Ein Schwerbehinderter erstreitet 90.000 Euro Abfindung - im Ergebnis eines Vergleichs. Der Berichterstatter in der Süddeutschen meint: "Grundlegende Fragen bleiben jedoch weiterhin unbeantwortet."
Zunächst wurde der Arbeitnehmer "freigestellt" ohne Lohnfortzahlung. Ich sehe das so:
Der Arbeitgeber kommt gem. § 615 BGB S. 1 in Annahmeverzug, wodurch der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Doch diesen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Sachverhalt muss der Arbeitnehmer erst auf dem Klageweg durchsetzen, weil außergerichtlich keine Lösung möglich wird. Der Arbeitnehmer muss sich selbst kümmern und klagen, damit sich etwas bewegt.
Da fällt mir noch glatt ein § 93 SGB IX:
Als irgendjemand bei der Süddeutschen dann von diesem skandalösen Fall erfährt und sich für den Betroffenen einsetzen will, wird der Arbeitnehmer fristlos gekündigt:
Doch sollten diese rechtlichen Fragen Juristen klären - um so mehr, als die Bundesregierung selbst mit solchem Arbeitnehmerverhalten ein Problem hat, wie dem Dokument zu entnehmen ist.
Was für Abfindungsinteressierte und -betroffene in ähnlicher Situation mit Blick auf Minderung des Geldwertes der Abfindung sicher auch sehr wichtig ist: In dem genannten Fall sind beim
Was bleibt also von der Abfindung übrig? Kennt der Arbeitnehmer diese "Abzüge", oder wurde er zumindest darüber belehrt? - Ich vermute eher, er wurde mit diesem Ergebnis ähnlich über den Tisch gezogen wie mit der "Hilfe" der Beteiligten Ämter, Räte und Personen vor dem Gerichtsverfahren ...
Und am Ende soll der Arbeitnehmer die beim Über-den-Tisch-ziehen entstehende Reibungswärme auch noch als Nestwärme empfinden!
Wie schrieb doch der Berichterstatter? - "Grundlegende Fragen bleiben jedoch weiterhin unbeantwortet“ ...
Quelle: Sueddeutsche.de, 05.03.2014
Wieviel Geld bleibt von der Abfindung nach diesem Vergleich für den Arbeitnehmer?
Zunächst wurde der Arbeitnehmer "freigestellt" ohne Lohnfortzahlung. Ich sehe das so:
Der Arbeitgeber kommt gem. § 615 BGB S. 1 in Annahmeverzug, wodurch der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Doch diesen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Sachverhalt muss der Arbeitnehmer erst auf dem Klageweg durchsetzen, weil außergerichtlich keine Lösung möglich wird. Der Arbeitnehmer muss sich selbst kümmern und klagen, damit sich etwas bewegt.
Recht haben und Recht bekommen sind eben zweierlei!
Da fällt mir noch glatt ein § 93 SGB IX:
"Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin."Welcher "Rat" hat hier eigentlich reagiert - oder mehr versagt?
Als irgendjemand bei der Süddeutschen dann von diesem skandalösen Fall erfährt und sich für den Betroffenen einsetzen will, wird der Arbeitnehmer fristlos gekündigt:
"R. wird gekündigt, fristlos. Der Vorwurf: Er habe sich an die Presse gewandt mit Aussagen, die dem Ruf der Firma schaden könnten."Auch dazu nur mal so als Anmerkung:
Der Arbeitgeber darf sog. Whistleblower, d. h. Mitarbeiter, die Missstände publik machen, nicht fristlos entlassen - Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg (EGMR, Urt. v. 21.7.2011 – 28274/08).
Doch sollten diese rechtlichen Fragen Juristen klären - um so mehr, als die Bundesregierung selbst mit solchem Arbeitnehmerverhalten ein Problem hat, wie dem Dokument zu entnehmen ist.
Was für Abfindungsinteressierte und -betroffene in ähnlicher Situation mit Blick auf Minderung des Geldwertes der Abfindung sicher auch sehr wichtig ist: In dem genannten Fall sind beim
"Arbeitsgericht sind zwei Verfahren anhängig. Zunächst hat R. seinen Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung und Lohnnachzahlung verklagt, dann wegen der Kündigung."Diese Verfahren hat der Betroffene selbst eingeleitet - mit den Folgen:
- In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten und Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht - also der Arbeitnehmer auch die Anwaltskosten. Diese - über den Daumen gepeilten - 5.380 Euro dürften also aus der Abfindung bezahlt werden und die 90.000 Euro schmälern.
- Bei jedem Vergleich hat der Anwalt zusätzlich zu seinem Honorar Anspruch auf ein Vergleichsgebühr - diese rund 1,690 Euro dürfte also zusätzlich aus der Abfindung gezahlt werden.
- Ich kann das zwar aus dem Artikel nicht erkennen, aber so wie ich es lese, dürfte die Abfindungssumme einerseits aufgrund des Annahmeverzugs die restlichen Gehaltsansprüche seit August 2012 bis zum Ende der Kündigungsfrist enthalten - siehe § 615 BGB - und darüber hinaus eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die gemäß § 24 EStG zu versteuern sind In dem Fall sind aus dem Gehaltsteil noch die Sozialversicherung zu bezahlen sowie "Gehaltsnachzahlung" und "echte Abfindung" zu versteuern. Möglicherweise ist dann die Abfindung letztlich so gering, dass nicht einmal eine "Zusammenballung der Einkünfte", was eine ermäßigte Besteuerung zuließe.
Was bleibt also von der Abfindung übrig? Kennt der Arbeitnehmer diese "Abzüge", oder wurde er zumindest darüber belehrt? - Ich vermute eher, er wurde mit diesem Ergebnis ähnlich über den Tisch gezogen wie mit der "Hilfe" der Beteiligten Ämter, Räte und Personen vor dem Gerichtsverfahren ...
Und am Ende soll der Arbeitnehmer die beim Über-den-Tisch-ziehen entstehende Reibungswärme auch noch als Nestwärme empfinden!
Wie schrieb doch der Berichterstatter? - "Grundlegende Fragen bleiben jedoch weiterhin unbeantwortet“ ...
Quelle: Sueddeutsche.de, 05.03.2014
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