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Der Blog zu Abfindung nach Kündigung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? - der Webseite, wo Sie alles über Kündigung - Entlassung - Abfindung - Steuern finden.
Montag, 24. März 2025
Handelsblatt
Kündigung meist am Montag - was nun?

Eine Kündigung erhalten Mitarbeiter meist montags und mittwochs. Kalter Schock für Betroffene. Was ist dann zu tun?
Kündigung meist am Montag - was tun?
Am Montag und am Mittwoch wird am meisten gekündigt - Dienstag sehr selten. Das ist das statistische Ergebnis, zu dem die Münchner Anwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds (seit 2017 Eversheds Sutherland (Germany) im Jahr 2014 gelangte. Dafür werteten sie 512 Kündigungsschutzverfahren aus.

Grafik: Heisse Kursave Eversheds/Focus
Damals berichteten beispielsweise Focus die WELT darüber. Auf karrierebibel.de sind die Informationen ebenfalls noch verfügbar. Als Ursachen für diese Verteilung nannten nach Angaben der Kanzlei damals Personalleiter drei Gründe.
- Der Entschluss für eine Kündigung reife über das Wochenende.
- Viele "Arbeitgeber" gönnen dem Noch-Mitarbeiter zumindest ein stressfreies Wochenende.
- Die "Arbeitgeber" treiben taktische Gründe
Zu diesen "taktischen Gründen" hieß es im Focus:
"Hintergrund der Taktik ist, dass bei außerordentlichen Kündigungen der Betriebsrat vorher eine Anhörungsfrist von drei Wochentagen besitzt – nicht Arbeitstagen.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat also am Freitag der Vorwoche von der geplanten Kündigung unterrichtet, vermeidet er erstens, dass der Betriebsrat während seiner Arbeitszeit tagt.
Zweitens dürfte die Motivation des Betriebsrats, sich den Fall genauer anzusehen, geringer sein, da dies nach Feierabend oder gar am Wochenende geschehen müsste."
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 102 (2). So gesehen dürfte die Praxis mehr zu den "Fiesen Tricks statt fairer Trennung" gehören - oder sehen Sie das anders?
Deshalb wäre es wohl für jeden angeraten, zumindest erst einmal auf die Schnelle zu prüfen, ob man sich nicht gegen die Kündigung wehren sollte.
Erste-Hilfe-Checkliste: "Die 15 häufigsten Fehler bei einer Kündigung" zum Gratis-Download https://bit.ly/40Q8huU
Sonntag, 23. März 2025
IAB-Prognose 2025: Zwischen Schwächephase und Investitionsimpulsen
Samstag, 22. März 2025
Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.
Inhalt:
- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?
- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen
- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?
- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"
Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.
Drei Wege für mehr Geld nach Steuern
Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:
- die Ein-Fünftelregelung;
- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;
- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.
Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.
Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?
Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?
Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:
- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).
- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).
- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"
Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.
Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.
Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.
Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:
zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
15.656 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern:
19.074 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)
3.418 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen
32.746 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern*
97.254 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.
Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:

Abfindungsrechner 2023 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!
Fazit:
Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?
Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?
Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.
Tipp!
Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.
Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.
Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.
Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?
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Dienstag, 18. März 2025


Was ist eine Zusammenballung von Einkünften und wann profitieren Sie davon? Wann kann die 1/5-Regelung zur günstigeren Besteuerung Ihrer Abfindung angewendet werden? Welche Kriterien gibt es für eine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung
Aktualisiert: 18. 03. 2025
"Zusammenballung von Einkünften"
Kriterien für die "Zusammenballung von Einkünften"
Mit "Zusammenballung von Einkünften" ist nicht gemeint, dass Sie einfach mehr Geld bekommen, weil Sie vielleicht Ihr wertvollstes Gemälde verkauft oder im Lotto gewonnen haben. ;-) Vielmehr muss es infolge des Zuflusses der Abfindung zu einer außerordentlichen "Zusammenballung von Einkünften" durch eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1) kommen.
- Das heißt, Sie erhalten eine "Entlassungsentschädigung" (Abfindung), weil Sie durch die Entlassung Einnahmen verlieren, mit denen Sie rechnen konnten. Es geht also nicht um Leistungen für bereits erdiente Ansprüche, wie z. B. rückständigen Arbeitslohn, rückständiges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder Ihnen noch zustehende Gehaltsansprüche.
