Donnerstag, 29. Januar 2015

Bei Karstadt stehen wieder Kündigungen an

Im Karstadt-Konzern werden weiter massiv Stellen abgebaut und Mitarbeiter entlassen. Rund 2.000 Stellen in Hamburg, Stuttgart, Göttingen, Köln, Frankfurt (Oder) und Paderborn fallen weg.

Der Karstadt-Konzern gehört seit August zur Signa Holding. Der österreichische Investor René Benko und der neue Eigner möchten schnellstmöglich gravierende Umstrukturierungen vornehmen, was massive Kündigungen für Mitarbeiter zur Folge hat.

Nach Presseberichten planen die Eigentümer der Karstadt GmbH bis zu 2.000 Stellen zu streichen. Von dem nunmehr beschlossenen Sanierungskonzept sind besonders die Karstadt-Warenhäuser in Hamburg Billstedt und in Stuttgart betroffen, die Ende Juni 2015 schließen sollen. Ebenso sollen die beiden K-Town-Filialen in Göttingen und Köln betroffen sein. Zudem sollen die zwei so genannten "Schnäppchencenter" in Frankfurt (Oder) Ende April und in Paderborn Ende Juni geschlossen werden.

Nachtrag:

Nach Berichten in der WAZ sollen "nur" 1.400 Karstadt-Beschäftigte eine Kündigung mit Abfindungen erhalten.
„Grundsätzlich gilt die Formel: Bruttomonatsgehalt mal Betriebszugehörigkeit mal 0,5. Das heißt: Eine Verkäuferin, die 20 Jahre im Unternehmen ist, erhält bei ihrem Bruttomonatsgehalt von 2248 Euro in NRW eine Abfindung in Höhe von 22 480 Euro“,
wird Verdi-Experte Arno Peukes zitiert. Die Obergrenze für Abfindungen läge bei 18 Bruttomonatsgehältern. Für eine Verkäuferin in NRW wären dies 40. 464 Euro.

Weiter heißt es:
"Die Steuerbelastung kann über fünf Jahre gestreckt werden."
Das ist zumindest leicht irreführend! Steuern auf eine Abfindung entstehen in jedem Fall im Jahr der Auszahlung.

Sollte mit der "Streckung" auf die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung verwiesen werden, so wird diese auch nur zu einer ermäßigten Besteuerung führen, wenn es zu einer "Zusammenballung der Einkünfte" kommt.

Beispiel:

Angenommen, eine ledige Mitarbeiterin mit dem genannten Bruttogehalt in Höhe von 2.248 Euro erhält im März die Kündigung nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit, so hätte sie lt. BGB § 622 drei Monate Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis würde zum 30.06.2015 enden. Bis dahin hätte sie im laufenden Kalenderjahr 6 Monatseinkommen erhalten und würde eine Abfindung in Höhe von 8 x 0,5 = 4 Monatsgehältern bekommen. Folge: Keine Zusammenballung - keine Steuerermäßigung! Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag insgesamt fast 3.500 Euro im Jahr 2015. 


Sollte die Mitarbeiterin nach der Kündigung in die Transfergesellschaft wechseln, so wird das Transferkurzarbeitergeld wie die Abfindung besteuert. Im günstigen Fall könnte es dann gerade noch mit einer Zusammenballung klappen. Die Summe von Abfindung und Transferkurzarbeitergeld müsste dazu jedoch rund 13.500 Euro übersteigen.

Quelle: derwesten.de, 23.02.2015

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