiben taktische Gründe
Zu diesen "taktischen Gründen" hieß es im Focus:
"Hintergrund der Taktik ist, dass bei außerordentlichen Kündigungen der Betriebsrat vorher eine Anhörungsfrist von drei Wochentagen besitzt – nicht Arbeitstagen.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat also am Freitag der Vorwoche von der geplanten Kündigung unterrichtet, vermeidet er erstens, dass der Betriebsrat während seiner Arbeitszeit tagt.
Zweitens dürfte die Motivation des Betriebsrats, sich den Fall genauer anzusehen, geringer sein, da dies nach Feierabend oder gar am Wochenende geschehen müsste."
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 102 (2). So gesehen dürfte die Praxis mehr zu den "Fiesen Tricks statt fairer Trennung" gehören - oder sehen Sie das anders?
Deshalb wäre es wohl für jeden angeraten, zumindest erst einmal auf die Schnelle zu prüfen, ob man sich nicht gegen die Kündigung wehren sollte.
Erste-Hilfe-Checkliste: "Die 15 häufigsten Fehler bei einer Kündigung" zum Gratis-Download https://bit.ly/40Q8huU

Samstag, 20. Dezember 2025



Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG


Thomas Schulze


Autor von www.abfindunginfo.de


Breiter Weg 116


39104 Magdeburg


Kontakt


Telefon: +49 (0) 171 7375058


E-Mail: kontakt@abfindunginfo.de


Postadresse


Dr. Thomas Schulze


Breiter Weg 116


39104 Magdeburg


Umsatzsteuer-ID


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:


DE183569502


Redaktionell verantwortlich


Dr. Thomas Schulze


Breiter Weg 116


39104 Magdeburg


EU-Streitschlichtung


Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.


Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.


Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle


Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).


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Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

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Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:
- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).
- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).
- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"
Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.
Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.
Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.
Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:
zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
15.656 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern:
19.074 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)
3.418 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen
32.746 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern*
97.254 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.
Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:
Steuerersparnis Ein-Fünftelregelung

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Fazit:
Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?
Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?
Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.
Tipp!
Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.
Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.
Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.
Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?
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Donnerstag, 18. Dezember 2025

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Dienstag, 16. Dezember 2025



Abfindung - Steuern
Wie Ihre Steuern bei einer Abfindung sprunghaft steigen und wie Sie diese Steuerlast legal drastisch senken können, gerade wenn Ihnen die Fünftelregelung scheinbar keinen Steuervorteil beschert.

Abfindung - Steuern


Sie bekommen eine Abfindung? - Und müssen darauf Steuern zahlen! Na klar!

Neben dem Arbeitslohn oder Gehalt als laufende Einnahmen sind Abfindungen als sonstige Bezüge einkommensteuerpflichtig. Bei Angestellten werden die Steuern in Form der Lohnsteuer von ihren "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" abgezogen. So, wie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur eine spezielle Einkunftsart des steuerpflichtigen Einkommens sind, so ist die Lohnsteuer nur eine "Erhebungsform" der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart. Mit dem Begriff wird nur die Form ihrer Erhebung – eben durch Abzug vom Lohn – bezeichnet.

 


Exkurs: Abfindung steuerfrei? – Nicht mehr!


Ja, es gibt steuerfreie Einnahmen – aber Abfindungen gehören nicht (mehr) dazu. Im Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 finden Sie alle steuerfreie Einnahmen. Abfindungen konnten Sie bis zum Jahr 2006 dort unter Nr. 9 finden.

Seit dem 01.01.2006 ist es nicht mehr möglich, eine Abfindung steuerfrei zu erhalten. Abfindungen sind grundsätzlich – voll und ganz – zu versteuern.

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Exkurs: Abfindung und „Freibetrag“ – Abfindung steuerfrei?


Jahrelang erhielten Abfindungsempfänger zumindest einen Teil der Abfindung steuerfrei. Diese Freibeträge auf Abfindungen wurden jedoch nach und nach ebenfalls "abgeschmolzen". Schließlich wurden sie vollkommen gestrichen.