- Zur "Zusammenballung von Einkünften" muss es im Verlauf eines "Veranlagungszeitraums", in der Regel des Kalenderjahres kommen. Wird die Entlassungsentschädigung (Abfindung) auf mehrere Jahre verteilt, dann kommt es wahrscheinlich zu keiner "Zusammenballung von Einkünften". Damit entfiele dann auch die Voraussetzung für die Anwendung der 1/5-Regelung und Ihre Einkünfte einschließlich Ihrer Entlassungsentschädigung (Abfindung) würden insgesamt "normal" (voll) versteuert.
- "Zusammenballung von Einkünften" heißt, Sie bekommen durch die Entlassungsentschädigung mehr Geld, als Sie bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätten (BFH vom 04.03.1998 - BStBl II S. 787).
Woran wird dieses "mehr Geld" nun gemessen, werden Sie sich fragen? - Es wird gemessen an Ihrem Einkommen im Vorjahr. Ein kleines Beispiel:
zu versteuerndes Einkommen 2024
100.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen 2025
80.000 Euro
Entlassungsentschädigung (Abfindung) 2025
50.000 Euro
Gesamteinkommen 2025
130.000 Euro
Das Gesamteinkommen 2025 wäre in diesem Fall durch die Entlassungsentschädigung (Abfindung) höher als im Vorjahr (dem letzten Jahr der vollen Beschäftigung). Damit liegt eine "Zusammenballung von Einkünften" vor und die 1/5-Regelung muss angewendet werden.
Hätte das zu versteuernde Einkommen 2025 dagegen nur 40.000 Euro (statt 80.000 Euro) betragen, dann ergäbe sich ein Gesamteinkommen von nur 90.000 Euro, also weniger als 2024. Die 1/5-Regelung wäre nicht anzuwenden.
Welche Einkünfte werden für die Vergleichsrechnung berücksichtigt?
Das Bundesfinanzministerium hat im Jahr 2013 bereits in einem Schreiben ausführlich die Bedingungen für eine "Zusammenballung von Einkünften" konkretisiert.
"Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand
des Vertragsverhältnisses im VZ bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787), es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt".
Danach
"sind in die Vergleichsrechnung nur Einkünfte einzubeziehen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung bzw. in einem inneren Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen, d. h. die dazu bestimmt sind, die Einkünfte aus der früheren Tätigkeit zu ersetzen ... Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften i. S. d. § 19 EStG abzuziehen ... Dem Progressionsvorbehalt unterliegende positive Lohnersatzleistungen und dem § 32b EStG unterliegender Arbeitslohn sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen." (BMF-Schreiben vom 01.11.2013, Rz. 11)
Achtung: So geben Sie dem Fiskus ein zinsloses Darlehen!
Bis zum 31. 12. 2024 konnte Ihr "Arbeitgeber" bei der Auszahlung der Abfindung prüfen, ob eine "Zusammenballung von Einkünften" vorlag, und dann die Auszahlung der Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuern. Ab 01. 01. 2025 prüft nur noch das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung die Voraussetzungen für eine "Zusammenballung von Einkünften". Liegen die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung vor, werden die zuviel abgezogenen Steuern erst infolge des Steuerbescheids im Folgejahr der Abfindungsauszahlung erstattet.
Beispiel 1: Bei der Auszahlung wird die Abfindung ohne Berücksichtigung einer "Zusammenballung von Einkünften" wie normaler Arbeitslohn versteuert.
zu versteuerndes Einkommen 2024
100.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen 2025
80.000 Euro
Entlassungsentschädigung (Abfindung) 2025
50.000 Euro
Gesamteinkommen 2025
130.000 Euro
Steuern auf Gesamteinkommen* 2025 ohne 1/5-Regelung
32.818 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2025 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)
Ihr Steuervorteil - ein zinsloses Darlehen für den Fiskus!
Beispiel 2: Wird bei der Steuerfestsetzung im Jahr nach der Auszahlung der Abfindung eine "Zusammenballung von Einkünften" festgestellt, erstattet das Finanzamt den Steuervorteil infolg der Fünftelregelung.
zu versteuerndes Einkommen 2024
100.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen 2025
80.000 Euro
Abfindung 2025
50.000 Euro
Gesamteinkommen 2025
135.000 Euro
Steuern auf Gesamteinkommen 2025 mit 1/5-Regelung
31.050 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2025 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)
Ihr Steuervorteil - in dem Fall 1.768 Euro wird Ihnen erstattet.
Um das zu vermeiden, dürfen Sie sich nicht allein mit der Fünftelregelung zufrieden geben, sondern müssen aktiv - am besten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfindung - ihre Steuern gestalten.
