Wenn Arbeitnehmer für die frühzeitige Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine „Turbo-Abfindung“ in Anspruch nehmen, so müssen sie mit einer zwölfwöchige Arbeitslosengeld-Sperrzeit rechnen.
Dies gilt, wenn der Beschäftigte nicht versucht, sein Arbeitsverhältnis so lange wie möglich zu erhalten. Statt des Aufhebungsvertrags mit „Turbo-Abfindungsprämie“ muss er die betriebsbedingte Kündigung abwarten, umso mehr, wenn im Sozialplan ebenfalls eine – wenn auch geringere – Abfindung vorgesehen ist.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem Urteil, das am 09.07.12 bekanntgegeben wurde (Az.: L 7 AL 186/11).
vgl: Sperrzeit nach Abfindung
Dies gilt, wenn der Beschäftigte nicht versucht, sein Arbeitsverhältnis so lange wie möglich zu erhalten. Statt des Aufhebungsvertrags mit „Turbo-Abfindungsprämie“ muss er die betriebsbedingte Kündigung abwarten, umso mehr, wenn im Sozialplan ebenfalls eine – wenn auch geringere – Abfindung vorgesehen ist.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem Urteil, das am 09.07.12 bekanntgegeben wurde (Az.: L 7 AL 186/11).
vgl: Sperrzeit nach Abfindung
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