"Wer macht denn so etwas?" - fragen Sie sich vielleicht. Der "Gesetzgeber" hat den Steuerfreibetrag auf Abfindungen gestrichen! Und der "Gesetzgeber", die sogenannte "gesetzgebende Gewalt" im Staat ist kein außerirdisches Wesen. Fragen Sie doch einmal Ihre Bundestagsabgeordneten, wer der Gesetzgeber ist?  ;-)

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Abfindung ist zu versteuern


Also: Ja! Ihre Abfindung ist zu versteuern. Das bedeutet für Sie: Auf die gesamte Abfindung sind ebenso wie auf Lohn oder Gehalt zu zahlen:

- Lohnsteuer/Einkommensteuer bis zu 42 bzw. 45 % („Reichensteuer“),


- zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag,


- zzgl. 8 bzw. 9 % Kirchensteuer (bei kirchensteuerpflichtigen Personen) je nach Bundesland.

Wie dadurch sprunghaft Ihre Steuerlast ansteigt, erkennen Sie an folgendem Beispiel:

Angenommen, Sie erhalten ein steuerpflichtiges Einkommen von 100.000 Euro und eine Abfindung von 300.000 Euro. Dann beträgt die Steuerbelastung im Jahr 2025 für

Ledige


Verheiratete

Einkommensteuer nur auf Gehalt


31.088 Euro


21.382 Euro

Einkommensteuer mit Abfindung (Fünftelregelung)


157.088 Euro


141.352 Euro

Zusätzlich sind jeweils noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenfalls 8 % oder 9 % Prozent Kirchensteuer zu tragen.

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Benjamin Franklin (1706 – 1790)

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung


Doch halt! Vielleicht gönnt Ihr "Gesetzgeber" Ihnen wenigstens eine kleine Steuerermäßigung? Denn tatsächlich wird eine solche für Einkünfte gewährt, die Steuerpflichtige als "außerordentliche Einkünfte" erhalten. Sofern es sich um "echte" Abfindungen, also Entschädigungen gemäß EStG § 24 Abs. 1 handelt, können Sie auf eine Steuerermäßigung hoffen.

Dann greift vielleicht eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Für diese Fälle ist im EStG § 34 die "Fünftelregelung" vorgesehen. Allerdings möchte ich Sie auch gleich warnen. Denn erstens kann dadurch nicht jeder tatsächlich Steuer sparen.

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Exkurs: Abfindung und "Zusammenballung von Einkünften"


Wie Sie vielleicht schon beim Lesen des vorhergehenden Abschnitts bemerkt haben, gibt es diese Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht für jede Abfindung. Leider wird jedoch in einigen Internetbeiträgen genau dieser falsche Eindruck erweckt.

Denn gerade an den Voraussetzungen für die Fünftelregelung scheitern viele ermäßigte Besteuerungen. Abfindungen können nur dann nach der Fünftelregelung besteuert werden, wenn sie zu einer "Zusammenballung von Einkünften" führen. Bei sehr großen Abfindungen ist das sicher kein Problem. Doch im Durchschnitt sind Abfindungen wesentlich geringer. Dann kommt es nicht zu einer "Zusammenballung von Einkünften". Letztlich führt das zu keiner Steuerermäßigung.

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Abfindungsrechner 2025 - Gratis


Wenn Sie nach diesen Erläuterungen kalkulieren wollen, wie viel Steuern Ihnen von Ihrem Lohn oder Gehalt und von Ihrer Abfindung abgezogen werden, dann können Sie hier den Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelung-Check herunterladen. Dabei handelt es sich um eine kleine Exceltabelle. Damit genießen Sie mehrere Vorteile:

- Exceltabellen sind den meisten Computernutzern vertraut.


- Der Download ist für Sie völlig kostenfrei.


- Wenn Sie die Tabelle auf Ihrem Rechner haben, können Sie damit unabhängig vom Internet kalkulieren – und niemand kann Ihre eingegebenen Daten einsehen oder abgreifen. (Ein unschätzbarer Datenschutzvorteil!)


- Sie sind dann auch nicht mehr auf einen Internetzugang angewiesen – ein weiterer Vorteil, gerade bei schlechter Übertragungsleistung oder fehlendem Internetzugang.


- Und noch ein ganz entscheidender Vorteil: Sie können ganz genau und Schritt für Schritt die Berechnung nachvollziehen und prüfen, ob eine "Zusammenballung von Einkünften" für Sie zur Steuerermäßigung führt. Soviel Transparenz finden Sie bei keinem anderen Internet-Abfindungsrechner …

Jetzt gleich anfordern!