"Die Unkenntnis von Steuergesetzen befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig."
(Baron Rothschild)
Fazit:
Ob und wieviel Steuern Sie mit der 1/5-Regelung sparen, hängt wesentlich davon ab, ob sich für Sie eine "Zusammenballung von Einkünften" ergibt. Die 1/5-Regelung kann zu einer Steuerersparnis führen, muss aber nicht. Wenn Sie nichts tun, überlassen Sie die Steuerersparnis dem Finanzamt. Nur wenn Sie selbst etwas tun, können Sie beeinflussen, wieviel Steuern Sie auf Ihre Abfindung letztendlich abzuführen haben. Dafür sollten Sie wissen: Was wird steuerlich begünstigt?
Anmerkung:
Die "Zusammenballung von Einkünften" als Bedingung für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen beruht auf der ständigen Rechtsprechung - siehe beispielsweise auch meinen Kommentar auf steuerberaten.de
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Was ist eine Zusammenballung von Einkünften und wann profitieren Sie davon? Wann kann die 1/5-Regelung zur günstigeren Besteuerung Ihrer Abfindung angewendet werden? Welche Kriterien gibt es für eine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung
"Zusammenballung von Einkünften"
Kriterien für die "Zusammenballung von Einkünften"
Mit "Zusammenballung von Einkünften" ist nicht gemeint, dass Sie einfach mehr Geld bekommen, weil Sie vielleicht Ihr wertvollstes Gemälde verkauft oder im Lotto gewonnen haben. ;-) Vielmehr muss es infolge des Zuflusses der Abfindung zu einer außerordentlichen "Zusammenballung von Einkünften" durch eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1) kommen.
- Das heißt, Sie erhalten eine "Entlassungsentschädigung" (Abfindung), weil Sie durch die Entlassung Einnahmen verlieren, mit denen Sie rechnen konnten. Es geht also nicht um Leistungen für bereits erdiente Ansprüche, wie z. B. rückständigen Arbeitslohn, rückständiges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder Ihnen noch zustehende Gehaltsansprüche.
- Zur "Zusammenballung von Einkünften" muss es im Verlauf eines "Veranlagungszeitraums", in der Regel des Kalenderjahres kommen. Wird die Entlassungsentschädigung (Abfindung) auf mehrere Jahre verteilt, dann kommt es wahrscheinlich zu keiner "Zusammenballung von Einkünften". Damit entfiele dann auch die Voraussetzung für die Anwendung der 1/5-Regelung und Ihre Einkünfte einschließlich Ihrer Entlassungsentschädigung (Abfindung) würden insgesamt "normal" (voll) versteuert.
- "Zusammenballung von Einkünften" heißt, Sie bekommen durch die Entlassungsentschädigung mehr Geld, als Sie bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätten (BFH vom 04.03.1998 - BStBl II S. 787).
Woran wird dieses "mehr Geld" nun gemessen, werden Sie sich fragen? - Es wird gemessen an Ihrem Einkommen im Vorjahr. Ein kleines Beispiel:
zu versteuerndes Einkommen 2024
100.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen 2025
80.000 Euro
Entlassungsentschädigung (Abfindung) 2025
50.000 Euro
Gesamteinkommen 2025
130.000 Euro
Das Gesamteinkommen 2025 wäre in diesem Fall durch die Entlassungsentschädigung (Abfindung) höher als im Vorjahr (dem letzten Jahr der vollen Beschäftigung). Damit liegt eine "Zusammenballung von Einkünften" vor und die 1/5-Regelung muss angewendet werden.
Hätte das zu versteuernde Einkommen 2025 dagegen nur 40.000 Euro (statt 80.000 Euro) betragen, dann ergäbe sich ein Gesamteinkommen von nur 90.000 Euro, also weniger als 2024. Die 1/5-Regelung wäre nicht anzuwenden.
Achtung: So geben Sie dem Fiskus ein zinsloses Darlehen!
Bis zum 31. 12. 2024 konnte Ihr "Arbeitgeber" bei der Auszahlung der Abfindung prüfen, ob eine "Zusammenballung von Einkünften" vorlag, und dann die Auszahlung der Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuern. Ab 01. 01. 2025 prüft nur noch das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung die Voraussetzungen für eine "Zusammenballung von Einkünften". Liegen die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung vor, werden die zuviel abgezogenen Steuern erst infolge des Steuerbescheids im Folgejahr der Abfindungsauszahlung erstattet.
Beispiel 1: Bei der Auszahlung wird die Abfindung ohne Berücksichtigung einer "Zusammenballung von Einkünften" wie normaler Arbeitslohn versteuert.
zu versteuerndes Einkommen 2024
100.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen 2025
80.000 Euro
Entlassungsentschädigung (Abfindung) 2025
50.000 Euro
Gesamteinkommen 2025
135.000 Euro
Steuern auf Gesamteinkommen* 2025 ohne 1/5-Regelung
32.818 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2025 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)
Ihr Steuervorteil - ein zinsloses Darlehen für den Fiskus!
Beispiel 2: Wird bei der Steuerfestsetzung im Jahr nach der Auszahlung der Abfindung eine "Zusammenballung von Einkünften" festgestellt, erstattet das Finanzamt den Steuervorteil infolg der Fünftelregelung.
zu versteuerndes Einkommen 2025
100.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen 2025
80.000 Euro
Abfindung 2025
50.000 Euro
Gesamteinkommen 2025
135.000 Euro
Steuern auf Gesamteinkommen 2025 mit 1/5-Regelung
31.050 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2025 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)
Ihr Steuervorteil - in dem Fall 1.768 Euro wird Ihnen erstattet.
Um das zu vermeiden, dürfen Sie sich nicht allein mit der Fünftelregelung zufrieden geben, sondern müssen aktiv - am besten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfindung - ihre Steuern gestalten.
"Die Unkenntnis von Steuergesetzen befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig."
(Baron Rothschild)
Fazit:
Ob und wieviel Steuern Sie mit der 1/5-Regelung sparen, hängt wesentlich davon ab, ob sich für Sie eine "Zusammenballung von Einkünften" ergibt. Die 1/5-Regelung kann zu einer Steuerersparnis führen, muss aber nicht. Wenn Sie nichts tun, überlassen Sie die Steuerersparnis dem Finanzamt. Nur wenn Sie selbst etwas tun, können Sie beeinflussen, wieviel Steuern Sie auf Ihre Abfindung letztendlich abzuführen haben. Dafür sollten Sie wissen: Was wird steuerlich begünstigt?
Anmerkung:
Die "Zusammenballung von Einkünften" als Bedingung für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen beruht auf der ständigen Rechtsprechung - siehe beispielsweise auch meinen Kommentar auf steuerberaten.de
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Montag, 17. März 2025
Kündigung meist am Montag - was nun?

Eine Kündigung erhalten Mitarbeiter meist montags und mittwochs. Kalter Schock für Betroffene. Was ist dann zu tun?
Kündigung meist am Montag - was tun?
Am Montag und am Mittwoch wird am meisten gekündigt - Dienstag sehr selten. Das ist das statistische Ergebnis, zu dem die Münchner Anwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds (seit 2017 Eversheds Sutherland (Germany) im Jahr 2014 gelangte. Dafür werteten sie 512 Kündigungsschutzverfahren aus.

Grafik: Heisse Kursave Eversheds/Focus
Damals berichteten beispielsweise Focus die WELT darüber. Auf karrierebibel.de sind die Informationen ebenfalls noch verfügbar. Als Ursachen für diese Verteilung nannten nach Angaben der Kanzlei damals Personalleiter drei Gründe.
- Der Entschluss für eine Kündigung reife über das Wochenende.
- Viele "Arbeitgeber" gönnen dem Noch-Mitarbeiter zumindest ein stressfreies Wochenende.
- Die "Arbeitgeber" treiben taktische Gründe
Zu diesen "taktischen Gründen" hieß es im Focus:
"Hintergrund der Taktik ist, dass bei außerordentlichen Kündigungen der Betriebsrat vorher eine Anhörungsfrist von drei Wochentagen besitzt – nicht Arbeitstagen.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat also am Freitag der Vorwoche von der geplanten Kündigung unterrichtet, vermeidet er erstens, dass der Betriebsrat während seiner Arbeitszeit tagt.
Zweitens dürfte die Motivation des Betriebsrats, sich den Fall genauer anzusehen, geringer sein, da dies nach Feierabend oder gar am Wochenende geschehen müsste."
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 102 (2). So gesehen dürfte die Praxis mehr zu den "Fiesen Tricks statt fairer Trennung" gehören - oder sehen Sie das anders?
Deshalb wäre es wohl für jeden angeraten, zumindest erst einmal auf die Schnelle zu prüfen, ob man sich nicht gegen die Kündigung wehren sollte.
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