 


Exkurs: Abfindung und Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt)


Wenn schon leider nicht die Entschädigung für entgehende Einnahmen – also die Abfindung – steuerfrei ist, so sind es zumindest teilweise die Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsplatzverlust. Zunächst interessieren Sie sich da vielleicht für das Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld … bei Arbeitslosigkeit" nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III § 136. Natürlich müssen Arbeitslose für den Arbeitslosengeldanspruch auch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen beispielsweise die Anwartschaftszeit gem. SGB III § 142 erfüllt haben und weder für eine Ruhezeit noch für eine Sperrzeit Anlass gegeben haben.

Und natürlich gibt es auch wieder einige steuerliche Hürden. Wenngleich Arbeitslosengeld gem. § 3 EStG zu den steuerfreien Einnahmen gehört, unterliegt es doch dem Progressionsvorbehalt. Infolge des Progressionsvorbehalts kann die Steuerbelastung schon mal um mehrere Tausend Euro ansteigen.

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Abfindung und Transferkurzarbeitergeld ermäßigt besteuert


Was für Abfindungen gilt, kann auch für Transferkurzarbeitergeld begünstigend wirken. In Sozialplänen ist oft vorgesehen, das Transferkurzarbeitergeld aufzustocken. Diese Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes stellt unter Umständen eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Deshalb ist das Transferkurzarbeitergeld selbst steuerfrei, mit Progressionsvorbehalt. Es gehört zu den Lohnersatzleistungen, wofür ebenfalls der "besondere Steuersatz" des Progressionsvorbehalts anzuwenden ist.

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Sprinterprämie und Abfindung nach Sozialplan


Unternehmen, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern entlassen wollen, bieten teilweise zusätzlich zur Abfindung eine "Sprinterprämie" ("Turboklausel") an, um die Mitarbeiter von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten. "Sprinterprämien" sollen dazu beitragen, dass eine Kündigung akzeptiert wird.

Wird im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine "Sprinterprämie" zugesagt, richtet sich deren Besteuerung danach, ob sie zur einheitlichen Abfindung gehört und in welchem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) sie zufließt.


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Abfindung – Steuern sparen vor und nach Auszahlung


Wenn Sie nach dem Lesen der vorhergehenden Abschnitte nun befürchten, gar nicht viel Steuern auf die Abfindung sparen zu können, dann gibt es hier noch eine GUTE BOTSCHAFT:

Ja, außer der Fünftelregelung gibt es noch weitere – meist leider verschenkte Möglichkeiten zum Steuern sparen. Verschenkt werden sie überwiegend deshalb, weil die Betroffenen diese Möglichkeiten nicht kennen oder sie unterschätzen.

Es gibt nur einen Haken dabei: Sie können viele Instrumente nur dann erfolgreich nutzen, wenn Sie rechtzeitig = vor der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag oder Abfindungsvertrag planen, was zu Ihnen passt, was Sie sich leisten wollen und was Ihnen nützt.

Nicht jede Frage braucht ein Gespräch. Wenn Sie eine konkrete fachliche Auskunft suchen, ist mein Angebot nicht der richtige Rahmen.

Ich begleite Menschen in Situationen, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen – nicht bei isolierten Einzelfragen.

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Abfindung und Steuererklärung


Wenn Sie Ihre Abfindung bereits im vergangenen Jahr erhalten haben und nun an Ihrer Steuererklärung arbeiten, dann sollten Sie zwei Dinge beachten:

- Bevor Sie Ihre Steuererklärung abgeben, prüfen Sie doch nochmals, wie Sie noch Steuern sparen können. Haben Sie beispielsweise die Chancen ausgeschöpft, die ich für Sie in diesem einmaligen Angebot zusammengestellt habe?


- Haben Sie die Tipps genutzt, die Ihnen die aktuellen Programme zur Steuererklärung bieten?

Wollen Sie diese zahlreichen wertvollen Informationen mit Ihren Freunden oder Bekannten teilen? Dann ist jetzt die beste Gelegenheit!

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Herzlichen Glückwunsch! Ihre Terminreservierung für das Erstgespräch zur Einordnung ist bestätigt. Das ist zunächst einmal eine sehr gute ...